Lexipedia

AS 2022 748

Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden
des Vorsorgewerks Bund
(VRAB)
(VRAB)

Präambel

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (POB)

beschliesst:

I

Das Vorsorgereglement vom 15. Juni 20071 für die Angestellten und die Renten­beziehenden des Vorsorgewerks Bund wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2 Bst. b

Aufgehoben

Art. 18 Abs. 2 und 3

2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Person versichert während:

  • a. eines Monats nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses;

  • b. höchstens zehn Monaten nach Ende der Lohnfortzahlung gemäss den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wenn das Arbeitsverhältnis noch andauert; bei bestrittener Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist Artikel 10 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19832 (AVIV) vorbehalten.

3 In den Fällen nach Absatz 2 entsprechen die Leistungen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird innert der Frist nach Absatz 2 Buchstabe a oder b ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.

Art. 26 Abs. 4

4 Die Risikoprämie wird in den folgenden Fällen nicht vom Arbeitgeber bezahlt:

  • a. bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall nach Artikel 10 AVIV3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b dieses Reglements;

  • b. bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d Absatz 2.

II

1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.

2 Die Änderung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2022 in Kraft.

13. September 2022

Im Namen des paritätischen Organs

Der Präsident: Thomas Schmutz
Die Sekretärin i.V.: Andrea Wullschleger

Vorsorgereglement<br />für die Angestellten und die Rentenbeziehenden<br />des Vorsorgewerks Bund<br />(VRAB) | Lexipedia | Lexipedia