AS 2022 838
Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 3
3 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) definiert den Bedarf und den Einsatz der zu beschaffenden Güter. Basierend auf diesen Vorgaben bestimmt es unter Einbezug der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter die jeweils benötigten Mengen.
Art. 13 Abs. 2
2 Laboratorien sowie Hersteller und Vertreiber von In-vitro-Diagnostika (Covid-19-Tests) sind verpflichtet, dem BAG auf Anfrage die aktuellen Bestände solcher Tests regelmässig zu melden.
Art. 15 Abs. 4, 19 und 20
Aufgehoben
Art. 24 Abs. 1 Bst. a, 2 und 3
1 Nicht automatisierte Einzelpatienten-Schnelltests zum direkten Nachweis von Sars-CoV-2 (Sars-CoV-2-Schnelltests) zur Fachanwendung dürfen nur in den folgenden Einrichtungen durchgeführt werden:
a. in nach Artikel 16 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20122 (EpG) bewilligten Laboratorien;
2 Sars-CoV-2-Schnelltests dürfen auch ausserhalb des Standortes der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Einrichtungen durchgeführt werden, sofern eine Fachperson mit einem durch den Schweizerischen Verband «Die medizinischen Laboratorien der Schweiz» (FAMH) verliehenen Weiterbildungstitel, eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Apothekerin oder ein Apotheker die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels und der Artikel 24a und 24b übernimmt.
3 Bieten Einrichtungen nach Absatz 1 Buchstabe a Sars-CoV-2-Schnelltests ausserhalb ihres bewilligten Standortes an, benötigen sie dafür eine Bewilligung der Swissmedic und müssen dieses Angebot dem Standortkanton melden.
Art. 24a Abs. 2
2 In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch andere Testsysteme verwendet werden, sofern die Sars-CoV-2-Schnelltests durch nach Artikel 16 EpG bewilligte Laboratorien durchgeführt werden.
Art. 24e Abs. 1 Bst. c
Aufgehoben
Art. 24f Zuständigkeit für die Kontrolle der Probenentnahme bei molekularbiologischen Analysen auf Sars-CoV-2
Die Swissmedic ist zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 24e durch nach Artikel 16 EpG bewilligte Laboratorien, die Kantone für die Kontrolle in den Einrichtungen nach Artikel 24e Absatz 1 Buchstabe b.
Art. 26–26c
Aufgehoben
4. Kapitel (Art. 27)
Aufgehoben
Art. 28d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Dezember 2022
Die Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2, bei denen die Probenentnahme vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Dezember 2022 erfolgt ist, werden nach den Artikeln 26–26c des bisherigen Rechts übernommen.
Art. 29 Abs. 5 und 8
5 Aufgehoben
8 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.
II
1 Die Anhänge 4 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 5a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
3 Anhang 6 wird aufgehoben.
III
Die Änderung vom 17. Dezember 20213 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20094 wird wie folgt geändert:
Ziff. II Abs. 3
3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.
IV
Die Änderung vom 17. Dezember 20215 der Verordnung vom 27. Juni 19956 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Ziff. II Abs. 3
3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.
V
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.
2 Artikel 24 Absatz 3 tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
21. Dezember 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
(Art. 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 21 Abs. 2)
Liste der wichtigen Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter)
Ziff. 1 Ziff. 51
1. Wirkstoffe sowie Arzneimittel mit den aufgeführten Wirkstoffen
Baricitinib
(Art. 21 Abs. 1 und 3 sowie 22 Abs. 1)
Liste der Wirkstoffe für die Behandlung von Covid-19
Ziff. 1
Aufgehoben
(Art. 21 Abs. 1bis und 3)
Liste der Wirkstoffe für die Verhütung einer Covid-19-Infektion
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