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AS 2022 759

Verordnung
über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
(Schlachtviehverordnung, SV)
(Schlachtviehverordnung, SV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 4 und 4bis

4 Der Lieferant und der Abnehmer können das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren bei der beauftragten Organisation beanstanden. Die Beanstandung hat spätestens bis um 24.00 Uhr des Schlachttags zu erfolgen. Die von einer Beanstandung betroffenen Schlachtkörper müssen so lange im Schlachtbetrieb unzerlegt blockiert werden, bis die zweite neutrale Qualitätseinstufung erfolgt ist.

4bis Führt eine Beanstandung nicht zu einer Korrektur des Ergebnisses der ersten neutralen Qualitätseinstufung, so kann die beauftragte Organisation beim Lieferanten oder Abnehmer, der das Ergebnis beanstandet hat, zur Deckung der administrativen Zusatzkosten Gebühren erheben.

Art. 16 Abs. 4–6

4 Aufgehoben

4bis Die Einfuhrperioden dürfen sich weder überschneiden noch über das Kalenderjahr hinausgehen.

5 und 6 Aufgehoben

Art. 16a Verkürzung und Verlängerung von Einfuhrperioden sowie Erhöhung von Einfuhrmengen

1 Die interessierten Kreise können beim BLW beantragen, dass dieses die Einfuhrperiode verkürzt oder verlängert. Der Antrag ist vor Beginn der betreffenden Einfuhrperiode nach Artikel 16 Absatz 3 einzureichen.

2 Die interessierten Kreise können beim BLW beantragen, dass dieses die Einfuhrmengen für Fleisch, Konserven und Schlachtnebenprodukte nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erhöht. Der Antrag ist nach Beginn der Einfuhrperiode, jedoch vor deren Ablauf einzureichen.

3 Führt höhere Gewalt zu logistischen Schwierigkeiten, so können die interessierten Kreise beim BLW beantragen, dass dieses Einfuhrperioden für bereits zugeteilte und bezahlte Kontingentsanteile verlängert. Der Antrag ist nach Beginn der Einfuhrperiode, jedoch vor deren Ablauf einzureichen.

4 Das BLW gibt einem Antrag statt, wenn dieser von den interessierten Kreisen mit je einer Zweidrittelmehrheit der Vertreterinnen und Vertreter auf der Stufe Produktion und der Vertreterinnen und Vertreter auf der Stufe Verarbeitung und Handel unterstützt wird.

5 Es darf eine Einfuhrperiode nur so weit verlängern, dass sie sich weder mit der nachfolgenden Einfuhrperiode überschneidet, noch über das Kalenderjahr hinausgeht.

Art. 16b

Bisheriger Art. 16a

Art. 27 Abs. 2

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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