AS 2022 775
Verordnung über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten (VMob)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. November 20171 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 72, 79 Absatz 1 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG),
Art. 6 Abs. 2 Bst. a
2 Bei Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen enthält das Dienstbüchlein Angaben über:
a. die Verbandsbezeichnung im Rahmen einer Mobilmachung;
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1
Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst: Allgemeine Vollzugs- und Duldungspflichten der Kantone, der Gemeinden und von Privatpersonen
1 Die Kantone und die Gemeinden sowie alle natürlichen und juristischen Privatpersonen vollziehen die ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung einer Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst übertragenen Aufgaben und dulden den Vollzug solcher Aufgaben.
Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1
Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst: Spezifische Pflichten der Kantone
1 Im Fall einer Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst betreiben die Kantone innerhalb von sechs Stunden nach dem Entscheid zu einem Aufgebot eine Auskunftsstelle für die aufgebotenen Angehörigen der Armee.
Art. 14 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst: Spezifische Pflichten der Gemeinden
1 Die Gemeinden verbreiten bei einer Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst bei Bedarf das Aufgebot mittels Plakatanschlag.
3 Die Gemeinden überlassen der Armee im Fall einer Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst auf erste Aufforderung hin alle notwendigen, geeigneten und verfügbaren Räumlichkeiten und Plätze zur Benutzung mit den erforderlichen Einrichtungen und Gerätschaften für die Unterkunft der Truppe, einschliesslich der Armeetiere, der Fahrzeuge und des mitgeführten Materials.
Art. 15 Abs. 1
1 Konzessionierte Transportunternehmen sind bei einer Mobilmachung zum Assistenz- und Aktivdienst verpflichtet, Angehörige der Armee in Uniform bei Vorweisen des Dienstbüchleins oder des persönlichen Aufgebots an den Einrückungsort zu transportieren.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
23. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |