AS 2022 756
Verordnung
über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen
(Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
(Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 6
3. Kapitel:
Verbot des Umgangs mit Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels
Art. 7a Bewilligungen für den Umgang mit potenziellen Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme
1 Hat das zuständige Bundesamt gestützt auf Artikel 23 Buchstabe a ein Verbot des Umgangs mit potenziellen Quarantäneorganismen festgelegt, so kann es, sofern eine Ausbreitung ausgeschlossen werden kann, auf Gesuch hin den Umgang mit potenziellen Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme zu den Zwecken nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligen.
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
a. Menge der Organismen, mit denen umgegangen werden darf;
b. Dauer der Bewilligung;
c. Ort und Bedingungen, unter denen die Organismen aufzubewahren sind;
d. wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
e. Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Sendung beiliegen muss;
f. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des Organismus zu minimieren.
Gliederungstitel vor Art. 8
4. Kapitel:
Massnahmen gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 60 Abs. 3 Bst. b
3 Kein Pflanzenpass ist erforderlich:
b. für das Inverkehrbringen von Waren direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; ein Pflanzenpass ist hingegen erforderlich, wenn die Waren mit Fernkommunikationsmitteln bei einem Betrieb bestellt werden, der gewerbsmässig mit Waren umgeht, und via Post oder einen beauftragten Kurierdienst verschickt werden.
Art. 75 Abs. 3bis
3bis Das zuständige Bundesamt kann festlegen, dass der Pflanzenpass weitere Elemente enthalten muss für Waren, die einen Befallsherd oder eine Pufferzone nach Artikel 15 oder eine Befallszone oder eine Pufferzone nach Artikel 16 nicht verlassen dürfen.
Art. 80 Abs. 4
4 Sie müssen dem EPSD jährlich die Produktionsparzellen und die Produktionseinheiten sowie die dort produzierten Waren nach Artikel 60 innerhalb der vom EPSD festgelegten Frist melden. Eine Meldung ist auch nötig, wenn ein Betrieb im betreffenden Jahr keine solchen Waren produziert oder in Verkehr bringt oder für keine Waren einen Pflanzenpass ausstellt.
Art. 107
Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 10 Absatz 4, 13 Absatz 4, 51, 55 Absätze 4 und 5 oder 56 Absatz 2 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim zuständigen Bundesamt Einsprache erhoben werden. Dies gilt auch für Verfügungen, die gestützt auf Bestimmungen erlassen werden, welche vom zuständigen Bundesamt nach Artikel 23 Buchstabe e oder g festgelegt worden sind.
II
Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20082 wird wie folgt geändert:
Der Eintrag des Identifikators 154 wird aus der Tabelle gestrichen.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |