AS 2022 806
Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen (VBWK)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 9. Juni 20061 über die Betriebswachen von Kernanlagen wird wie folgt geändert:
Art. 17 Gesundheitliche Eignung
1 Die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die für die Wächtertätigkeit nötigen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie ausreichendes Wahrnehmungsvermögen, Schichtdiensttauglichkeit und keine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen.
2 Ein Arzt oder eine Ärztin untersucht jährlich die gesundheitliche Eignung der Angehörigen der Betriebswache. Ist er oder sie nicht Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin, so leitet er oder sie das Ergebnis der Untersuchungen an einen Facharzt oder eine Fachärztin für Arbeitsmedizin weiter.
3 Der Facharzt oder die Fachärztin für Arbeitsmedizin beurteilt aufgrund der durchgeführten Untersuchungen die gesundheitliche Eignung der Angehörigen der Betriebswache. Er oder sie leitet die Beurteilung dem Bewilligungsinhaber weiter.
4 Der Bewilligungsinhaber nimmt die arbeitsmedizinische Beurteilung in seine Dokumentation nach Artikel 37 VAPK2 auf. Er entscheidet gestützt darauf über die gesundheitliche Eignung der Angehörigen der Betriebswache und hält das Ergebnis in seiner Dokumentation fest.
5 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
23. November 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |