AS 2022 751
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 20181 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e
2 Sie gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:
d. Aufgehoben
e. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19852, Anhang 2 Ziffer 55.
Art. 3 Abs. 1 und 5
1 Die Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c und e müssen mindestens einmal innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden.
5 Mindestens 40 Prozent aller jährlichen Grundkontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.
Art. 5 Abs. 3 und 6
3 Jedes Jahr müssen mindestens 5 Prozent der Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund der Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und d vor Ort kontrolliert werden.
6 Mindestens 40 Prozent aller jährlichen risikobasierten Kontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.
Art. 7 Abs. 2 Bst. a
2 Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19963 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»4 akkreditiert sein. Dies gilt nicht für die Kontrolle der Flächendaten, der Einzelkulturbeiträge sowie der folgenden Direktzahlungsarten:
a. Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, für die funktionale Biodiversität, für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau und für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Titel
Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände und der Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 2
Aufgehoben
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.
2 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und 3 Absatz 1 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
2. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |