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AS 2022 760

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 3. November 20211 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 1 und 5

1 Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können die von ihnen übermittelten Daten innerhalb von 10 Tagen online ändern oder löschen, mit Ausnahme der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f.

5 Die kantonalen Stellen, die für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung zuständig sind, können bei der Identitas AG telefonisch oder schriftlich eine Berichtigung von Daten nach Anhang 1 beantragen.

Art. 27 Abs. 3 Bst d

3 Sie übermittelt der Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe für die Erhebung der Abgabe für den Berufsbildungsfonds die folgenden Daten zu den Tierhaltungen mit Equiden:

  • d. die Anzahl Equiden mit einem Alter von über 3 Jahren, die in der Tierhaltung stehen;

Art. 39 Dritte

1 Die Identitas AG kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in Daten Einsicht zu nehmen und sie zu verwenden. Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem BLW.

2 Beinhaltet das Gesuch nicht anonymisierte Daten oder sind durch die Gesamtheit der verfügbaren Daten Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich, so muss die Identitas AG einen Vertrag mit der Drittperson schliessen. Der Vertrag ist vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 54 Abs. 3 und 6

3 Aufgehoben

6 Das BLW, das BLV und die kantonalen Stellen, die für den Vollzug der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz-, der Lebensmittel- und der Heilmittelgesetzgebung zuständig sind, können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die elektronischen Begleitdokumente einsehen, verwenden und während der Gültigkeitsdauer des Begleitdokuments nach Artikel 12a TSV ergänzen.

II

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 11 Abs. 1 Bst. e und f, 16–19, 21, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2 und 4,
27 Abs. 2 Bst. b, 35 Abs. 1 Bst. f und g, 45 Bst. b, 46 sowie 68 Abs. 2)

An die TVD zu übermittelnde Daten

Ziff. 2, Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. a Ziff. 4 und b Ziff. 5

2. Daten zu Tieren der Schaf- und der Ziegengattung

Zu den Tieren der Schaf- und der Ziegengattung sind folgende Daten zu übermitteln:

  • a. bei der Geburt eines Tiers:

    1. die Rasse und das Geschlecht des Tiers sowie bei Tieren der Schafgattung die Farbe,

  • b. bei der Einfuhr eines Tiers:

    1. die Rasse und das Geschlecht des Tiers sowie bei Tieren der Schafgattung die Farbe,

(Art. 62 Abs. 2 und 3)

Gebühren

Franken

1 Lieferung von Ohrmarken

  • 1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück:

  • 1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons: Doppelohrmarke

5.40

  • 1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung:

  • 1.1.2.1 Doppelohrmarke ohne Mikrochip

1.50

  • 1.1.2.2 Doppelohrmarke mit Mikrochip

2.50

  • 1.1.2.3 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung ohne Mikrochip

–.50

  • 1.1.2.4 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung mit Mikrochip

1.50

  • 1.1.2.5 Doppelohrmarke für Kleinrassen ohne Mikrochip

3.50

  • 1.1.2.6 Doppelohrmarke für Kleinrassen mit Mikrochip

4.50

  • 1.1.3 für Tiere der Schweinegattung

–.35

  • 1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer

–.35

  • 1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeits­tagen, pro Stück:

  • 1.2.1 Ohrmarken ohne Mikrochip für Tiere der Rindergattung, Büffel, Bisons sowie Tiere der Schaf- und der Ziegengattung

2.80

  • 1.2.2 Ohrmarken mit Mikrochip für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung

3.80

  • 1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung:

  • 1.3.1 Pauschale

1.50

  • 1.3.2 Porto

nach Posttarif

  • 1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden

7.50

2 Registrierung von Equiden

  • 2.1 Registrierung eines Equiden

42.50

  • 2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem 1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden ist

65.–

3 Meldung geschlachteter Tiere

  • Meldung eines geschlachteten Tiers:

  • 3.1 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons

5.40

  • 3.2 bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung

–.60

  • 3.3 bei Tieren der Schweinegattung

–.12

  • 3.4 bei Equiden

5.40

4 Fehlende Meldungen

  • 4.1 Bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons:

    fehlende Meldung nach Artikel 16

7.50

  • 4.2 Bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung:

    fehlende Meldung nach Artikel 17

3.–

  • 4.3 Bei Tieren der Schweinegattung:

    fehlende Meldung nach Artikel 18

7.50

  • 4.4 Bei Equiden:

    fehlende Meldung nach Artikel 19

15.–

5 Datenabgabe

  • Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tier­bestands: Pauschale pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Tiergattung; die Gebühren werden bis zu einem Gesamtbetrag von weniger als 20 Franken pro Kalenderjahr nicht in Rechnung gestellt

3.–

6 Erfassung neuer Organisationen

  • Erfassung einer neuen Zucht-, Produzenten- oder Labelorganisation oder eines neuen Tiergesundheitsdienstes

250.–

7 Mahngebühren

  • Mahngebühr pro ausstehende Zahlung

30.–