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AS 2022 751

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 20181 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e

2 Sie gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:

  • d. Aufgehoben

  • e. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19852, Anhang 2 Ziffer 55.

Art. 3 Abs. 1 und 5

1 Die Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c und e müssen mindestens einmal innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden.

5 Mindestens 40 Prozent aller jährlichen Grundkontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.

Art. 5 Abs. 3 und 6

3 Jedes Jahr müssen mindestens 5 Prozent der Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemein­schaftsweidebetriebe aufgrund der Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und d vor Ort kontrolliert werden.

6 Mindestens 40 Prozent aller jährlichen risikobasierten Kontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.

Art. 7 Abs. 2 Bst. a

2 Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19963 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspek­tionen durchführen»4 akkreditiert sein. Dies gilt nicht für die Kontrolle der Flächendaten, der Einzelkulturbeiträge sowie der folgenden Direktzahlungsarten:

  • a. Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, für die funktionale Biodiversität, für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau und für die längere Nutzungsdauer von Kühen;

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Titel

Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände und der Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 2

Aufgehoben

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.

2 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und 3 Absatz 1 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

2. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr