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AS 2022 736

Verordnung des WBF
über die Produktion und das Inverkehrbringen
von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln
(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

verordnet:

I

Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 und 2

1 Die Liste der zugelassenen Verwendungszwecke von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel) und von deren besonderen Ernährungsmerk­malen findet sich im Anhang 3.1.

2 Aufgehoben

Art. 19 Abs. 4

4 Die Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 4 aufgeführt.

Art. 20 Abs. 2

2 Die Futtermittelunternehmen der Primärproduktion, die nach den Artikeln 47 und 48 FMV eine Registrierung oder eine Zulassung brauchen, müssen die Bestimmungen von Anhang 11 erfüllen, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.

Art. 21 Abs. 3

3 Unverpackte Futtermittel für Nutztiere dürfen nicht in Fahrzeugen und Behältern befördert werden, die zum Transport von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 25. Mai 20112 über tierische Nebenprodukte (VTNP) verwendet werden.

Art. 23f und 23g

Aufgehoben

Art. 23l Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2022

1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 2. November 2022 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. November 2022 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. November 2022 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.

3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. November 2022 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.

II

Die Anhänge 2, 4.1, 10 und 11 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2. November 2022

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:

Guy Parmelin

(Art. 17 Abs. 1)

Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Zusatzstoffliste)

1 Kategorie 1: Technologische Futtermittelzusatzstoffe

Ziff. 1.1

Der Zusatzstoff E200 wird durch den Zusatzstoff 1a200 gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Der Zusatzstoff E202 wird durch den Zusatzstoff 1k202 gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Der Zusatzstoff E236 wird durch den Zusatzstoff 1k236 gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Der Zusatzstoff E237 wird durch den Zusatzstoff 1k237i gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Der Zusatzstoff E238 wird durch den Zusatzstoff 1a238 gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Der Zusatzstoff E260 wird durch den Zusatzstoff 1a260 gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Der Zusatzstoff E262 wird durch den Zusatzstoff 1a262 gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Der Zusatzstoff E263 wird durch den Zusatzstoff 1a263 gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Der Zusatzstoff E270 wird durch den Zusatzstoff 1a270 gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Der Zusatzstoff E280 wird durch den Zusatzstoff 1k280 gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Der Zusatzstoff E281 wird durch den Zusatzstoff 1k281 gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Der Zusatzstoff E282 wird durch den Zusatzstoff 1a282 gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Der Zusatzstoff E284 wird durch den Zusatzstoff 1k284 gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Der Zusatzstoff E295 wird durch den Zusatzstoff 1a295 gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Der Zusatzstoff E296 wird durch den Zusatzstoff 1a296 gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Der Zusatzstoff E327 wird durch den Zusatzstoff 1a327 gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Der Zusatzstoff E330 wird durch den Zusatzstoff 1a330 gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Kenn­nummer

Kategorie

Funktions­gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchst­gehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

1a200

1

a

Sorbinsäure

Sorbinsäure ≥ 99 %

Fest

Wirkstoff:
Sorbinsäure ≥ 99 %
C6H8O2
CAS-Nr.: 110-44-1

Sulfatasche ≤ 0,2 %

Aldehyde ≤ 0,1 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen

2 500

Die Mischung verschiedener Quellen von Sorbinsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen

6 700

1k202

1

a

Kaliumsorbat

Kaliumsorbat: ≥ 99 %

Fest

Wirkstoff:

Kaliumsorbat: ≥ 99 %

C6H7KO2
CAS-Nr.: 24634-61-5

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen

2 500

(als Sorbinsäure)

Die Mischung verschiedener Quellen von Kaliumsorbat darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen

6 700

(als Sorbinsäure)

1k236

1

a

Ameisensäure

Ameisensäure ≥ 84,5 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Ameisensäure ≥ 84,5 %

H2CO2

CAS-Nr.: 64-18-6

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten

10 000

Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

1k237i

1

a

Natriumformiat

Natriumformiat ≥ 98 %

Fest

Natriumformiat ≥ 15 %

Ameisensäure ≤ 75 %

Wasser ≤ 25 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Natriumformiat

HCO2Na

CAS-Nr. 141-53-7

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten

10 000

(als Ameisensäure)

Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

1a238

1

a

Calciumformiat

Calciumformiat ≥ 98 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Calciumformiat

Ca(HCO)2

CAS-Nr.: 544-17-2

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten

10 000

(als Ameisensäure)

Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

1a260

1

a

Essigsäure

Essigsäure ≥ 99,8 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Essigsäure ≥ 99,8 %

C2H4O2
CAS-Nr. 64-19-7

Wasser ≤ 0,15 %

nichtflüchtige Stoffe ≤ 30 mg/kg

Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 0,5 g/kg

Hergestellt durch chemische Synthese einschliesslich Zelluloseherstellung (als Nebenprodukt)

Geflügel

Schweine

Heimtiere

2 500

Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Alle Tierarten ausser Fische

1a262

1

a

Natriumdiacetat

Natriumdiacetat ≥ 58 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Natriumdiacetat (Anhydrat und Trihydrat) ≥ 58 %
NaC4H7O4
CAS-Nr.: 126-96-5

Essigsäure ≥ 39 %

Wasser ≤ 2 %

Feststoff ≤ 30 mg/kg

Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 1 g/kg

Hergestellt durch chemische Synthese

Geflügel

Schweine

Heimtiere

2 500 (als Essigsäure)

Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Alle Tierarten ausser Fische

1a263

1

a

Calciumacetat

(Anhydrat und Monohydrat)

Calciumacetat ≥ 98,7 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Calciumacetat ≥ 98,7 %

C4H6CaO4

CAS-Nr.: 62-54-4

Wasser ≤ 6 %

Feststoff ≤ 30 mg/kg

Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 1 g/kg

Eisen ≤ 0,5 mg/kg

Hergestellt durch chemische Synthese

Geflügel

Schweine

Heimtiere

2 500 (als Essigsäure)

Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Alle Tierarten ausser Fische

1a270

1

a

Milchsäure

Milchsäure ≥ 72 Gew.-%

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Milchsäure:

D-Milchsäure ≤ 5 %

L-Milchsäure ≥ 95 %

C3H6O3

CAS-Nr. 79-33-4

Gewonnen durch Fermentierung mit

Bacillus coagulans (LMG S-26145 oder DSM 23965) oder

Bacillus smithii (LMG S-27890) oder
Bacillus subtilis (LMG S-27889)

Alle Tierarten ausser Schweine und Wiederkäuer mit entwickeltem Pansen

20 000

Die Mischung verschiedener Quellen von Milchsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Schweine und Wiederkäuer ausser Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen

50 000

1k280

1

a

Propionsäure

Propionsäure ≥ 99,5 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Propionsäure ≥ 99,5 %

C3H6O2

CAS-Nr. 79-09-4

Nichtflüchtiger Rückstand ≤ 0,01 %, wenn bei 140 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet.

Aldehyde ≤ 0,1 % ausgedrückt in Propionaldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Schweine und Geflügel

Die Mischung verschiedener Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Schweine

30 000

Geflügel

10 000

1k281

1

a

Natriumpropionat

Natriumpropionat ≥ 98,5 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Natriumpropionat ≥ 98,5 %

C3H5O2Na

CAS-Nr.: 137-40-6

Trocknungsverlust ≤ 4 %, bestimmt durch zweistündige Trocknung bei 105 °C

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Schweine und Geflügel

Die Mischung verschiedener Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Schweine

30 000

(als Propionsäure)

Geflügel

10 000

(als Propionsäure)

1a282

1

a

Calciumpropionat

Calciumpropionat ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Calciumpropionat ≥ 98 %

C6H10O4Ca

CAS-Nr.: 4075-81-4

Trocknungsverlust ≤ 6 %, bestimmt durch zweistündige Trocknung bei 105 °C

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Schweine und Geflügel

Die Mischung verschiedener Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Schweine

30 000

(als Propionsäure)

Geflügel

10 000

(als Propionsäure)

1k284

1

a

Ammoniumpropionat

Zubereitung aus Ammoniumpropionat

≥ 19 %, Propionsäure ≤ 80 %,

Wasser ≤ 30 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Ammoniumpropionat

C3H9O2N

CAS-Nr.: 17496-08-1

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Schweine und Geflügel

Die Mischung verschiedener Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Schweine

30 000

(als Propionsäure)

Geflügel

10 000

(als Propionsäure)

1a295

1

a

Ammoniumformiat

Ammoniumformiat ≥ 35 %

Ameisensäure ≤ 64 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Ammoniumformiat ≥ 35 %

