AS 2022 712
Beschluss Nr. 1/2022 des gemischten Ausschusses für Landwirtschaft Schweiz – Vereinigtes Königreich über die Änderung von Anhang 9 des inkorporierten Agrarabkommens
Präambel
Der gemischte Ausschuss für Landwirtschaft Schweiz – Vereinigtes Königreich,
eingedenk dessen, dass das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das am 21. Juni 19991 in Luxemburg unterzeichnet wurde, in das Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Handelsabkommen»), das am 11. Februar 20192 in Bern unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2021 in Kraft trat, inkorporiert und zu dessen Bestandteil erklärt wurde;
in Erwägung, dass Artikel 6 des Handelsabkommens mit Wirksamwerden des Handelsabkommens die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft Schweiz − Vereinigtes Königreich (der «Gemischte Ausschuss») gemäss Artikel 6 des Inkorporierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (das «Inkorporierte Agrarabkommen») vorsieht;
in Erwägung, dass der Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten Ausschusses den Anhang 9 des Inkorporierten Agrarabkommens ersetzte und den derzeit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich geltenden Anhang 9, wie er in Anlage C zu Anhang 4 des Handelsabkommens aufgeführt ist, einführte;
gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 von Anhang 9 des Inkorporierten Agrarabkommens, der vorsieht, dass Anhang 9 für eine Übergangszeit von 24 Monaten ab dem Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung des Handelsabkommens gilt;
in Erwägung, dass die in Artikel 6 Absatz 1 von Anhang 9 vorgesehene Übergangszeit am 31. Dezember 2022 endet und dass Anhang 9 daher nach diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar sein wird;
eingedenk dessen, dass im Jahr 2021 Sondierungsgespräche zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über eine Modernisierung des Handelsabkommens und in diesem Zusammenhang über den Inhalt des Inkorporierten Agrarabkommens aufgenommen wurden;
gestützt auf Artikel 11 des Inkorporierten Agrarabkommens, der den Gemischten Ausschuss ermächtigt, die Anhänge des Inkorporierten Agrarabkommens zu ändern;
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 von Anhang 9 des Inkorporierten Agrarabkommens, der den Gemischten Ausschuss dazu ermächtigt, auf Empfehlung der Arbeitsgruppe zu entscheiden, ob der Anhang 9 mit oder ohne Anpassungen während einer verlängerten Übergangszeit Anwendung findet oder ob er ersetzt wird;
hat beschlossen:
1. Artikel 6 Absatz 1 von Anhang 9 des Inkorporierten Agrarabkommens, wie er in Anlage C zu Anhang 4 des Handelsabkommens aufgeführt ist, erhält folgende Fassung:
«1. Dieser Anhang gilt für eine Übergangszeit, die am 31. Dezember 2024 endet.»
2. Nach Artikel 6 Absatz 3 von Anhang 9 des Inkorporierten Agrarabkommens, wie er in Anlage C zu Anhang 4 des Handelsabkommens aufgeführt ist, wird der folgende Absatz eingefügt:
«4. Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Gleichwertigkeit und mit dem Ziel, ihre engen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu pflegen und auszubauen, können die Vertragsparteien die Einführung eines Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage der einschlägigen ökologischen Verordnungen, Produktionsnormen und Kontrollvorkehrungen in Erwägung ziehen. Ein solches Verfahren kann unter anderem den Konsultationsprozess, die Informationsanforderungen, angemessene Fristen und die jeweiligen Zuständigkeiten der importierenden und exportierenden Parteien umfassen. Die Vertragsparteien bestimmen, welche Form für dieses Verfahren am besten geeignet ist.»
3. Am Ende der Anlage III zu Anhang 9 des Inkorporierten Agrarabkommens, wie er in Anlage C zu Anhang 4 des Handelsabkommens aufgeführt ist, wird der folgende Text eingefügt:
OriginaltextHandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und NordirlandBeschluss Nr. 1/2022des gemischten Ausschusses für Landwirtschaft Schweiz – Vereinigtes Königreich über die Änderung von Anhang 9 des inkorporierten AgrarabkommensAngenommen am 21. Juni 2022In Kraft getreten am 31. Dezember 2022