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AS 2022 776

AS 2022 776 (EnEV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1

1 Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1–2.14 festgelegt.

Art. 12 Abs. 3

3 Als erstmals immatrikulierte Personenwagen gelten Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS2) und die innerhalb eines Jahres bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals in der Schweiz immatrikuliert wurden.

II

1 Die Anhänge 1.1–1.3, 1.5, 1.12, 1.15, 1.16, 1.18, 1.22, 3.2 und 4.1 werden gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu den Anhang 2.14 gemäss Beilage.

III

Die Verordnung vom 19. Mai 20103 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c Ziff. 5

Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:

  • c. die folgenden übrigen Produkte:

    1. die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den Artikeln 3–8 sowie den Anhängen 1.1, 1.3, 1.15–1.16, 1.18, 1.21, 2.4, 2.14 und 3.2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20174 nicht einhalten:

      • – netzbetriebene Kühlgeräte

      • – netzbetriebene Haushaltswäschetrockner

      • – bei Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern: elektrische konventionelle Warmwasserbereiter mit einem Speichervolumen von ≥ 150 Litern und Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen von ≤ 500 Litern

      • – bei Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten: elektrische Raumheizgeräte und elektrische Kombiheizgeräte

      • – bei Einzelraumheizgeräten: elektrische Einzelraumheizgeräte

      • – bei netzbetriebenen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion: Getränkekühler mit Direktverkaufsfunktion, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte

      • – bei netzbetriebenen Set-Top-Boxen: komplexe Set-Top-Boxen

      • – netzbetriebene gewerbliche Kochfelder, offene Gratinier- oder Warmhalte-Öfen mit starker Oberhitze (Salamander) und Fritteusen

      • – netzbetriebene Haushaltskaffeemaschinen,

IV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

23. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 1.1

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Kühlgeräte

Ziff. 5

5
  • Kühlgeräte, welche die ab 1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 1.2

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner

Ziff. 5

5
  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, welche die ab 1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 1.3

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswäschetrockner

Ziff. 2

2
  • 2.1 Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr EEI gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) 932/2012 unter 42 liegt.

  • 2.2 Ab 1. Januar 2024 dürfen Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 mit einer Trocknungsleistung von bis zu 4 kg pro Stunde (Standard-Baumwollprogramm bei vollständiger Befüllung) nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr EEI gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) 932/2012 unter 24 liegt.

  • 2.3 Ab 1. Januar 2024 dürfen Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 mit einer Trocknungsleistung über 4 kg pro Stunde (Standard-Baumwollprogrammdauer bei vollständiger Befüllung) nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr EEI gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) 932/2012 unter 32 liegt.

Ziff. 5

5
  • Haushaltswäschetrockner, welche die ab 1. Januar 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 1.5

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler

Ziff. 5

5
  • Haushaltsgeschirrspüler, welche die ab 1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 1.12

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von elektronischen Displays

Ziff. 5

5 Übergangsbestimmung
  • Elektronische Displays, welche die ab 1. März 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.

Anhang 1.15

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern

Ziff. 2.2 und 2.3

  • 2.2 Elektrische konventionelle Warmwasserbereiter nach Ziffer 1 mit einem Speichervolumen ≥ 150 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihre Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz nicht kleiner ist, als die für Geräte der Klasse B gemäss Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/20135 zulässigen Werte. Ausgenommen sind Einbau-Warmwasserbereiter mit Abmessungen nach dem Schweizer Mass-System (SMS).

  • 2.3 Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen ≤ 500 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihre Warmhalteverluste nicht grösser sind als die für Geräte der Klasse B gemäss Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 zulässigen Werte.

Ziff. 5

5
  • Elektrische konventionelle Warmwasserbereiter nach Ziffer 1, welche die ab 1. Januar 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 1.16

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten

Ziff. 2.2

  • 2.2 Ab 1. Januar 2024 dürfen elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische Kombiheizgeräte mit Heizkessel nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäss Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 über 40 Prozent liegt. Ausgenommen sind Geräte für unterirdische Schutz- und Militärbauten.

Ziff. 5

5
  • Elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische Kombiheizgeräte mit Heizkessel nach Ziffer 1, welche die ab 1. Januar 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 1.18

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Einzelraumheizgeräten

Ziff. 2

2
  • 2.1 Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1188 erfüllen.

  • 2.2 Ab 1. Januar 2024 dürfen elektrische Einzelraumheizgeräte mit Ausnahme von gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräten nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2015/1188 nicht unter 39 Prozent liegt. Ausgenommen sind Kirchenbankheizungen.

Ziff. 5

5
  • Elektrische Einzelraumheizgeräte mit Ausnahme von gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten nach Ziffer 1, welche die ab 1. Januar 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 1.22

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten

Ziff. 5

5
  • Lichtquellen, welche die ab 1. September 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. August 2025 abgegeben werden.

Anhang 2.14

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener gewerblicher Kochfelder, offener Gratinier- oder Warmhalte-Öfen mit starker Oberhitze (Salamander) und Fritteusen

1
  • Dieser Anhang gilt für:

    • a. netzbetriebene gewerbliche Kochfelder;

    • b. netzbetriebene gewerbliche offene Gratinier- oder Warmhalte-Öfen mit starker Oberhitze (Salamander);

    • c. netzbetriebene gewerbliche Fritteusen.

2
  • 2.1 Netzbetriebene gewerbliche Kochfelder nach Ziffer 1 Buchstabe a dürfen ab 1. Januar 2024 nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn es sich um Induktions-Kochfelder oder um Infrarot-Kochfelder mit Topferkennungsfunktion, die sich nicht dauerhaft deaktivieren lässt, handelt.

  • 2.2 Netzbetriebene gewerbliche offene Gratinier- oder Warmhalte-Öfen mit starker Oberhitze (Salamander) nach Ziffer 1 Buchstabe b dürfen ab 1. Januar 2024 nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie durch eine Tellererkennungsfunktion automatisch ein- und ausschalten.

  • 2.3 Netzbetriebene gewerbliche Fritteusen nach Ziffer 1 Buchstabe c dürfen ab 1. Januar 2024 nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Becken mit einer Wärmedämmung mit einem minimalen R-Wert von 0,12 Quadratmeter Kelvin pro Watt gedämmt ist. Allfällige Kaltzonen zur Verlängerung der Öllebensdauer müssen nicht isoliert werden.

3
  • 3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die nach Ziffer 2 erforderlichen Eigenschaften der netzbetriebenen gewerblichen Küchengeräte anhand der technischen Unterlagen bewertet; die technischen Unterlagen müssen die Funktionsweise der erforderlichen Eigenschaften erläutern und im Falle von Fritteusen für die Wärmedämmung des Beckens den R-Wert in Quadratmeter Kelvin pro Watt auf zwei Dezimalstellen und die Dicke der Dämmschicht in Millimeter enthalten.

  • 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung prüft die Kontrollstelle ein netzbetriebenes gewerbliches Küchengerät auf die Bau- und Funktionsweise der erforderlichen Eigenschaft.

4
  • Netzbetriebene gewerbliche Küchengeräte, welche die ab 1. Januar 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

Anhang 3.2

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften netzbetriebener Haushaltskaffeemaschinen

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Ziff. 3.3–3.5

  • 3.3 Beim Internetverkauf ist der Anzeigemechanismus der Energieetikette in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Grösse ist so zu wählen, dass die Energieetikette gut sichtbar und leserlich ist; die Proportionen müssen der in Ziffer 3.1 festgelegten Grösse entsprechen.

  • 3.4 Die Energieetikette kann beim Internetverkauf mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden, wobei das für den Zugang zur Energieetikette verwendete Bild den Vorgaben in Ziffer 3.5 entsprechen muss. Mit dem ersten Mausklick respektive beim Rollover über das Bild muss die ganze Energieetikette erscheinen.

  • 3.5 Das für den Zugang zur Energieetikette genutzte Bild muss bei der geschachtelten Anzeige beim Internetverkauf ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf der Energieetikette sein. Der Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiss in einer Schriftgrösse, die der des Preises entspricht, enthalten und einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Anhang 4.1

(Art. 10, 11 und 12a)

Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 10, 11 und 12)

Ziff. 4.7.1

  • 4.7.1 Die Energieetikette ist unter Verwendung der Typengenehmigungsnummer, der Datenblattnummer, der Vehicle Identification Number (VIN) oder der Stammnummer mit dem vom BFE unter der Internetadresse www.energieetikette.ch zur Verfügung gestellten Online-Tool zu erstellen. Die Darstellung entspricht dem unter Ziffer 10 abgebildeten Beispiel.

Ziff. 4.7.2

  • 4.7.2 Liegt weder eine schweizerische Typengenehmigung noch ein schweizerisches Datenblatt vor und lässt sich die Energieetikette nicht mittels der VIN oder der Stammnummer erstellen, so ist die Energieetikette über ein ebenfalls vom BFE zur Verfügung gestelltes Online-Tool unter Verwendung der Werte aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 36 oder 37 der Verordnung (EU) 2018/8586 zu erstellen. Die Zugangsdaten zu diesem Online-Tool sind unter Angabe einer verantwortlichen Person beim BFE zu beantragen.

Ziff. 4.7.4 Bst. i

  • 4.7.4 Die Energieetikette enthält insbesondere folgende Angaben:

    • i. den Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 17f Absatz 2 Buchstabe a der CO2-Verordnung vom 30. November 20127;

Ziff. 7.1

  • 7.1 Wer für neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper Preislisten oder einen Online-Konfigurator zur Verfügung stellt, muss darin die einzelnen Fahrzeuge mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2 kennzeichnen. Bei Personenwagen sind zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie, der Zielwert der CO2-Emissionen gemäss Artikel 17f Absatz 2 Buchstabe a der CO2-Verordnung und der Durchschnitt der CO2-Emissionen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b anzugeben.

Ziff. 8

8
  • 8.1 Bei Fahrzeugen mit Mehrstoff-Motoren, die mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgen die Angabe zum Energieverbrauch und zu den CO2-Emissionen, die Berechnung des Benzinäquivalents und die Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorie anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie-Benzinäquivalent.

  • 8.2 Bei Fahrzeugen die teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Angabe zum Energieverbrauch, die Berechnung des Benzinäquivalents, die Berechnung der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung sowie die Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorie anhand der Summe aus Treibstoff- und Stromverbrauch.

Ziff. 10

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