HCO2NH4

CAS-Nr.: 540-69-2

Formamid < 3000 mg/kg

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Legehennen, Sauen, milchgebende Wiederkäuer, Heimtiere und nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere

2 000

(als Ameisensäure)

Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

1a296

1

a

DL-Äpfelsäure

DL-Äpfelsäure ≥ 99,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:

DL-Äpfelsäure ≥ 99,5 %

C4H6O5

CAS-Nr.: 6915-15-7 (oder 617-48-1)

Sulfatasche ≤ 0,02 %

Fumarsäure ≤ 1 %

Maleinsäure ≤ 0,05 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

1a327

1

a

Calciumlactat

Calciumlactat ≥ 98 % (als Gew.-% Trockensubstanz)

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Calciumlactat ≥ 98 %

(C3H5O2)2 •nH2O

CAS-Nr.: 814-80-2

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Schweine und Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen

20 000

(als Milchsäure)

Die Mischung verschiedener Quellen von Milchsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Schweine und Wiederkäuer ausser Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen

30 000

(als Milchsäure)

1a330

1

a

Citronensäure

Citronensäure ≥ 99,5 % (in der Trockensubstanz)

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Citronensäure ≥ 99,5 %

Wasserfreie Form: C6H8O7
CAS-Nr. 77-92-9

Monohydratform: C6H8O7.H2O
CAS-Nr.: 5949-29-1

Sulfatasche < 0,05 %

Oxalsäure: < 100 mg/kg

Erzeugt durch:

  • Aspergillus niger DSM 25794 oder

  • Aspergillus niger CGMCC 4513/CGMCC 5751 oder

  • Aspergillus niger CICC 40347/CGMCC 5343

Alle Tierarten

15 000

Die Mischung verschiedener Quellen von Citronensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Ziff. 1.2

Der Zusatzstoff E 324 wird aus der Liste gestrichen.

Der Zusatzstoff 1b320 wird gemäss nachstehendem Text angepasst.

Kenn­nummer

Kate­gorie

Funktions­gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchst­alter

Mindest­gehalt

Höchst­gehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Allein­futtermittels

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

1b320

1

b

Butylhydroxyanisol

Butylhydroxyanisol (BHA)
(≥ 98,5 %)
Wachsartige, feste Form

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Mischung aus:

  • – 2-tert-butyl-4-hydroxyanisol

  • – 3-tert-butyl-4-hydroxyanisol (≥ 85 %)

CAS-Nr.: 25013-16-5

C11H16O2

Alle Tierarten

150

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben.

BHA kann in Verbindung mit Butylhydroxytoluol (BHT) bis zu einem Gehalt von 150 mg Mischung/kg Alleinfuttermittel verwendet werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Ziff. 1.5

Der Zusatzsoff 1a330 wird am Anfang der Tabelle gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Der Zusatzstoff 1j514ii wird gemäss nachstehendem Text angepasst.

Kenn­nummer

Kate­gorie

Funktions­gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Mindest­gehalt

Höchst­gehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Allein­futtermittels

1

2

3

4

5

6

7

8

9

1a330

1

j

Citronensäure

Citronensäure ≥ 99,5 % (in der Trockensubstanz)

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Citronensäure ≥ 99,5 %

Wasserfreie Form: C6H8O7
CAS-Nr. 77-92-9

Monohydratform: C6H8O7.H2O
CAS-Nr.: 5949-29-1

Sulfatasche < 0,05 %

Oxalsäure: < 100 mg/kg

Erzeugt durch:

  • Aspergillus niger DSM 25794 oder

  • Aspergillus niger CGMCC 4513/CGMCC 5751 oder

  • Aspergillus niger CICC 40347/CGMCC 5343

Alle Tierarten

15 000

Die Mischung verschiedener Quellen von Citronensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

1j514ii

1

j

Natrium-Bisulfat

Natrium-Bisulfat: ≥ 95,2 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Natrium-Bisulfat CAS-Nr. 7681-38-1

NaHSO4

Na 19,15 %

SO4 80,01 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Katzen, Nerze, Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere

4 000

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Der Gesamtgehalt an Natrium-Bisulfat darf den für die relevante Tierart jeweils zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht übersteigen.

