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AS 2022 75

AS 2022 75

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH (VR-ETH 2)

Änderung vom 26. März und 20. November 2020 Vom Bundesrat genehmigt am 26. Januar 2022

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich beschliesst:

I Das Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 20071 für die Professorinnen und Professoren der ETH wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

1 Dieses Reglement gilt für das Vorsorgewerk ETH-Bereich (Arbeitgeber ETHZ,

EPFL), die Professorinnen und Professoren nach Artikel 1 Absatz 1 der Professoren- verordnung ETH, die Rentenbeziehenden dieser Personalkategorie und für Personen, die nach Artikel 18d weiterversichert sind.

Art. 18 Abs. 1 Bst. a

1 Die Versicherung endet:

a. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern in diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen fällig wird und die Versiche- rung nicht nach Artikel 18d weitergeführt wird;

Art. 18d Weiterführung der Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen 1 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Al- tersjahres und vor Vollendung des 65. Altersjahres vom Arbeitgeber oder in gegen- seitigem Einvernehmen, aber auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgelöst, so wird

1 SR 172.220.142.2

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auf Verlangen der versicherten Person die Versicherung nach Artikel 47a Absätze 2–

6 BVG weitergeführt. Die Anmeldung zur Weiterführung der Versicherung muss in-

nerhalb von drei Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses in schriftlicher Form bei PUBLICA eingehen.

2 Die versicherte Person schuldet die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement

und die Risikoprämie für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität. Führt sie auch die Altersvorsorge weiter, so schuldet sie zudem nebst den eigenen Sparbeiträ- gen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers; sie kann freiwillige Sparbeiträge leisten. Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge und der Risikoprämie ist der versi- cherte Verdienst im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die versicherte Person kann diesen ganz oder halb weiterversichern. Während der Weiterführung der Versicherung werden das Altersguthaben und die freiwilligen Sparbeiträge verzinst. 3 Die Weiterführung der Versicherung endet bei Eintritt der Risiken Tod oder Invali- dität oder bei Vollendung des 65. Altersjahres. Bei Teilinvalidität wird der versicherte Verdienst entsprechend dem Anspruch auf Invalidenrente gekürzt. 4 Tritt die versicherte Person vor Vollendung des 65. Altersjahres in eine neue Vor- sorgeeinrichtung ein, so wird die Austrittsleistung mindestens in dem Umfang über- wiesen, der für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen der neuen Vorsorgeeinrichtung verwendet werden kann. 5 Verbleibt nach dieser Überweisung mindestens ein Drittel der Austrittsleistung bei PUBLICA, so wird die Versicherung weitergeführt. Der versicherte Verdienst wird entsprechend der überwiesenen Austrittsleistung gekürzt. 6 Verbleibt nach der Überweisung weniger als ein Drittel der Austrittsleistung bei PUBLICA, so endet die Versicherung. Der verbleibende Teil der Austrittsleistung wird: a. als Altersleistung an die versicherte Person ausgerichtet, wenn diese das

60. Altersjahr vollendet hat;

b. an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat. 7 Endet die Versicherung infolge Kündigung durch die versicherte Person oder Kün- digung durch PUBLICA wegen Beitragsausständen, so wird die Austrittsleistung: a. als Altersleistung an die versicherte Person ausgerichtet, wenn diese das

60. Altersjahr vollendet hat;

b. an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Art. 26 Abs. 3

3 Vorbehalten bleibt die Bezahlung der Risikoprämie bei einer Weiterführung der

Versicherung nach Artikel 18d.

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2bis Bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d sind die Sparbeiträge und die Risikoprämie gesamthaft von der versicherten Person geschuldet. Sie werden dieser monatlich in Rechnung gestellt.

4 Sie endet:

cbis. mit Beendigung der Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d;

Art. 32 Abs. 5

5 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe

erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.

Art. 35 Abs. 3 3 Bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d schuldet die versicherte Person ihren Sanierungsbeitrag. Dieser wird ihr in Rechnung gestellt.

Art. 40 Abs. 1, 2 und 6

1 Bei Altersrücktritt können bis zu 100 Prozent der Summe aus dem Altersguthaben

nach Artikel 36 sowie aus einem allfälligen Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25), als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Erfolgt die Meldung des Kapitalbe- zugs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt. Die Überwei- sung der Kapitalabfindung erfolgt nach Bezahlung des Verwaltungskostenbeitrages.

2 Aufgehoben

6 Der Kapitalbezug ist ausgeschlossen, wenn die Weiterführung der Versicherung

nach Artikel 18d mehr als zwei Jahre gedauert hat.

2 Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Vo- raussetzungen, so hat er oder sie: a. beim Tod der versicherten Person Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten, mindestens aber auf das Todesfall- kapital nach Artikel 50; b. beim Tod der rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine einmalige Abfin- dung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten. 2bis Entsteht in einem Fall nach Absatz 2 ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.

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Art. 81a Anspruch am Ende der Versicherung nach Artikel 18d Endet die Versicherung, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so richtet sich der An- spruch auf die Austrittsleistung nach Artikel 18d Absätze 6 und 7.

Art. 83 Abs. 1 Bst. b und 5

1 Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen,

wenn: b. sie in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obli- gatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder

5 Aufgehoben

Art. 85 Abs. 5 5 Für Sparbeiträge, welche die versicherte Person bei unbezahltem Urlaub nach Arti- kel 18a, bei der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c oder bei der Weiterfüh- rung der Versicherung nach Artikel 18d anstelle des Arbeitgebers geleistet hat, wird kein Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet.

1bis Hat die Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d mehr als zwei Jahre gedauert, so besteht kein Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung.

Art. 93 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und c

2 Der vorbezogene Betrag kann zurückbezahlt werden, bis:

a. zur Vollendung des 65. Altersjahres; c. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 107h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2020 Versicherte, die vor dem 1. Dezember 2020 das 62. Altersjahr vollendet und vor dem 1. Januar 2021 Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung noch nicht zurückbezahlt haben: a. können die Vorbezüge nicht mehr zurückbezahlen; die Pflichten nach Arti- kel 93 Absatz 1 entfallen; b. können Einkäufe tätigen, soweit diese zusammen mit den Vorbezügen die ma- ximalen Leistungen nach diesem Reglement nicht überschreiten.

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II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

20. November 2020 Im Namen des paritätischen Organs Die Präsidentin: Margot Ziekau Der Vizepräsident: Karsten Bugmann

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