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AS 2022 813

Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. November 20151 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen wird wie folgt geändert:

Art. 17 Abs. 7

7 Das UVEK vereinbart mit dem Vollzugsorgan nach Absatz 2 Buchstabe a den Umfang der Marktüberwachungstätigkeit.

Art. 21a Finanzierung

Die Kosten des Vollzugs der Marktüberwachung durch das Vollzugsorgan nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a werden vom UVEK abgegolten, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, die durch das Vollzugsorgan gestützt auf diese Verordnung erhoben werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

23. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr