AS 2022 707
Verordnung des EJPD
über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschereiverordnung EJPD, GwV-EJPD)
(Geldwäschereiverordnung EJPD, GwV-EJPD)
Präambel
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:
I
Die Geldwäschereiverordnung EJPD vom 7. November 20181 wird wie folgt geändert:
Art. 24 Abs. 2 Bst. l
2 Darin legt die Veranstalterin insbesondere fest:
l. die Rahmenbedingungen für die Aktualisierung von Kundenbelegen.
Gliederungstitel vor Art. 27
6. Abschnitt:
Dokumentationspflicht, Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung
(Art. 3–7 GwG)
Art. 27 Dokumentation
Erstattet die Veranstalterin keine Verdachtsmeldung, weil sie den Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 GwG ausräumen konnte, so dokumentiert sie die zugrundeliegenden Gründe.
Art. 28
Aufgehoben
Art. 29 Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung
Die Veranstalterin lehnt die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab oder bricht eine bereits eingegangene Geschäftsbeziehung unter Vorbehalt von Artikel 12a der Geldwäschereiverordnung vom 11. November 20152 ab, wenn sie:
a. eine zu identifizierende Spielerin oder einen zu identifizierenden Spieler nicht identifizieren kann;
b. in einer Geschäftsbeziehung, in der sie zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verpflichtet ist, die wirtschaftlich berechtigte Person nicht feststellen kann;
c. in einer Geschäftsbeziehung, in der sie zur Abklärung der wirtschaftlichen Hintergründe der Spielerin oder des Spielers verpflichtet ist, diese wirtschaftlichen Hintergründe nicht abklären kann;
d. auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 GwG noch Zweifel betreffend die Identität der Spielerin oder des Spielers oder die wirtschaftliche Berechtigung hat;
e. den Verdacht hat, dass ihr gegenüber wissentlich falsche Angaben über die Identität der Spielerin oder des Spielers oder über ihren oder seinen wirtschaftlichen Hintergrund oder über die wirtschaftlich berechtigte Person gemacht wurden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
14. Oktober 2022 | Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter |