AS 2022 736
Verordnung des WBF
über die Produktion und das Inverkehrbringen
von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln
(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 und 2
1 Die Liste der zugelassenen Verwendungszwecke von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel) und von deren besonderen Ernährungsmerkmalen findet sich im Anhang 3.1.
2 Aufgehoben
Art. 19 Abs. 4
4 Die Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 4 aufgeführt.
Art. 20 Abs. 2
2 Die Futtermittelunternehmen der Primärproduktion, die nach den Artikeln 47 und 48 FMV eine Registrierung oder eine Zulassung brauchen, müssen die Bestimmungen von Anhang 11 erfüllen, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.
Art. 21 Abs. 3
3 Unverpackte Futtermittel für Nutztiere dürfen nicht in Fahrzeugen und Behältern befördert werden, die zum Transport von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 25. Mai 20112 über tierische Nebenprodukte (VTNP) verwendet werden.
Art. 23f und 23g
Aufgehoben
Art. 23l Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2022
1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 2. November 2022 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. November 2022 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. November 2022 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.
3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. November 2022 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.
II
Die Anhänge 2, 4.1, 10 und 11 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2. November 2022 | Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin |
(Art. 17 Abs. 1)
Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Zusatzstoffliste)
1 Kategorie 1: Technologische Futtermittelzusatzstoffe
Ziff. 1.1
Der Zusatzstoff E200 wird durch den Zusatzstoff 1a200 gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Der Zusatzstoff E202 wird durch den Zusatzstoff 1k202 gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Der Zusatzstoff E236 wird durch den Zusatzstoff 1k236 gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Der Zusatzstoff E237 wird durch den Zusatzstoff 1k237i gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Der Zusatzstoff E238 wird durch den Zusatzstoff 1a238 gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Der Zusatzstoff E260 wird durch den Zusatzstoff 1a260 gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Der Zusatzstoff E262 wird durch den Zusatzstoff 1a262 gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Der Zusatzstoff E263 wird durch den Zusatzstoff 1a263 gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Der Zusatzstoff E270 wird durch den Zusatzstoff 1a270 gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Der Zusatzstoff E280 wird durch den Zusatzstoff 1k280 gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Der Zusatzstoff E281 wird durch den Zusatzstoff 1k281 gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Der Zusatzstoff E282 wird durch den Zusatzstoff 1a282 gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Der Zusatzstoff E284 wird durch den Zusatzstoff 1k284 gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Der Zusatzstoff E295 wird durch den Zusatzstoff 1a295 gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Der Zusatzstoff E296 wird durch den Zusatzstoff 1a296 gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Der Zusatzstoff E327 wird durch den Zusatzstoff 1a327 gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Der Zusatzstoff E330 wird durch den Zusatzstoff 1a330 gemäss nachstehendem Text ersetzt.
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
mg/kg des Alleinfuttermittels | |||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
1a200 | 1 | a | Sorbinsäure | Sorbinsäure ≥ 99 % Fest Wirkstoff: Sulfatasche ≤ 0,2 % Aldehyde ≤ 0,1 % Hergestellt durch chemische Synthese | Alle Tierarten ausser Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen | – | – | 2 500 | Die Mischung verschiedener Quellen von Sorbinsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen | – | – | 6 700 | ||||||
1k202 | 1 | a | Kaliumsorbat | Kaliumsorbat: ≥ 99 % Fest Wirkstoff: Kaliumsorbat: ≥ 99 % C6H7KO2 Hergestellt durch chemische Synthese | Alle Tierarten ausser Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen | – | – | 2 500 (als Sorbinsäure) | Die Mischung verschiedener Quellen von Kaliumsorbat darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen | – | – | 6 700 (als Sorbinsäure) | ||||||
1k236 | 1 | a | Ameisensäure | Ameisensäure ≥ 84,5 % Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs: Ameisensäure ≥ 84,5 % H2CO2 CAS-Nr.: 64-18-6 Hergestellt durch chemische Synthese | Alle Tierarten | – | – | 10 000 | Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
1k237i | 1 | a | Natriumformiat | Natriumformiat ≥ 98 % Fest Natriumformiat ≥ 15 % Ameisensäure ≤ 75 % Wasser ≤ 25 % Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs: Natriumformiat HCO2Na CAS-Nr. 141-53-7 Hergestellt durch chemische Synthese | Alle Tierarten | – | – | 10 000 (als Ameisensäure) | Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
1a238 | 1 | a | Calciumformiat | Calciumformiat ≥ 98 % Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Calciumformiat Ca(HCO)2 CAS-Nr.: 544-17-2 Hergestellt durch chemische Synthese | Alle Tierarten | – | – | 10 000 (als Ameisensäure) | Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
1a260 | 1 | a | Essigsäure | Essigsäure ≥ 99,8 % Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs: Essigsäure ≥ 99,8 % C2H4O2 Wasser ≤ 0,15 % nichtflüchtige Stoffe ≤ 30 mg/kg Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 0,5 g/kg Hergestellt durch chemische Synthese einschliesslich Zelluloseherstellung (als Nebenprodukt) | Geflügel Schweine Heimtiere | – | – | 2 500 | Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
Alle Tierarten ausser Fische | – | – | – | ||||||
1a262 | 1 | a | Natriumdiacetat | Natriumdiacetat ≥ 58 % Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Natriumdiacetat (Anhydrat und Trihydrat) ≥ 58 % Essigsäure ≥ 39 % Wasser ≤ 2 % Feststoff ≤ 30 mg/kg Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 1 g/kg Hergestellt durch chemische Synthese | Geflügel Schweine Heimtiere | – | – | 2 500 (als Essigsäure) | Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
Alle Tierarten ausser Fische | – | – | – | ||||||
1a263 | 1 | a | Calciumacetat (Anhydrat und Monohydrat) | Calciumacetat ≥ 98,7 % Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Calciumacetat ≥ 98,7 % C4H6CaO4 CAS-Nr.: 62-54-4 Wasser ≤ 6 % Feststoff ≤ 30 mg/kg Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 1 g/kg Eisen ≤ 0,5 mg/kg Hergestellt durch chemische Synthese | Geflügel Schweine Heimtiere | – | – | 2 500 (als Essigsäure) | Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
Alle Tierarten ausser Fische | – | – | – | ||||||
1a270 | 1 | a | Milchsäure | Milchsäure ≥ 72 Gew.-% Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs: Milchsäure: D-Milchsäure ≤ 5 % L-Milchsäure ≥ 95 % C3H6O3 CAS-Nr. 79-33-4 Gewonnen durch Fermentierung mit Bacillus coagulans (LMG S-26145 oder DSM 23965) oder Bacillus smithii (LMG S-27890) oder | Alle Tierarten ausser Schweine und Wiederkäuer mit entwickeltem Pansen | – | – | 20 000 | Die Mischung verschiedener Quellen von Milchsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
Schweine und Wiederkäuer ausser Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen | – | – | 50 000 | ||||||
1k280 | 1 | a | Propionsäure | Propionsäure ≥ 99,5 % Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs: Propionsäure ≥ 99,5 % C3H6O2 CAS-Nr. 79-09-4 Nichtflüchtiger Rückstand ≤ 0,01 %, wenn bei 140 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet. Aldehyde ≤ 0,1 % ausgedrückt in Propionaldehyd Hergestellt durch chemische Synthese | Alle Tierarten ausser Schweine und Geflügel | – | – | – | Die Mischung verschiedener Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
Schweine | – | – | 30 000 | ||||||
Geflügel | – | – | 10 000 | ||||||
1k281 | 1 | a | Natriumpropionat | Natriumpropionat ≥ 98,5 % Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Natriumpropionat ≥ 98,5 % C3H5O2Na CAS-Nr.: 137-40-6 Trocknungsverlust ≤ 4 %, bestimmt durch zweistündige Trocknung bei 105 °C Hergestellt durch chemische Synthese | Alle Tierarten ausser Schweine und Geflügel | – | – | – | Die Mischung verschiedener Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
Schweine | – | – | 30 000 (als Propionsäure) | ||||||
Geflügel | – | – | 10 000 (als Propionsäure) | ||||||
1a282 | 1 | a | Calciumpropionat | Calciumpropionat ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Calciumpropionat ≥ 98 % C6H10O4Ca CAS-Nr.: 4075-81-4 Trocknungsverlust ≤ 6 %, bestimmt durch zweistündige Trocknung bei 105 °C Hergestellt durch chemische Synthese | Alle Tierarten ausser Schweine und Geflügel | – | – | – | Die Mischung verschiedener Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
Schweine | – | – | 30 000 (als Propionsäure) | ||||||
Geflügel | – | – | 10 000 (als Propionsäure) | ||||||
1k284 | 1 | a | Ammoniumpropionat | Zubereitung aus Ammoniumpropionat ≥ 19 %, Propionsäure ≤ 80 %, Wasser ≤ 30 % Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs: Ammoniumpropionat C3H9O2N CAS-Nr.: 17496-08-1 Hergestellt durch chemische Synthese | Alle Tierarten ausser Schweine und Geflügel | – | – | – | Die Mischung verschiedener Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
Schweine | – | – | 30 000 (als Propionsäure) | ||||||
Geflügel | – | – | 10 000 (als Propionsäure) | ||||||
1a295 | 1 | a | Ammoniumformiat | Ammoniumformiat ≥ 35 % Ameisensäure ≤ 64 % Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs: Ammoniumformiat ≥ 35 % HCO2NH4 CAS-Nr.: 540-69-2 Formamid < 3000 mg/kg Hergestellt durch chemische Synthese | Alle Tierarten ausser Legehennen, Sauen, milchgebende Wiederkäuer, Heimtiere und nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere | – | – | 2 000 (als Ameisensäure) | Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
1a296 | 1 | a | DL-Äpfelsäure | DL-Äpfelsäure ≥ 99,5 % Charakterisierung des Wirkstoffs: DL-Äpfelsäure ≥ 99,5 % C4H6O5 CAS-Nr.: 6915-15-7 (oder 617-48-1) Sulfatasche ≤ 0,02 % Fumarsäure ≤ 1 % Maleinsäure ≤ 0,05 % Hergestellt durch chemische Synthese | Alle Tierarten | – | – | – | Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
1a327 | 1 | a | Calciumlactat | Calciumlactat ≥ 98 % (als Gew.-% Trockensubstanz) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Calciumlactat ≥ 98 % (C3H5O2)2 •nH2O CAS-Nr.: 814-80-2 Hergestellt durch chemische Synthese | Alle Tierarten ausser Schweine und Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen | – | – | 20 000 (als Milchsäure) | Die Mischung verschiedener Quellen von Milchsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
Schweine und Wiederkäuer ausser Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen | – | – | 30 000 (als Milchsäure) | ||||||
1a330 | 1 | a | Citronensäure | Citronensäure ≥ 99,5 % (in der Trockensubstanz) Charakterisierung des Wirkstoffs: Citronensäure ≥ 99,5 % Wasserfreie Form: C6H8O7 Monohydratform: C6H8O7.H2O Sulfatasche < 0,05 % Oxalsäure: < 100 mg/kg Erzeugt durch:
| Alle Tierarten | – | – | 15 000 | Die Mischung verschiedener Quellen von Citronensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
Ziff. 1.2
Der Zusatzstoff E 324 wird aus der Liste gestrichen.
Der Zusatzstoff 1b320 wird gemäss nachstehendem Text angepasst.
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
mg/kg des Alleinfuttermittels | |||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
1b320 | 1 | b | Butylhydroxyanisol | Butylhydroxyanisol (BHA) Charakterisierung des Wirkstoffs: Mischung aus:
CAS-Nr.: 25013-16-5 C11H16O2 | Alle Tierarten | – | – | 150 | In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben. BHA kann in Verbindung mit Butylhydroxytoluol (BHT) bis zu einem Gehalt von 150 mg Mischung/kg Alleinfuttermittel verwendet werden. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. |
Ziff. 1.5
Der Zusatzsoff 1a330 wird am Anfang der Tabelle gemäss nachstehendem Text eingefügt.
Der Zusatzstoff 1j514ii wird gemäss nachstehendem Text angepasst.
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
mg/kg des Alleinfuttermittels | ||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
1a330 | 1 | j | Citronensäure | Citronensäure ≥ 99,5 % (in der Trockensubstanz) Charakterisierung des Wirkstoffs: Citronensäure ≥ 99,5 % Wasserfreie Form: C6H8O7 Monohydratform: C6H8O7.H2O Sulfatasche < 0,05 % Oxalsäure: < 100 mg/kg Erzeugt durch:
| Alle Tierarten | – | 15 000 | Die Mischung verschiedener Quellen von Citronensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden. Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.» |
1j514ii | 1 | j | Natrium-Bisulfat | Natrium-Bisulfat: ≥ 95,2 % Charakterisierung des Wirkstoffs: Natrium-Bisulfat CAS-Nr. 7681-38-1 NaHSO4 Na 19,15 % SO4 80,01 % Hergestellt durch chemische Synthese | Alle Tierarten ausser Katzen, Nerze, Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere | – | 4 000 | In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. Der Gesamtgehalt an Natrium-Bisulfat darf den für die relevante Tierart jeweils zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht übersteigen. |
Ziff. 1.6
Die Zusatzstoffe 1k2072 und 1k2077 werden aus der Liste gestrichen.
Die Zusatzstoffe 1k21016, 1k21017, 1k21601, 1k21602, 1k21603, 1k21701 und 1k1604 werden am Ende der Tabelle gemäss nachstehendem Text eingefügt.
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Zulassung geregelt in den folgenden EU-Rechtsakten |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Aktivitätseinheiten/kg frischen Materials oder mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
1k21016 | 1 | k | Pediococcus pentosaceus IMI 507024 | Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus IMI 507024 mit mindestens 1×1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus IMI 507024 | Alle Tierarten | – | – | – | Durchführungsverordnung (EU) 2022/273 der Kommission, vom 23. Februar 2022, Fassung gemäss ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 17 |
1k21017 | 1 | k | Pediococcus pentosaceus IMI 507025 | Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus IMI 507025 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus IMI 507025 | Alle Tierarten | – | – | – | |
1k21601 | 1 | k | Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026 | Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026 | Alle Tierarten | – | – | – | |
1k21602 | 1 | k | Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027 | Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027 | Alle Tierarten | – | – | – | |
1k21603 | 1 | k | Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028 | Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028 | Alle Tierarten | – | – | – | |
1k21701 | 1 | k | Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023 | Zubereitung aus Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Lebensfähige Zellen von Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023 | Alle Tierarten | – | – | – | |
1k1604 | 1 | k | Lactiplantibacillus plantarum DSM 26571 | Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 26571 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs: Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum DSM 26571 | Alle Tierarten | – | – | – | Durchführungsverordnung (EU) 2022/633 der Kommission, vom 13. April 2022, Fassung gemäss ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 26 |
2 Kategorie 2: Sensorische Futtermittelzusatzstoffe
Ziff. 2.2.1
Die Zusatzstoffe 2b72-t, 2b489-eo, 2b489-or, 2b489-t, 2b163-eo, 2b163-or, 2b163-ex und 2b163-t werden gemäss nachstehendem Text angepasst.
Die Zusatzstoffe 2b142-eo, 2b136-eo, 2b136-ex, 2b139a-ex, 2b491-eo, 2b280-ex und 2b475(m)-t werden am Ende der Tabelle gemäss nachstehendem Text eingefügt.
Kennnummer | Kate-gorie | Funktions-gruppe | Futtermittelzusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Zulassung geregelt in den folgenden |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
mg/kg des Alleinfuttermittels mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
2b72-t | 2 | b | Beifusstinktur | Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte | Alle Tierarten | – | – | Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO) | Durchführungsverordnung (EU) 2021/421 der Kommission, vom 9. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21 |
2b489-eo | 2 | b | Ätherisches Ingweröl | Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte | Alle Tierarten | – | – | Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO) | Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 der Kommission, vom 22. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21 |
2b489-or | 2 | b | Ingweroleoresin | Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte | Masthühner Legehennen Masttruthüh-ner Ferkel Mastschweine Sauen Milchkühe Mastkälber (Milchaus-tauschfutter-mittel) Mastrinder Schafe und Ziegen Pferde Kaninchen Fische Heimtiere | – | – | Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO) | Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 der Kommission, vom 22. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21 |
2b489-t | 2 | b | Ingwertinktur | Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte | Pferde Hunde | – | – | Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO) | Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 der Kommission, vom 22. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21 |
2b163-eo | 2 | b | Ätherisches Kurkumaöl | Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte | Alle Tierarten | – | – | Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO) | Durchführungsverordnung (EU) 2021/551 der Kommission, vom 30. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21 |
2b163-or | 2 | b | Kurkumaoleoresin | ||||||
2b163-ex | 2 | b | Kurkumaextrakt | ||||||
2b163-t | 2 | b | Kurkumatinktur | Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte | Pferde Hunde | – | – | Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO) | Durchführungsverordnung (EU) 2021/551 der Kommission, vom 30. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21 |
2b142-eo | 2 | b | Ausgepresstes ätherisches Mandarinenöl | Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte | Geflügel Kaninchen Salmoniden | – | – | 15 | Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 der Kommission, vom 25. Februar 2022, Fassung gemäss ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 41 |
Schweine | – | – | 33 | ||||||
Wiederkäuer | – | – | 30 | ||||||
Pferde | – | – | 40 | ||||||
2b136-eo | 2 | b | Ätherisches Petitgrain-Bigarade-Öl | Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte | Masthühner Legehennen Masttruthühner Mastschweine Ferkel Laktierende Sauen Kälber Milchkühe Mastrinder Schafe/Ziegen Pferde Kaninchen Salmoniden Hunde Katzen Zierfische | – | – | Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO) | Durchführungsverordnung (EU) 2022/347 der Kommission, vom 1. März 2022, Fassung gemäss ABl. L 64 vom 2.3.2022, S. 1 |
2b136-ex | 2 | b | Bitterorangenextrakt | Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte | Masthühner Legehennen Masttruthühner Ferkel Mastschweine Sauen Milchkühe Kälber Mastrinder Schafe/Ziegen Pferde Kaninchen Salmoniden Zierfische Hunde Katzen | – | – | Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO) | Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 der Kommission, vom 20. April 2022, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 74 |
2b139a-ex | 2 | b | Zitronenextrakt | Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte | Alle Tierarten | – | – | Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO) | Durchführungsverordnung (EU) 2022/537 der Kommission, vom 4. April 2022, Fassung gemäss ABl. L 106 vom 5.4.2022, S. 4 |
2b491-eo | 2 | b | Ätherisches Öl aus der Litsea-Beere | Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte | Masthühner Legehennen Masttruthühner Mastschweine Ferkel Laktierende Sauen Kälber Milchkühe Mastrinder Schafe/Ziegen Pferde Kaninchen Salmoniden Hunde Katzen Zierfische | – | – | Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO) | Durchführungsverordnung (EU) 2022/593 der Kommission, vom 1. März 2022, Fassung gemäss ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 44 |
2b280-ex | 2 | b | Extrakt der Blätter der Melissa officinalis L. | Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte | Alle Tierarten | – | – | Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO) | Durchführungsverordnung (EU) 2022/653 der Kommission, vom 20. April 2022, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 79 |
2b475(m)-t | 2 | b | Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze | Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte | Masthühner Masttruthühner Mastschweine Mastkälber Mastlämmer und -kitze Salmoniden, ausgenommen der Fortpflanzung dienende Tiere Mastkaninchen | – | – | 50 | Durchführungsverordnung (EU) 2022/702 der Kommission, vom 5. Mai 2022, Fassung gemäss ABl. L 132 vom 6.5.2022, S. 1 |
Ziff. 2.2.2 Bst. a
Die Zusatzstoffe 268, 269, 270, 309 und 316 werden aus der Liste gestrichen.
3 Kategorie 3: Ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe
Ziff. 3.3
Der Zusatzstoff 3c371i wird gemäss nachstehendem Text angepasst.
Der Zusatzstoff 3c371ii wird nach dem Zusatzstoff 3c371i gemäss nachstehendem Text eingefügt.
Kenn-nummer | Kategorie | Funktions-Gruppe | Futtermittelzusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
mg Zusatzstoff/kg Alleinfutter mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
3c371i | 3 | c | L-Valin | Pulver mit einem L-Valin-Gehalt von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz) und einem Wassergehalt von höchstens 1,5 % Charakterisierung des Wirkstoffs: L-Valin [(2S)-2-Amino-3-methylbutansäure], hergestellt aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 7.358 Chemische Formel: C5H11NO2 CAS-Nummer: 72-18-4 | Alle Tierarten | – | – | L-Valin darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden. Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Valin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.» Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Augen- oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen. |
3c371ii | 3 | c | L-Valin | Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Valin von 98 % (in der Trockensubstanz) und einem maximalen Wassergehalt von 1,5 % Charakterisierung des Wirkstoffs: Chemische Formel: C5H11NO2 CAS-Nummer: 72-18-4 | Alle Tierarten | – | – | Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben. In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Valin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.» Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken durch Einatmen sowie Augen- oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden. |
(Art. 19 Abs. 1–3)
Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 19 Abs. 1–4)
Teil 3, Einleitung
Die Höchstkonzentrationen an Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, die in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft aufgeführt sind, gelten auch, wenn diese Produkte in der Tierernährung verwendet werden. Spezifische Höchstgehalte für Produkte, die nur als Futtermittel verwendet werden, sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:
Teil 4
Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Futtermitteln
Radionuklid bzw. Radionuklidgruppe | Futtermittel für | Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Futtermitteln verbrauchsfertigen Futtermitteln. Bq/kg |
|---|---|---|
1 | 2 | 3 |
Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137 | Schweine | 1250 |
Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137 | Geflügel, Lamm, Kalb | 2500 |
Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137 | Sonstige Tiere | 5000 |
(Art. 20 Abs. 1 und 2)
Anforderungen an die Futtermittelunternehmen, die sich nicht auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion befinden oder sich in der Primärproduktion befinden und nach den Artikeln 47 und 48 FMV registriert oder zugelassen sein müssen
Dioxinüberwachung von Ölen, Fetten und daraus hergestellten Erzeugnissen, Ziff. 2.2.1
2.2.1 Je 5000 Tonnen an tierischem Fett und daraus gewonnenen Erzeugnissen der Kategorie 3 gemäss Artikel 7 VTNP4 oder aus einem zugelassenen Lebensmittelbetrieb erfolgt.
Lagerung und Beförderung, Ziff. 7.4
7.4 Nach den Bestimmungen von Anhang 4 Ziffern 21–24 VTNP werden tierische Fette der Kategorie 3, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, im Einklang mit der VTNP gelagert und befördert.