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AS 2022 734

AS 2022 734 (VEAGOG)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert:

Art. 7a Abs. 2

2 Die Inhaberin oder der Inhaber von Zollkontingentsanteilen muss die anzurechnende Warenmenge vor dem Einreichen der Zollanmeldung nach Artikel 59 der Zollverordnung über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung abbuchen.

Art. 20 Abs. 2

2 Der Leistungsauftrag wird mittels Vertrag erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Leistungsauftrags.

Art. 22 Abs. 3

3 Der Leistungsauftrag wird mittels Vertrag erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Leistungsauftrags.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr