AS 2022 760
Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 3. November 20211 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 1 und 5
1 Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können die von ihnen übermittelten Daten innerhalb von 10 Tagen online ändern oder löschen, mit Ausnahme der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f.
5 Die kantonalen Stellen, die für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung zuständig sind, können bei der Identitas AG telefonisch oder schriftlich eine Berichtigung von Daten nach Anhang 1 beantragen.
Art. 27 Abs. 3 Bst d
3 Sie übermittelt der Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe für die Erhebung der Abgabe für den Berufsbildungsfonds die folgenden Daten zu den Tierhaltungen mit Equiden:
d. die Anzahl Equiden mit einem Alter von über 3 Jahren, die in der Tierhaltung stehen;
Art. 39 Dritte
1 Die Identitas AG kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in Daten Einsicht zu nehmen und sie zu verwenden. Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem BLW.
2 Beinhaltet das Gesuch nicht anonymisierte Daten oder sind durch die Gesamtheit der verfügbaren Daten Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich, so muss die Identitas AG einen Vertrag mit der Drittperson schliessen. Der Vertrag ist vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 54 Abs. 3 und 6
3 Aufgehoben
6 Das BLW, das BLV und die kantonalen Stellen, die für den Vollzug der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz-, der Lebensmittel- und der Heilmittelgesetzgebung zuständig sind, können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die elektronischen Begleitdokumente einsehen, verwenden und während der Gültigkeitsdauer des Begleitdokuments nach Artikel 12a TSV ergänzen.
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
(Art. 11 Abs. 1 Bst. e und f, 16–19, 21, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2 und 4,
27 Abs. 2 Bst. b, 35 Abs. 1 Bst. f und g, 45 Bst. b, 46 sowie 68 Abs. 2)
An die TVD zu übermittelnde Daten
Ziff. 2, Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. a Ziff. 4 und b Ziff. 5
2. Daten zu Tieren der Schaf- und der Ziegengattung
Zu den Tieren der Schaf- und der Ziegengattung sind folgende Daten zu übermitteln:
a. bei der Geburt eines Tiers:
die Rasse und das Geschlecht des Tiers sowie bei Tieren der Schafgattung die Farbe,
b. bei der Einfuhr eines Tiers:
die Rasse und das Geschlecht des Tiers sowie bei Tieren der Schafgattung die Farbe,
(Art. 62 Abs. 2 und 3)
Gebühren
Franken | |
|---|---|
1 Lieferung von Ohrmarken | |
| |
| 5.40 |
| |
| 1.50 |
| 2.50 |
| –.50 |
| 1.50 |
| 3.50 |
| 4.50 |
| –.35 |
| –.35 |
| |
| 2.80 |
| 3.80 |
| |
| 1.50 |
| nach Posttarif |
| 7.50 |
2 Registrierung von Equiden | |
| 42.50 |
| 65.– |
3 Meldung geschlachteter Tiere | |
| |
| 5.40 |
| –.60 |
| –.12 |
| 5.40 |
4 Fehlende Meldungen | |
| 7.50 |
| 3.– |
| 7.50 |
| 15.– |
5 Datenabgabe | |
| 3.– |
6 Erfassung neuer Organisationen | |
| 250.– |
7 Mahngebühren | |
| 30.– |