AS 2022 771
AS 2022 771 (EnFV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Ausnahmen von der Untergrenze bei Wasserkraftanlagen
1 Nebst den Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, sind folgende Wasserkraftanlagen von der Untergrenze nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a EnG ausgenommen:
a. Dotierkraftwerke;
b. Anlagen an künstlich geschaffenen Hochwasserentlastungskanälen, Industriekanälen und bestehenden Ausleit- und Unterwasserkanälen, sofern keine neuen Eingriffe in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer bewirkt werden;
c. Nebennutzungsanlagen wie Wässerwasserkraftanlagen, Kraftwerke im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen oder der Nutzung von Tunnelwasser.
2 Nebst den Nebennutzungsanlagen nach Artikel 26 Absatz 4 EnG sind folgende Wasserkraftanlagen von der Untergrenze nach Artikel 26 Absatz 1 EnG ausgenommen:
a. Dotierkraftwerke;
b. Anlagen an künstlich geschaffenen Hochwasserentlastungskanälen, Industriekanälen und bestehenden Ausleit- und Unterwasserkanälen, sofern keine neuen Eingriffe in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer bewirkt werden.
Art. 23 Abs. 2bis
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 28 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 31 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 32 Bewilligung des früheren Baubeginns
Das BFE kann den früheren Baubeginn bei Wasserkraft-, Biomasse- und Geothermieanlagen bewilligen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, die Zusicherung dem Grundsatz nach abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Investitionsbeitrag.
Art. 33 Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage
1 Eine Anlage, für die eine Einmalvergütung oder ein Investitionsbeitrag ausbezahlt wurde, muss ab Inbetriebnahme der Anlage, der Erweiterung oder der Erneuerung während mindestens der folgenden Dauer so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist:
a. 15 Jahre bei Photovoltaikanlagen, KVA, Schlammverbrennungs-, Windenergie- und Wasserkraftanlagen;
b. 10 Jahre bei Biogasanlagen, Holzkraftwerken, Klärgas- und Deponiegasanlagen.
2 Photovoltaikanlagen sind zudem während mindestens 15 Jahren so zu betreiben, dass eine Mindestproduktion, wie sie aufgrund des Standorts und der Ausrichtung zu erwarten ist, nicht unterschritten wird.
3 Die Betreiber von Photovoltaikanlagen, für die eine Einmalvergütung gemäss Artikel 25 Absatz 3 EnG (hohe Einmalvergütung) gewährt wurde, dürfen während mindestens 15 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage nicht vom Eigenverbrauch gemäss Artikel 16 EnG Gebrauch machen.
Art. 34a Rückforderung der Investitionsbeiträge für Prospektions- oder Erschliessungsprojekte von Geothermiereservoiren
1 Wird ein Prospektions- oder Erschliessungsprojekt für ein Geothermiereservoir anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Investitionsbeiträge verfügen.
2 Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:
a. die geplante Art der Nutzung;
b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;
c. allfällige Gewinne und deren Umfang.
Art. 35 Karenzfrist
Wurde für die Erstellung einer neuen Photovoltaikanlage oder für die erhebliche Erweiterung einer Photovoltaikanlage eine hohe Einmalvergütung gewährt, so kann frühestens ein Jahr nach Inbetriebnahme dieser Anlage oder Erweiterung eine weitere Photovoltaikanlage ohne Eigenverbrauch oder eine erhebliche Erweiterung einer solchen Anlage auf demselben Grundstück in Betrieb genommen werden und für diese eine hohe Einmalvergütung beantragt werden.
Art. 36 Mindestgrösse für die Ausrichtung einer Einmalvergütung
Eine Einmalvergütung wird für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 kW ausgerichtet.
Art. 38 Sachüberschrift, Abs. 1ter und 1quater
Berechnung der Einmalvergütung und Ansätze
1ter Für angebaute oder freistehende Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, wird der Leistungsbeitrag um einen Bonus erhöht.
1quater Für Photovoltaikanlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert wurden, wird der Leistungsbeitrag um einen Bonus erhöht, sofern sie eine Leistung von mindestens 150 kW aufweisen und auf einer Höhe von mindestens 1500 m ü. M. installiert wurden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 38a Festsetzung der Einmalvergütung durch Auktionen
1 Für Projekte zur Erstellung neuer Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch ab einer Leistung von 150 kW wird die Höhe der Einmalvergütung durch Auktionen bestimmt.
2 Für Photovoltaikanlagen, die ausserhalb von Bauzonen erstellt werden sollen und die gewisse zusätzliche Kriterien erfüllen, können separate Spezialauktionen durchgeführt werden.
3 Die mittels Auktionen bestimmte Einmalvergütung besteht aus einem Leistungsbeitrag pro Kilowatt installierte Leistung.
4 Weist eine Anlage einen Neigungswinkel von mindestens 75 Grad auf, so wird zusätzlich zum Ansatz, der im Gebot angegeben wurde, der Neigungswinkelbonus gemäss Artikel 38 Absatz 1bis oder 1ter gewährt.
5 Erfüllt eine Anlage die Voraussetzungen gemäss Artikel 38 Absatz 1quater, so wird zusätzlich zum Ansatz, der im Gebot angegeben wurde, der Höhenbonus gewährt.
Art. 39 Abs. 1
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.
Gliederungstitel nach Art. 46
5. Abschnitt: Auktionen für die Einmalvergütung
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 46a Zuständigkeiten
1 Das BFE legt je Auktionsrunde die Höhe des Auktionsvolumens und den zulässigen Gebotshöchstwert fest.
2 Es legt zudem fest, welche zusätzlichen Kriterien eine Anlage erfüllen muss, um an einer Spezialauktion (Art. 38a Abs. 2) teilnehmen zu können.
3 Die Vollzugsstelle führt die Auktionsverfahren durch.
Art. 46b Teilnahmevoraussetzungen
1 Mit dem Bau der Anlage darf nicht vor dem Zuschlag begonnen werden.
2 Pro Grundstück und Auktionsrunde darf nur ein Gebot abgegeben werden.
Art. 46c Auktionsverfahren
1 Die Vollzugsstelle gibt die Auktionsbedingungen sowie die mit dem Gebot einzureichenden Angaben und Unterlagen in der Ausschreibung bekannt.
2 Sie erteilt für diejenigen Gebote einen Zuschlag:
a. die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen;
b. die den günstigsten Ansatz pro Kilowatt Leistung aufweisen;
c. die innerhalb des ausgeschriebenen Auktionsvolumens Platz finden; und
d. für die innerhalb der von der Vollzugsstelle vorgegebenen Frist eine Sicherheit in der Höhe von 10 Prozent dessen, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Leistung betragen würde, hinterlegt wird.
3 Unterschreitet die gesamte Leistung der Gebote, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, das ausgeschriebene Auktionsvolumen, so wird das Auktionsvolumen nachträglich automatisch auf 90 Prozent dieser angebotenen Leistung gekürzt.
Art. 46d Inbetriebnahmefrist und Inbetriebnahmemeldung
1 Die Anlage ist spätestens 18 Monate, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwächst, in Betrieb zu nehmen.
2 Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme zu melden.
3 Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.2 zu enthalten.
4 Kann die Frist für die Inbetriebnahme aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist einzureichen.
Art. 46e Definitive Höhe der Einmalvergütung
1 Die definitive Höhe der Einmalvergütung berechnet sich anhand der im Rahmen des Herkunftsnachweiswesens beglaubigten Anlagedaten und des abgegebenen Gebots.
2 Ist die Leistung der Anlage grösser als im Gebot angegeben, so wird die Einmalvergütung nur für die im Gebot angegebene Leistung entrichtet.
3 Ist die Leistung der Anlage kleiner als im Gebot angegeben, so wird:
a. die Einmalvergütung nur für die tatsächlich installierte Leistung entrichtet;
b. die hinterlegte Sicherheit entsprechend der Abweichung vom Gebot anteilsmässig einbehalten, wenn die tatsächlich installierte Leistung weniger als 90 Prozent der angebotenen Leistung beträgt.
Art. 46f Widerruf des Zuschlags und Sanktion
1 Die Vollzugsstelle widerruft den Zuschlag und behält die hinterlegte Sicherheitsleistung als Sanktion zugunsten des Netzzuschlagsfonds ein, wenn:
a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;
c. der Standort der Anlage nicht dem im Gebot angegebenen Standort entspricht.
2 Die Vollzugsstelle kann die hinterlegte Sicherheitsleistung als Sanktion ganz oder teilweise zugunsten des Netzzuschlagsfonds einbehalten, wenn die Inbetriebnahmemeldung nicht spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme erfolgt.
Art. 46g Auszahlung der Einmalvergütung und Rückzahlung der Sicherheitsleistung
1 Die Einmalvergütung wird spätestens drei Monate nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung ausbezahlt.
2 Die hinterlegte Sicherheit wird zusammen mit der Einmalvergütung zurückbezahlt, soweit sie nicht gestützt auf Art. 46e oder 46f ganz oder teilweise einbehalten wird.
Art. 46h Publikation zu den Auktionen
Zu den Auktionen für die Einmalvergütung publiziert die Vollzugsstelle folgende Angaben:
a. den Gebotstermin;
b. den Preismechanismus;
c. die Anzahl der eingereichten Gebote;
d. die eingereichte Gebotsmenge in kW;
e. die Anzahl der Zuschläge;
f. die Anzahl der ausgeschlossenen Gebote;
g. die Gebotsmenge der ausgeschlossenen Gebote in kW;
h. den zulässigen Gebotshöchstwert in Franken pro kW;
i. den niedrigsten Gebotswert in Franken pro kW;
j. den höchsten Gebotswert in Franken pro kW;
k. den durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswert in Franken pro kW;
l. den niedrigsten Gebotswert, für den ein Zuschlag erteilt wurde, in Franken pro kW;
m. den höchsten Gebotswert, für den ein Zuschlag erteilt wurde, in Franken pro kW.
Art. 47 Abs. 2 Bst. b
2 Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn:
b. die Investition im Verhältnis zur Nettoproduktion, die innerhalb der letzten fünf vollen Betriebsjahre durchschnittlich in einem Jahr erzielt wurde, mindestens 14 Rp./kWh beträgt.
Art. 48 Ansätze
1 Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
2 In den folgenden Fällen beträgt der Investitionsbeitrag 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten:
a. für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a–c und e fallen, sofern mindestens 50 Prozent der zusätzlichen Produktion im Winterhalbjahr anfallen und diese Winterproduktion mindestens 5 GWh beträgt;
b. für erhebliche Erweiterungen, die unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d fallen.
3 Für erhebliche Erneuerungen beträgt der Investitionsbeitrag:
a. 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung weniger als 1 MW beträgt;
b. 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen, deren Leistung mehr als 10 MW beträgt.
4 Die Ansätze nach Absatz 3 werden bei Anlagen mit einer Leistung ab 1 MW und bis 10 MW linear gekürzt.
5 Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen ist die Leistung nach der Erweiterung oder Erneuerung massgebend.
6 Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt.
Art. 49 Abs. 1
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts, mit dem eine Wasserkraftanlage mit einer Leistung von höchstens 10 MW erstellt, erheblich erweitert oder erneuert werden soll, ist das Einreichedatum des Gesuchs.
Art. 54 Bst. a
Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:
a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten;
Art. 59 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Meldung der Nettoproduktion noch erfüllt, so setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest.
Art. 61 Abs. 4
4 Werden während der Konzessionsdauer Investitionen in die Erneuerung, die Erweiterung oder den Ersatz einer bestehenden Anlage getätigt und ist die verbleibende Konzessionsrestdauer der Anlage kleiner als die mittlere, investitionsgewichtete Nutzungsdauer der massgebenden Anlageteile, so sind die anrechenbaren Investitionskosten im Verhältnis der Konzessionsrestdauer zur investitionsgewichteten Nutzungsdauer mit einem jährlichen Diskontierungssatz in der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung über eine Restwertentschädigung vorliegt, die einen allfälligen Investitionsbeitrag angemessen berücksichtigt.
Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen.
2 Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt.
Art. 64–66
Aufgehoben
Art. 67 Kategorien
1 Als Biogasanlagen gelten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme aus biogenem Gas, das entweder am Standort des WKK-Moduls oder an einem mit einer betriebseigenen Gasleitung erschlossenen Standort durch die Vergärung von Biomasse erzeugt wird.
2 Als Holzkraftwerke gelten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme aus Holz.
3 Als KVA gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen nach den Artikeln 31 und 32 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20152 (VVEA).
4 Als Schlammverbrennungsanlagen gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen aus Biomasse insbesondere Klärschlämme, Papierschlämme und Schlämme aus der Lebensmittelindustrie nach den Artikeln 31 und 32 VVEA.
5 Als Klärgasanlagen gelten Anlagen zur Nutzung von Klärgas aus Abwasserreinigungsanlagen des Gemeinwesens zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme, unabhängig davon, ob in diesen Anlagen auch angelieferte Co-Substrate vergärt werden.
6 Als Deponiegasanlagen gelten Anlagen zur Nutzung des Gases aus Deponien nach den Artikeln 35–43 VVEA zur Erzeugung von Elektrizität.
Art. 68 Abs. 2
2 Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens folgende Beträge erreichen:
a. 100 000 Franken bei Biogasanlagen und Holzkraftwerken;
b. 15 Millionen Franken bei KVA und Schlammverbrennungsanlagen;
c. 250 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert ab 50 000;
d. 100 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert von weniger als 50 000 und bei Deponiegasanlagen.
Gliederungstitel nach Art. 69
2. Abschnitt: Investitionsbeitrag
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 70 Ansätze
Der Investitionsbeitrag beträgt:
a. 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Biogasanlagen
b. 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Holzkraftwerke;
c. 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für KVA, Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen.
Art. 71 Höchstbeitrag
Der Investitionsbeitrag darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
a. 12 Millionen Franken für Holzkraftwerke;
b. 6 Millionen Franken für KVA und Schlammverbrennungsanlagen;
c. 1 Million Franken für Klärgas- und Deponiegasanlagen.
Art. 75 Bst. a
Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:
a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten;
Art. 79 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest.
Art. 81 Anrechenbare Investitionskosten
Anrechenbar sind die Investitionskosten nach Artikel 61.
Art. 83 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen.
2 Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt.
Art. 84–87
Aufgehoben
Gliederungstitel nach Art. 87
6a. Kapitel: Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen
1. Abschnitt: Ansatz
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 1. Abschnitts
Art. 87a
Der Investitionsbeitrag beträgt 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
Gliederungstitel nach Art. 87a
2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 87b Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
Art. 87c Warteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
3 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.
Gliederungstitel nach Art. 87c
3. Abschnitt: Gesuchsverfahren
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 87d Gesuch
1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
2 Es kann erst gestellt werden, wenn die Resultate von Windmessungen für den Standort einer neuen Anlage oder die Betriebsdaten bestehender Windenergieanlagen und ein Gutachten zum Energieertrag am Standort der Windenergieanlage vorliegen. Die Messungen und das Ertragsgutachten müssen die Mindestanforderungen nach Anhang 2.4 erfüllen.
3 Das Gesuch hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.4 zu enthalten.
Art. 87e Zusicherung dem Grundsatz nach
Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:
a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten;
b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf;
c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 87j;
e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
Art. 87f Inbetriebnahmemeldung
Die Pflicht zur Einreichung der Inbetriebnahmemeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 55.
Art. 87g Bauabschlussmeldung
1 Spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
2 Die Meldung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten.
Art. 87h Erstrecken von Fristen
Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:
a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und
b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.
Art. 87i Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest.
Art. 87j Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
1 Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
2 Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 87e fest (Zahlungsplan).
3 Die erste Tranche darf frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden.
4 Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 87e festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
Gliederungstitel nach Art. 87j
4. Abschnitt: Bemessungskriterien
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 87k Anrechenbare Investitionskosten
Anrechenbar sind die Investitionskosten nach Artikel 61.
Art. 87l Nicht anrechenbare Kosten
Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
a. für den Erwerb von Grundeigentum;
b. für Verfahren und die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit Einsprachen und Beschwerden.
Art. 87m Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen.
2 Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt.
Gliederungstitel nach Art. 87m
6b. Kapitel:
Investitionsbeiträge für die Prospektion und die Erschliessung von Geothermiereservoiren und für neue Geothermieanlagen
1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzungen und Ansätze
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 1. Abschnitts
Art. 87n Anspruchsvoraussetzungen
1 Ein Investitionsbeitrag für die Erschliessung eines Geothermiereservoirs kann nur gewährt werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Prospektion durchgeführt wurde und ein Prospektionsbericht über die Wahrscheinlichkeit eines vermuteten Geothermiereservoirs vorliegt.
2 Ein Investitionsbeitrag für die Erstellung einer Geothermieanlage kann nur zugesprochen werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Erschliessung durchgeführt wurde und ein Erschliessungsbericht über die erwartete Produktion des
Geothermiereservoirs vorliegt.
Art. 87o Ansätze
1 Der Investitionsbeitrag beträgt für die Prospektion, die Erschliessung und die Erstellung einer Anlage je 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
2 Der Investitionsbeitrag für eine Prospektion oder eine Erschliessung kann insbesondere dann gesenkt werden, wenn die geologischen Risiken tief sind oder wenn der technische, qualitative oder innovative Gehalt des Gesuchs klein ist.
Gliederungstitel nach Art. 87o
2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 87p Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
Art. 87q Warteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Das BFE teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit, dass das Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
3 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.
Gliederungstitel nach Art. 87q
3. Abschnitt: Gesuchsverfahren
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 87r Gesuch
1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
2 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag für die Prospektion oder die Erschliessung kann erst gestellt werden, wenn die Gesuche für die notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.
3 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag für eine Geothermieanlage kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung oder Konzession vorliegt.
4 Ein Gesuch nach Absatz 2 oder 3 hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.5 oder 2.6 zu enthalten.
Art. 87s Expertengremium für Prospektions- und Erschliessungsprojekte
1 Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche um einen Investitionsbeitrag für eine Prospektion oder eine Erschliessung ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.
2 Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.
Art. 87t Vertrag und Zusicherung dem Grundsatz nach
1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Anhang 2.5 für einen Investitionsbeitrag für eine Prospektion oder eine Erschliessung erfüllt und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so schliesst der Bund mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab.
2 Sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Anhang 2.6 für die Erstellung einer Geothermieanlage erfüllt und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:
a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten;
b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf;
c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 87z;
e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist;
f. die zu rapportierenden produktionsrelevanten Daten gemäss Artikel 87w Buchstabe d.
Art. 87u Abschlussbericht bei Prospektion oder Erschliessung
Nach Abschluss einer Prospektion oder einer Erschliessung ist dem BFE ein Abschlussbericht einzureichen. Der Inhalt des Berichts wird im Vertrag gemäss Artikel 87t Absatz 1 geregelt.
Art. 87v Inbetriebnahmemeldung für Geothermieanlagen
1 Nach Inbetriebnahme der Geothermieanlage ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen.
2 Die Meldung muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. das Inbetriebnahmedatum;
b. das Abnahmeprotokoll;
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben.
Art. 87w Bauabschlussmeldung bei Geothermieanlagen
1 Spätestens sechs Jahre nach der Inbetriebnahme der Geothermieanlage ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
2 Die Meldung muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten;
c. die Angabe der Nettoproduktion der ersten fünf Betriebsjahre;
d. alle produktionsrelevanten Daten seit der Inbetriebnahme.
Art. 87x Erstrecken von Fristen
Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen des Abschlussberichts oder der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:
a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und
b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.
Art. 87y Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags für Geothermieanlagen
Sind die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Bauabschlussmeldung noch erfüllt, so setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten definitiv fest.
Art. 87z Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
1 Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
2 Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise im Vertrag (Art. 87t Abs. 1) oder in der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 87t Abs. 2) fest.
3 Die erste Tranche darf frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, so erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 87t Absatz 2 vorliegt.
4 Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 87t Absatz 2 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
Gliederungstitel nach Art. 87z
4. Abschnitt: Bemessungskriterien
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 87zbis Anrechenbare Investitionskosten
1 Für die Berechnung der Investitionsbeiträge für die Prospektion und die Erschliessung sind nur die Investitionskosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung des Projekts erforderlich sind. Artikel 61 gilt zudem sinngemäss.
2 Für die anrechenbaren Investitionskosten für Geothermieanlagen gilt Artikel 61.
Art. 87zter Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
1 Gibt es Anhaltspunkte, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 3 Bst. bbis EnG) vorliegen, so ist gemäss Anhang 4 zu berechnen, ob ungedeckte Kosten vorliegen.
2 Übersteigt der Investitionsbeitrag die ungedeckten Kosten, so wird er entsprechend gekürzt.
Art. 89 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 90 Abs. 2
2 Als Gestehungskosten ebenfalls berücksichtigt werden die kalkulatorischen Kapitalkosten. Massgebend ist der Zinssatz nach Anhang 3. Abschreibungen sind grundsätzlich gemäss der bisherigen Praxis für die jeweilige Anlage vorzunehmen.
Gliederungstitel nach Art. 96
7a. Kapitel: Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen
1. Abschnitt: Ausschlussgrund und Beitragssätze
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 1. Abschnitts
Art. 96a Ausschlussgrund
Solange der Betreiber für eine Anlage eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder eine Einspeisevergütung erhält, kann für diese Anlage kein Betriebskostenbeitrag gewährt werden.
Art. 96b Beitragssätze
1 Die Beitragssätze je Kategorie und Leistungsklasse sind in Anhang 5 festgelegt.
2 Der Beitragssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach Artikel 16 Absatz 2.
3 Die Beitragssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
4 Der Betriebskostenbeitrag reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13 MWSTG3 steuerpflichtig sind, um 7,1495 Prozent.
Gliederungstitel nach Art. 96b
2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 96c Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um einen Betriebskostenbeitrag ist das Einreichedatum.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte, die eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG erhalten oder am Einspeisevergütungssystem teilgenommen hatten und deren Vergütungsdauer abgelaufen ist, zuerst berücksichtigt.
Art. 96d Warteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Die Vollzugsstelle teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit, dass das Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
3 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden zuerst diejenigen Anlagen berücksichtigt, die eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG erhalten oder am Einspeisevergütungssystem teilgenommen hatten.
Gliederungstitel nach Art. 96d
3. Abschnitt: Gesuchsverfahren
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 96e Gesuch
1 Das Gesuch um einen Betriebskostenbeitrag ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2 Es kann frühestens ein Jahr vor Ende der Vergütungsdauer der Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder der Einspeisevergütung eingereicht werden.
3 Ein Gesuch kann nur für Anlagen gestellt werden:
a. die bereits in Betrieb sind; oder
b. die baureif sind.
4 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 5 zu enthalten.
Art. 96f Verfügung
Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Berücksichtigung zur Verfügung, so verfügt die Vollzugsstelle die Gewährung eines Betriebskostenbeitrags und den Beginn der Beitragsgewährung.
Gliederungstitel nach Art. 96f
4. Abschnitt: Laufender Betrieb, Ausschluss und Verzicht
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 96g Auszahlung des Betriebskostenbeitrags
1 Die Vollzugsstelle zahlt den Betriebskostenbeitrag vierteljährlich aus.
2 Stehen für die Zahlungen nach Absatz 1 nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt sie die Auszahlungen im laufenden Jahr anteilsmässig vor. Den Differenzbetrag bezahlt sie im folgenden Jahr aus.
3 Sie fordert vom Betreiber Beträge, die im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlt wurden, ohne Zins zurück. Sie kann sie auch in der folgenden Zahlungsperiode verrechnen.
4 Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Beitragssatz, so stellt sie den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.
Art. 96h Mindestanforderungen
Die Mindestanforderungen sind in Anhang 5 festgelegt.
Art. 96i Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen
Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht oder nicht mehr eingehalten, so gilt Artikel 29 sinngemäss.
Art. 96j Ausschluss, Verzicht und neues Gesuch
1 Die Vollzugsstelle verfügt den Ausschluss einer Anlage von der Gewährung des Betriebskostenbeitrags, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen:
a. wiederholt nicht eingehalten werden und der Betriebskostenbeitrag deswegen in drei Kalenderjahren in Folge nicht ausbezahlt wurde (Art. 29 Abs. 1);
b. nach Ablauf der Frist nach Artikel 29 Absatz 3 nicht während eines ganzen Kalenderjahres eingehalten worden sind.
2 Ein Verzicht auf den Betriebskostenbeitrag ist der Vollzugsstelle unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf ein Quartalsende mitzuteilen.
3 Ein neues Gesuch um einen Betriebskostenbeitrag kann jederzeit gestellt werden. Der Betriebskostenbeitrag wird jedoch frühestens ein Jahr nach dem letztmaligen Ausschluss oder Verzicht erneut gewährt.
Art. 98 Abs. 5 und 6
5 Zu den Betriebskostenbeiträgen publiziert es folgende Angaben:
a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage;
b. die Anlagenkategorie und den Anlagentyp;
c. die Höhe des Betriebskostenbeitrags;
d. die Menge der vergüteten Elektrizität.
6 Bei Anlagen von weniger als 30 kW erfolgt die Publikation zu den Betriebskostenbeiträgen nach Absatz 5 anonymisiert.
Art. 108
Aufgehoben
II
1 Die Anhänge 1.1, 1.2, 1.4, 2.1, 2.2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 2.3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
3 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 2.4–2.6, 4 und 5 gemäss Beilage.
III
Anhang 12 Ziffer 2 der CO2-Verordnung vom 30. November 20124 wird wie folgt geändert:
Ziff. 2
(Art. 66)
Bestimmung des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 90)
Ziff. 1 und 1a
1 Kalkulatorischer Zinssatz
Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz. Die Berechnung und die Bekanntgabe richten sich unter Vorbehalt der in Ziffer 3 genannten Abweichungen nach Artikel 13 Absätze 3 Buchstabe b und 3bis in Verbindung mit Anhang 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20085 (StromVV).
1a Abweichung von Ziffer 1.1 Anhang 1 StromVV
Der Eigenkapitalkostensatz und der Fremdkapitalkostensatz werden je mit 50 Prozent gewichtet.
(Art. 63, 83, 87m, 87zter)
Berechnung der ungedeckten Kosten
1 Allgemeine Berechnungsgrundlagen
1.1 Grundsätze
1.1.1 Die ungedeckten Kosten gemäss Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe bbis EnG entsprechen dem Nettobarwert aller anrechenbaren Geldabflüsse und aller anzurechnenden Geldzuflüsse.
1.1.2 Die anrechenbaren Geldabflüsse und anzurechnenden Geldzuflüsse sind mit dem kalkulatorischen Zinssatz gemäss Anhang 3 zu diskontieren.
1.2. Anrechenbare Geldabflüsse
1.2.1 Die anrechenbaren Geldabflüsse setzen sich zusammen aus:
a. den anrechenbaren Investitionskosten;
b. den Kosten für den Anlagenbetrieb und den Unterhalt sowie den übrigen Betriebskosten (jährlich maximal 2 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten);
c. den Ersatzinvestitionen.
1.2.2 Die anrechenbaren Geldabflüsse sind über die verbleibende Nutzungsdauer des langlebigsten Anlagenbestandteils zu berücksichtigen.
1.3 Anzurechnende Geldzuflüsse
Als anzurechnende Geldzuflüsse gelten sämtliche Geldzuflüsse, die aufgrund der Investition erzielt werden können.
2 Berechnung bei Wasserkraftanlagen
2.1 Bei Wasserkraftanlagen sind zusätzlich zu Ziffer 1.2 folgende Geldabflüsse anrechenbar:
a. Kosten für die Energie, die allfällige Zubringerpumpen benötigen, zu Marktpreisen;
b. Kosten für den Einstauersatz;
c. Wasserzinsen;
d. direkte Steuern.
2.2 Benötigt eine Wasserkraftanlage eine Konzession, so sind die anrechenbaren Geldabflüsse in Abweichung von Ziffer 1.2.2 über die verbleibende Konzessionsdauer zu berücksichtigen.
2.3 Die anzurechnenden Geldzuflüsse berechnen sich gestützt auf ein wirtschaftlich optimiertes stündliches Profil oder gestützt auf Standardproduktionsprofile für die Nettoproduktion über die verbleibende Konzessionsdauer.
2.4 Investitionen werden über ihre Nutzungsdauer linear abgeschrieben, und allfällige Restwerte werden am Ende der Konzessionsdauer als Geldzuflüsse berücksichtigt.
(Art. 96b, 96e und 96h)
Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen
1 Anlagendefinition
Die Definition der Biomasseanlage richtet sich nach Anhang 1.5 Ziffer 1.
2 Mindestanforderungen
Die Mindestanforderungen richten sich nach Anhang 1.5 Ziffer 2.
3 Beitragssatz
3.1 Berechnung des Beitragssatzes
3.1.1 Der Beitragssatz setzt sich aus einem Grundbeitrag und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem Bonus nach Ziffer 3.3, 3.4 oder 3.5 zusammen. Der Beitragssatz wird jährlich neu berechnet.
3.1.2 Für die Berechnung der Sätze für den Grundbeitrag und die Boni ist die äquivalente Leistung der Anlage massgebend. Diese entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres. Für das Jahr, in dem die Anlage in Betrieb genommen oder stillgelegt wird, werden bei der Bestimmung der äquivalenten Leistung die vollen Stunden vor der Inbetriebnahme oder nach der Stilllegung der Anlage abgezogen.
3.1.3 Die Sätze des Grundbeitrags und der Boni werden anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss den Ziffern 3.2–3.5 berechnet.
3.1.4 Werden in einem Holzkraftwerk auch problematische Holzabfälle verwendet, die gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 22. Juni 20056 über den Verkehr mit Abfällen als Sonderabfälle bezeichnet sind, so wird der Anteil der Elektrizität, der aufgrund der Verwendung dieser problematischen Holzabfälle erzielt wurde, mit dem halben Beitragssatz vergütet. Der Anteil berechnet sich aufgrund der verwendeten Energieinhalte.
3.2 Grundbeitragssatz
Der Satz für den Grundbeitrag beträgt je Leistungsklasse:
Leistungsklasse | Grundbeitrag (Rp./kWh) |
|---|---|
≤ 50 kW | 13 |
≤100 kW | 12 |
≤500 kW | 11 |
≤ 5 MW | 10 |
> 5 MW | 8 |
3.3 Bonus für Holzkraftwerke
3.3.1 Der Bonus für Holzkraftwerke wird gewährt, wenn in einer Anlage Holz als einziger Energieträger eingesetzt wird.
3.3.2 Der Satz für den Bonus für Holzkraftwerke beträgt je Leistungsklasse:
Leistungsklasse | Holzbonus (Rp./kWh) |
|---|---|
≤ 50 kW | 3 |
≤100 kW | 2 |
≤500 kW | 2 |
≤ 5 MW | 1 |
> 5 MW | 1 |
3.4 Bonus für landwirtschaftliche Biomasse mit maximal 20 Prozent Co-Substraten
3.4.1 Der Bonus für landwirtschaftliche Biomasse mit maximal 20 Prozent Co-Substraten wird gewährt, wenn:
a. Hofdünger, insbesondere Gülle und Mist aus der Tierhaltung, oder Hofdünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden;
b. der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate ≤ 20 Prozent, bezogen auf Frischmasse, beträgt; und
c. keine Energiepflanzen eingesetzt werden.
3.4.2 Organische Hilfsstoffe, die zur Behebung von Prozessstörungen eingesetzt werden, werden bis zu einem Anteil von 0,2 Prozent der gesamten eingesetzten Frischmasse pro Jahr nicht als nicht landwirtschaftliche Co-Substrate angerechnet. Ihr Einsatz muss dokumentiert und begründet werden.
3.4.3 Der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse mit maximal 20 Prozent Co-Substraten beträgt je Leistungsklasse:
Leistungsklasse | Bonus max. 20 Prozent Co-Substrate (Rp./kWh) |
|---|---|
≤ 50 kW | 8 |
≤100 kW | 7 |
≤500 kW | 6 |
≤ 5 MW | 2 |
> 5 MW | 0 |
3.5 Bonus für landwirtschaftliche Biomasse ohne Co-Substrate
3.5.1 Der Bonus für landwirtschaftliche Biomasse ohne Co-Substrate wird gewährt, wenn:
a. Hofdünger, insbesondere Gülle und Mist aus der Tierhaltung, oder Hofdünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden; und
b. keine nicht landwirtschaftlichen Co-Substrate und Energiepflanzen eingesetzt werden.
3.5.2 Organische Hilfsstoffe, die zur Behebung von Prozessstörungen eingesetzt werden, dürfen bis zu einem Anteil von 0,2 Prozent der gesamten eingesetzten Frischmasse pro Jahr verwendet werden. Ihr Einsatz muss dokumentiert und begründet werden.
3.5.3 Der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse ohne Co-Substrate beträgt je Leistungsklasse:
Leistungsklasse | Bonus 0 Prozent Co-Substrate (Rp./kWh) |
≤ 50 kW | 16 |
≤100 kW | 16 |
≤500 kW | 8 |
≤ 5 MW | 0 |
> 5 MW | 0 |
4 Teilzahlungen und Abrechnung
Die Vergütung wird per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität abgerechnet. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Beitragssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.1.
5 Gesuchsverfahren
5.1 Gesuch
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage;
b. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden;
c. Nennleistung elektrisch und thermisch;
d. erwartete Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete Netto-Elektrizitätsproduktion und erwartete extern genutzte Wärme (kWh) pro Kalenderjahr;
e. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen;
f. Art, Menge und durchschnittlicher unterer Heizwert des Zwischenproduktes;
g. Inbetriebnahmemeldung oder Nachweis der Baureife und geplantes Inbetriebnahmedatum;
h. Angabe über laufende oder frühere Förderungen gemäss EnFV.
5.2 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Inbetriebnahmedatum;
b. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1, sofern die Anlage bei Gesuchseinreichung noch nicht in Betrieb war;
c. Abnahmeprotokoll mit detaillierter Beschreibung oder Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 NIV7 inklusive Mess- und Prüfprotokollen;
d. Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 HKSV8.