AS 2022 748
Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden
des Vorsorgewerks Bund
(VRAB)
(VRAB)
Präambel
Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (POB)
beschliesst:
I
Das Vorsorgereglement vom 15. Juni 20071 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2 Bst. b
Aufgehoben
Art. 18 Abs. 2 und 3
2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Person versichert während:
a. eines Monats nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses;
b. höchstens zehn Monaten nach Ende der Lohnfortzahlung gemäss den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wenn das Arbeitsverhältnis noch andauert; bei bestrittener Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist Artikel 10 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19832 (AVIV) vorbehalten.
3 In den Fällen nach Absatz 2 entsprechen die Leistungen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird innert der Frist nach Absatz 2 Buchstabe a oder b ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
Art. 26 Abs. 4
4 Die Risikoprämie wird in den folgenden Fällen nicht vom Arbeitgeber bezahlt:
a. bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall nach Artikel 10 AVIV3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b dieses Reglements;
b. bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d Absatz 2.
II
1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.
2 Die Änderung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2022 in Kraft.
13. September 2022 | Im Namen des paritätischen Organs Der Präsident: Thomas Schmutz |