AS 2022 749
AS 2022 749
Präambel
Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich (PO ETH)
beschliesst:
I
Das Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 20071 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:
Art. 64
1 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, gemäss den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Art. 21-23 PVO-ETH) nach Sozialplan beendet, so entsteht ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente und eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente gemäss Artikel 61.
2 Hat die versicherte Person bei Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen das 63. Altersjahr noch nicht vollendet, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle der Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde. Massgebend ist der Umwandlungssatz gemäss Anhang 4 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Als Altersguthaben werden angerechnet:
a. das Altersguthaben nach Artikel 36, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen erworben hat;
b. die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 24 ab Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen bis zur Vollendung des 63. Altersjahres; massgebend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst unmittelbar vor Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen; und
c. der Zins von zwei Prozent pro Jahr für die Zeit vom Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen bis zur Vollendung des 63. Altersjahres; Artikel 36 Absätze 4, 5 und 7 gilt sinngemäss.
3 Hat die versicherte Person bei Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen das 63. Altersjahr vollendet, so erhält sie die Altersrente nach Artikel 39.
4 Ein allfälliges Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25) kann zur Erhöhung der nach den Absätzen 2 und 3 festgelegten Altersrente verwendet werden.
5 Das Altersguthaben nach Artikel 36 und das Guthaben aus dem ZP-Konto können in Anwendung von Artikel 40 als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Bei einem Anspruch auf die Altersrente nach Absatz 2 wird das Altersguthaben gemäss Absatz 2 Buchstabe c projiziert, danach im Umfang des Bezugs des Altersguthabens als Kapitalabfindung reduziert und die Altersrente auf dieser neuen Basis berechnet.
6 Der Arbeitgeber überweist PUBLICA das für die Finanzierung der Altersrente nach Absatz 2 und der Überbrückungsrente fehlende Deckungskapital.
II
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
19. August 2022 | Im Namen des paritätischen Organs Die Präsidentin: Margot Ziekau |