Im Sinne dieses Vertrages bezeichnet der Ausdruck:
a) «Sanktion» jede freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme, die von einem Gericht nach dessen innerstaatlichem Recht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist;
b) «Urteil» eine Entscheidung eines Gerichts, durch die eine Sanktion verhängt wird;
c) «Urteilsstaat» den Staat, in dem die Sanktion gegen die Person, die überstellt werden kann oder bereits überstellt worden ist, verhängt worden ist;
d) «Vollstreckungsstaat» den Staat, in den die verurteilte Person zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion überstellt werden kann oder bereits überstellt worden ist.