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AS 2022 843

Verordnung über die Anpassung von Gesetzen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations­gesetzes vom 21. März 19971,

verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19862

Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:

Art. 14 Kommission für Wirtschaftspolitik

Der Bundesrat bestellt eine Kommission für Wirtschaftspolitik als beratendes Organ.

2. Bundesgesetz vom 15. Dezember 20173 über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

Art. 1 Einfuhrzölle

Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten kann der Bundesrat die Zollansätze so festsetzen, dass er ein Industrieschutzelement ausscheidet und dieses um beweg­liche Teilbeträge erhöht; er hört zuvor die von ihm bestellte Kommission für Wirtschaftspolitik an.

3. Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 19814

Art. 4 Abs. 1

1 Bevor der Bundesrat Massnahmen trifft, hört er die Kommission für Wirtschafts­politik an.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

9. Dezember 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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