Ziff. 1.6

Die Zusatzstoffe 1k2072 und 1k2077 werden aus der Liste gestrichen.

Die Zusatzstoffe 1k21016, 1k21017, 1k21601, 1k21602, 1k21603, 1k21701 und 1k1604 werden am Ende der Tabelle gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Kenn­nummer

Kate­gorie

Funk­tions­gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchst­alter

Mindest­gehalt

Höchst­gehalt

Zulassung geregelt in den folgenden EU-Rechtsakten

Aktivitätseinheiten/kg frischen Materials oder mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

1k21016

1

k

Pediococcus pentosaceus IMI 507024

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus IMI 507024 mit mindestens 1×1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus IMI 507024

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2022/273 der Kommission, vom 23. Februar 2022, Fassung gemäss ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 17

1k21017

1

k

Pediococcus pentosaceus IMI 507025

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus IMI 507025 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus IMI 507025

Alle Tierarten

1k21601

1

k

Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026

Alle Tierarten

1k21602

1

k

Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027

Alle Tierarten

1k21603

1

k

Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028

Alle Tierarten

1k21701

1

k

Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023

Zubereitung aus Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023

Alle Tierarten

1k1604

1

k

Lactiplantibacillus plantarum DSM 26571

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 26571 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum DSM 26571

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2022/633 der Kommission, vom 13. April 2022, Fassung gemäss ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 26

2 Kategorie 2: Sensorische Futtermittelzusatzstoffe

Ziff. 2.2.1

Die Zusatzstoffe 2b72-t, 2b489-eo, 2b489-or, 2b489-t, 2b163-eo, 2b163-or, 2b163-ex und 2b163-t werden gemäss nachstehendem Text angepasst.

Die Zusatzstoffe 2b142-eo, 2b136-eo, 2b136-ex, 2b139a-ex, 2b491-eo, 2b280-ex und 2b475(m)-t werden am Ende der Tabelle gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Kenn­nummer

Kate-gorie

Funk­tions-gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindest­gehalt

Höchst­gehalt

Zulassung geregelt in den folgenden
EU-Rechtsakten

mg/kg des Alleinfuttermittels mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

2b72-t

2

b

Beifusstinktur

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/421 der Kommission, vom 9. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21

2b489-eo

2

b

Ätherisches Ingweröl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 der Kommission, vom 22. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21

2b489-or

2

b

Ingweroleoresin

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

Legehennen

Masttruthüh-ner

Ferkel

Mastschweine

Sauen

Milchkühe

Mastkälber (Milchaus-tauschfutter-mittel)

Mastrinder

Schafe und Ziegen

Pferde

Kaninchen

Fische

Heimtiere

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 der Kommission, vom 22. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21

2b489-t

2

b

Ingwertinktur

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Pferde

Hunde

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 der Kommission, vom 22. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21

2b163-eo

2

b

Ätherisches Kurkumaöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/551 der Kommission, vom 30. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21

2b163-or

2

b

Kurkumaoleoresin

2b163-ex

2

b

Kurkumaextrakt

2b163-t

2

b

Kurkumatinktur

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Pferde

Hunde

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/551 der Kommission, vom 30. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21

2b142-eo

2

b

Ausgepresstes ätherisches Mandarinenöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Geflügel

Kaninchen

Salmoniden

15

Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 der Kommission, vom 25. Februar 2022, Fassung gemäss ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 41

Schweine

33

Wiederkäuer

30

Pferde

40

2b136-eo

2

b

Ätherisches Petitgrain-Bigarade-Öl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

Legehennen

Masttrut­hühner

Mastschweine

Ferkel

Laktierende Sauen

Kälber

Milchkühe

Mastrinder

Schafe/Ziegen

Pferde

Kaninchen

Salmoniden

Hunde

Katzen

Zierfische

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/347 der Kommission, vom 1. März 2022, Fassung gemäss ABl. L 64 vom 2.3.2022, S. 1

2b136-ex

2

b

Bitterorangenextrakt

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

Legehennen

Masttruthühner

Ferkel

Mastschweine

Sauen

Milchkühe

Kälber

Mastrinder

Schafe/Ziegen

Pferde

Kaninchen

Salmoniden

Zierfische

Hunde

Katzen

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 der Kommission, vom 20. April 2022, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 74

2b139a-ex

2

b

Zitronenextrakt

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tier­arten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/537 der Kommission, vom 4. April 2022, Fassung gemäss ABl. L 106 vom 5.4.2022, S. 4

2b491-eo

2

b

Ätherisches Öl aus der Litsea-Beere

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

Legehennen

Masttruthühner

Mastschweine

Ferkel

Laktierende Sauen

Kälber

Milchkühe

Mastrinder

Schafe/Ziegen

Pferde

Kaninchen

Salmoniden

Hunde

Katzen

Zierfische

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/593 der Kommission, vom 1. März 2022, Fassung gemäss ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 44

2b280-ex

2

b

Extrakt der Blätter der Melissa officinalis L.

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/653 der Kommission, vom 20. April 2022, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 79

2b475(m)-t

2

b

Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

Masttrut­hühner

Mastschweine

Mastkälber

Mastlämmer und -kitze

Salmoniden, ausgenommen der Fortpflanzung dienende Tiere

Mastkaninchen

50

Durchführungsverordnung (EU) 2022/702 der Kommission, vom 5. Mai 2022, Fassung gemäss ABl. L 132 vom 6.5.2022, S. 1

Ziff. 2.2.2 Bst. a

Die Zusatzstoffe 268, 269, 270, 309 und 316 werden aus der Liste gestrichen.

3 Kategorie 3: Ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe

Ziff. 3.3

Der Zusatzstoff 3c371i wird gemäss nachstehendem Text angepasst.

Der Zusatzstoff 3c371ii wird nach dem Zusatzstoff 3c371i gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Kenn-nummer

Kategorie

Funk­tions-Gruppe

Futtermittel­zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bemerkungen

mg Zusatzstoff/kg Alleinfutter mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1

2

3

4

5

6

7

8

9

3c371i

3

c

L-Valin

Pulver mit einem L-Valin-Gehalt von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz) und einem Wassergehalt von höchstens 1,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:

L-Valin [(2S)-2-Amino-3-methylbutansäure], hergestellt aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 7.358

Chemische Formel: C5H11NO2

CAS-Nummer: 72-18-4

Alle Tierarten

L-Valin darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Valin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Augen- oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

3c371ii

3

c

L-Valin

Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Valin von 98 % (in der Trockensubstanz) und einem maximalen Wassergehalt von 1,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Valin [(2S)-2-Amino-3-methylbutansäure], gewonnen aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 7.366

Chemische Formel: C5H11NO2

CAS-Nummer: 72-18-4

Alle Tierarten

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Valin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken durch Einatmen sowie Augen- oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

(Art. 19 Abs. 1–3)

Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 19 Abs. 1–4)

Teil 3, Einleitung

Die Höchstkonzentrationen an Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, die in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft aufgeführt sind, gelten auch, wenn diese Produkte in der Tierernährung verwendet werden. Spezifische Höchstgehalte für Produkte, die nur als Futtermittel verwendet werden, sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:

Teil 4

Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Futtermitteln

Radionuklid bzw. Radionuklidgruppe

Futtermittel für

Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Futtermitteln verbrauchsfertigen Futtermitteln. Bq/kg

1

2

3

Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137

Schweine

1250

Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137

Geflügel, Lamm, Kalb

2500

Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137

Sonstige Tiere

5000

(Art. 20 Abs. 1 und 2)

Anforderungen an die Futtermittelunternehmen, die sich nicht auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion befinden oder sich in der Primärproduktion befinden und nach den Artikeln 47 und 48 FMV registriert oder zugelassen sein müssen

Dioxinüberwachung von Ölen, Fetten und daraus hergestellten Erzeugnissen, Ziff. 2.2.1

  • 2.2.1 Je 5000 Tonnen an tierischem Fett und daraus gewonnenen Erzeugnissen der Kategorie 3 gemäss Artikel 7 VTNP4 oder aus einem zugelassenen Lebensmittelbetrieb erfolgt.

Lagerung und Beförderung, Ziff. 7.4

  • 7.4 Nach den Bestimmungen von Anhang 4 Ziffern 21–24 VTNP werden tierische Fette der Kategorie 3, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, im Einklang mit der VTNP gelagert und befördert.

Verordnung des WBF<br />über die Produktion und das Inverkehrbringen<br />von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln<br />(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV) | Lexipedia | Lexipedia