AS 2022 842
Verordnung über die Anpassung von Verordnungen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981
Art. 8c Vertretung der Geschlechter
1 Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommission mindestens mit je 40 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben.
2 Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 40 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.
Art. 8q Abs. 2
2 Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 2 aufgeführten Ansätze.
Anhang 2 Ziff. 1.3
Die folgenden Einträge werden gestrichen:
Zuständiges Departement | Ausserparlamentarische Kommission |
|---|---|
EFD | Kommission für die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden |
WBF | Fachkommission für Zolltariffragen |
Der Eintrag «Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens» wird wie folgt geändert:
Zuständiges Departement | Ausserparlamentarische Kommission |
|---|---|
EDI | Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens CITES |
2. Verordnung vom 9. Dezember 20052 über die Kommission für Wirtschaftspolitik
Art. 2 Abs. 4
4 Sie nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863, das Bundesgesetz vom 15. Dezember 20174 über Einfuhren von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 19815 zugewiesen werden.
3. Verordnung vom 4. September 20136 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten
Art. 42 Abs. 1
1 Fachgremium nach Artikel 19 BGCITES ist die Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens CITES.
II
Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
a. die Artikel 8c und 8q Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19987 (RVOV; Ziff. 1), die Änderung des Eintrags «Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens» in Anhang 2 Ziffer 1.3 der RVOV (Ziff. 1) und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung vom 4. September 20138 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (Ziff. 3): am 1. Januar 2023;
b. die übrigen Bestimmungen: am 1. Januar 2024.
9. Dezember 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |