AS 2022 843
Verordnung über die Anpassung von Gesetzen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19862
Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz
3 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:
Art. 14 Kommission für Wirtschaftspolitik
Der Bundesrat bestellt eine Kommission für Wirtschaftspolitik als beratendes Organ.
2. Bundesgesetz vom 15. Dezember 20173 über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
Art. 1 Einfuhrzölle
Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten kann der Bundesrat die Zollansätze so festsetzen, dass er ein Industrieschutzelement ausscheidet und dieses um bewegliche Teilbeträge erhöht; er hört zuvor die von ihm bestellte Kommission für Wirtschaftspolitik an.
3. Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 19814
Art. 4 Abs. 1
1 Bevor der Bundesrat Massnahmen trifft, hört er die Kommission für Wirtschaftspolitik an.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
9. Dezember 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |