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AS 2022 706

Verordnung
der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV-ESBK)
(Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV-ESBK)

Präambel

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK)

verordnet:

I

Die Geldwäschereiverordnung ESBK vom 12. November 20181 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 18

5. Abschnitt:
Dokumentationspflicht, Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung

(Art. 3–7 GwG)

Art. 18 Dokumentation

Erstattet die Spielbank keine Verdachtsmeldung, weil sie den Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 GwG ausräumen konnte, so dokumentiert sie die zugrundeliegenden Gründe.

Art. 19

Aufgehoben

Art. 20 Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung

Die Spielbank lehnt die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab oder bricht eine bereits eingegangene Geschäftsbeziehung unter Vorbehalt von Artikel 12a der Geldwäschereiverordnung vom 11. November 20152 ab, wenn:

  • a. es ihr nicht gelingt, die Identität der Spielerin oder des Spielers zu überprüfen oder die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren;

  • b. es ihr nicht gelingt, die wirtschaftlichen Hintergründe der Spielerin oder des Spielers abzuklären;

  • c. ihre Zweifel an den Angaben der Spielerin oder des Spielers auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 GwG bestehen bleiben;

  • d. sie den Verdacht hat, dass ihr gegenüber wissentlich falsche Angaben über die Identität der Spielerin oder des Spielers oder über ihren oder seinen wirtschaftlichen Hintergrund oder über die wirtschaftlich berechtigte Person gemacht wurden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

25. Oktober 2022

Im Namen der
Eidgenössischen Spielbankenkommission

Der Präsident: Fabio Abate

Verordnung<br />der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung<br />(Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV-ESBK) | Lexipedia | Lexipedia