AS 2022 788
Verordnung
zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 19, 22 Absatz 2, 24, 38, 39 Absatz 2, 44 Absatz 2, 45 Absätze 2 und 5 sowie 46 Absatz 1 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002 (ChemG),
auf die Artikel 27 Absatz 2, 29, 30a, 30b, 30c Absatz 3, 30d, 32abis, 38 Absatz 3, 39 Absätze 1 und 1bis, 41 Absatz 3, 44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3, 48 Absatz 2 und 63 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833 (USG),
auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19914 über den Schutz der Gewässer,
auf Artikel 15 Absätze 4 und 5 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20145
und auf Artikel 56 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 20166 (EnG),
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19957 über die technischen Handelshemmnisse,
Art. 7 Abs. 1, 2 und 3
1 Betrifft nur den italienischen Text
2 Betrifft nur den italienischen Text
3 Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten der Fachbewilligungen. Es kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen. Es berücksichtigt dabei die Schutzziele.
Art. 8 Abs. 2, 3 und 4
2 Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
3 Das zuständige Departement oder die von ihm bezeichnete Stelle entscheidet auf Antrag einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung, ob ein bestimmter Ausbildungsabschluss als einer Fachbewilligung gleichwertig gilt. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist eine solche Gleichwertigkeit ausgeschlossen.
4 Das zuständige Departement legt fest, welche Stelle unter welchen Voraussetzungen Berufserfahrung als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkennt. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist eine solche Gleichwertigkeit ausgeschlossen.
Art. 8a Von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA ausgestellte Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
1 Von der Gleichstellung nach Artikel 8 Absatz 2 ausgeschlossen sind Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Inhaberin oder Inhaber sich im Sinne des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Anhangs K des Übereinkommens vom 4. Januar 19609 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Schweiz niederlässt.
2 Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer entsprechenden Fachbewilligung eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA entscheidet das zuständige Departement über die Anerkennung der Berufsqualifikationen der antragstellenden Person. Die Anerkennung ermöglicht die Erlangung einer schweizerischen Fachbewilligung.
3 Stellt das zuständige Departement erhebliche Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss fest, so sorgt es für Massnahmen zu deren Kompensation (Kompensationsmassnahmen), namentlich in Form einer Prüfung oder eines Anpassungslehrgangs.
4 Bei Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern ist keine Anerkennung erforderlich. Sie unterstehen jedoch der schweizerischen Gesetzgebung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen.
Art. 9 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
1 Die Fachbewilligung ist für die ganze Schweiz gültig.
2 Die Fachbewilligung, die zur beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a berechtigt, hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Sie verlängert sich um weitere fünf Jahre, sofern die Inhaberin oder der Inhaber vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung die Weiterbildungen nach Artikel 10 absolviert hat.
3 Das zuständige Departement kann die Gültigkeitsdauer von Fachbewilligungen beschränken.
Art. 10 Obligatorische Weiterbildungen
1 Wer eine Fachbewilligung besitzt und entsprechend tätig ist, muss sich regelmässig über den Stand der besten fachlichen Praxis informieren und sich weiterbilden.
2 Das zuständige Departement kann bei Bedarf die Einzelheiten der obligatorischen Weiterbildungen regeln, insbesondere hinsichtlich Umfang, Inhalt und Bedingungen sowie bezüglich der Anerkennung und Kontrolle der Weiterbildungseinrichtungen.
3 Für die Fachbewilligungen, die zur beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigen, müssen die Weiterbildungen bei einer vom BAFU anerkannten Weiterbildungseinrichtung absolviert werden.
Art. 11 Abs. 1, Einleitungssatz
1 Verstösst die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung gegen die für den Anwendungsbereich der Fachbewilligung relevanten Vorschriften der Umwelt-, der Gesundheits- oder der Arbeitnehmerschutzgesetzgebung, so kann die kantonale Behörde mittels Verfügung:
Art. 12 Abs. 4 und 6
4 Das Departement oder die von ihm bezeichnete Stelle bestimmt die Prüfungsstellen, welche die Fachprüfungen abnehmen und die Fachbewilligungen ausstellen. Die Fachbewilligungen, die zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigen, werden vom BAFU ausgestellt.
6 Für die Fachbewilligungen, die zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigen:
a. entscheidet das BAFU auf schriftlichen Antrag hin, ob eine Weiterbildungseinrichtung für das Anbieten einer Weiterbildung im Sinne von Artikel 10 anerkannt werden kann;
b. kontrolliert das BAFU die Weiterbildungseinrichtungen;
c. entzieht das BAFU die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung, falls diese trotz vorgängiger Verwarnung die angeordneten Korrekturmassnahmen nicht umsetzt.
Art. 12a Finanzierung der Prüfungsstellen und Weiterbildungseinrichtungen
1 Gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 USG kann der Bund auf Gesuch beim BAFU den Prüfungsstellen und Weiterbildungseinrichtungen Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungen gewähren. Die genannten Stellen und Einrichtungen können Finanzhilfen für die folgenden Bereiche beziehen:
a. Landwirtschaft;
b. Gartenbau;
c. spezielle Bereiche, namentlich die Anwendung von Herbiziden in der Landwirtschaft und beim Unterhalt von Bahn- und Militäranlagen sowie beim Unterhalt der Umgebung von Wohn-, Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie- und öffentlichen Bauten;
d. Waldwirtschaft.
2 Finanzhilfen werden in Form von Pauschalbeträgen ausgezahlt und betragen höchstens 50 Prozent der Kosten für eine effiziente Ausbildung. Dazu gehören die Konzipierung, Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen und der Aus- und Weiterbildungen.
3 Das UVEK bestimmt die Inhalte und Ziele der Aus- und Weiterbildungen und legt die für die Gewährung von Finanzhilfen massgebenden Kriterien auf dem Verordnungsweg fest. Die Inhalte, Ziele und Kriterien werden grundsätzlich für den Zeitraum festgelegt, auf den sich der Finanzierungsentscheid bezieht.
Art. 23a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2022
1 Inhaberinnen und Inhaber einer Berechtigung zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die gemäss den bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Bestimmungen des bisherigen Artikels 8 Absätze 1, 3 oder 4 ausgestellt wurde, können diese Berechtigung bis zum 30. Juni 2026 beim BAFU für einen Ersatz anmelden.
2 Nach bisherigem Recht erteilte Berechtigungen, die bis zum 30. Juni 2026 gemeldet wurden, werden durch eine Fachbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ersetzt, welche im Register Fachbewilligungen PSM gemäss Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 202210 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erfasst ist.
3 Inhaberinnen und Inhaber einer Berechtigung, die vor dem 1. Januar 2000 erworben wurde, müssen sämtliche Weiterbildungen gemäss Artikel 9 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2029 absolvieren.
4 Nach bisherigem Recht erteilte Berechtigungen verlieren ihre Gültigkeit am 1. Januar 2027.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
2 Anhang Ziffer 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
16. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Anhang
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 200511
Anhang Ziffer III Ziffer 3 und 4
Franken | |
|---|---|
| 50 |
| 300–500 |
| 50 |
| |
| 200–7 000 |
| 200–5 000 |
2. Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln13
Art. 64 Abs. 5
5 Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme solcher, die für die nichtberufliche Verwendung zugelassen oder die zum Schutz von Erntegütern bestimmt sind, dürfen ausschliesslich Inhaberinnen und Inhabern einer Fachbewilligung abgegeben werden, die zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) berechtigt sind. Vor der Abgabe muss die Händlerin oder der Händler die Identität der Verwenderin oder des Verwenders sowie den Anwendungsbereich und die Gültigkeit der Fachbewilligung gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 16. November 202214 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln überprüfen.