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AS 2022 849

Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 14

1a. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 14a und 14b einfügen nach dem Gliederungstitel des 1a. Abschnitts

Art. 14a Grundsatz

Der 2. und der 3. Abschnitt finden auf Verträge zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und ihren Kundinnen und Kunden Anwendung, die ausdrücklich zur Erfüllung der Grundversorgungspflichten abgeschlossen werden.

Art. 14b Subsidiarität

Die Grundversorgungskonzessionärin kann auf den Abschluss eines Vertrags nach Artikel 14a verzichten, wenn für die betreffende Kundin oder den betreffenden Kunden ein vergleichbares Angebot auf dem Markt verfügbar ist. Erbringt sie gegenüber der Kundin oder dem Kunden dennoch ein Angebot so darf sie die Kosten im Hinblick auf eine Abgeltung nach Artikel 19 Absatz 1 FMG nicht anrechnen.

Art. 15 Abs. 1 Bst. b–d

1 Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste:

  • b. Aufgehoben

  • c. einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes bei Beanspruchung des Dienstes nach Buchstabe a; Haushalte haben Anspruch auf zwei Einträge;

  • d. den Zugangsdienst zum Internet mit einer der folgenden spezifizierten Übertragungsraten:

    1. 10 Mbit/s für den Download und 1 Mbit/s für den Upload,

    2. 80 Mbit/s für den Download und 8 Mbit/s für den Upload;

Art. 16 Anschluss

1 Die Dienste nach Artikel 15 Absatz 1 sind mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt im Innern der Wohn- oder Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden bereitzustellen. Die Grundversorgungskonzessionärin bestimmt, welche technologische Lösung sie einsetzt.

2 Das BAKOM bestimmt die Spezifikationen für den Netzabschlusspunkt aufgrund international harmonisierter Normen.

Art. 18 Mindestvertragsdauer und Kostenbeteiligung

1 Die Grundversorgungskonzessionärin kann die Erstellung oder Umrüstung eines Anschlusses zur Erbringung der Dienste nach Artikel 15 Absatz 1 verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde eine von ihr festgelegte Mindestvertragsdauer nicht akzeptiert. Diese endet spätestens mit dem Ablauf der Grundversorgungskonzession.

2 Sie kann die Erstellung oder Umrüstung auch verweigern, wenn dabei Kosten von mehr als 12 700 Franken anfallen und die Kundin oder der Kunde den Teil der Kosten nicht übernimmt, der diesen Betrag übersteigt.

3 Leistet die Kundin oder der Kunde eine Kostenbeteiligung, so darf die Grundversorgungskonzessionärin keine Mindestvertragsdauer vorsehen.

Art. 19 Reduktion des Leistungsumfangs

1 Ermöglicht der Anschluss die Erbringung des Zugangsdienstes zum Internet nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d aus technischen oder ökonomischen Gründen nicht, so kann die Grundversorgungskonzessionärin in Ausnahmefällen den Leistungsumfang dieses Dienstes reduzieren.

2 Bei einer finanziellen Beteiligung der Kundin oder des Kunden nach Artikel 18 Absatz 2 darf der Leistungsumfang nicht reduziert werden.

Art. 19a Berichterstattung über Angebotsverzichte und Reduktionen des Leistungsumfangs

1 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, dem BAKOM über die Angebotsverzichte nach Artikel 14b und die Ausnahmefälle nach Artikel 19 jährlich Bericht zu erstatten, insbesondere mit den nachstehenden Angaben:

  • a. Anzahl der Angebotsverzichte und Leistungsreduktionen;

  • b. Grund für den Angebotsverzicht oder die Leistungsreduktion;

  • c. vom Angebotsverzicht oder von der Leistungsreduktion betroffener Ort;

  • d. Umfang der Leistungsreduktion.

2 Das BAKOM kann die Angaben nach Absatz 1 in anonymisierter Form publizieren.

Art. 20 Anspruchsberechtigung und Bereitstellungsbedingungen

1 Die Grundversorgungskonzessionärin entscheidet innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs, ob sie einen Anschluss nach Artikel 16 bereitstellen wird. Will sie auf einen Vertragsabschluss nach Artikel 14a verzichten, so prüft sie, ob ein von einer anderen Anbieterin betriebener Anschluss vorhanden ist, und vergewissert sich in diesem Fall, dass diese Anbieterin ein vergleichbares Angebot im Sinne von Artikel 14b bereitstellen kann. Die angefragte Anbieterin muss die Anfrage der Grundversorgungskonzessionärin innerhalb von 15 Tagen beantworten.

2 Verursacht die Bereitstellung des Anschlusses nach Artikel 16 Kosten, die über die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Kosten hinausgehen, so muss die Grundversorgungskonzessionärin der interessierten Person innert 90 Tagen nach Erhalt der benötigen Informationen kostenlos eine Offerte zustellen; die verwendete Technologie muss angegeben werden.

3 Die Grundversorgungskonzessionärin muss den Dienst innerhalb von zwölf Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereitstellen. Sind keine Tiefbauarbeiten erforderlich, beträgt die Frist sechs Monate.

4 Bei Uneinigkeit über die Höhe der Mehrkosten kann das BAKOM auf Kosten der interessierten Person eine unabhängige Fachperson mit der Überprüfung beauftragen. Im Falle eines offensichtlichen Missbrauchs durch die Grundversorgungskonzessionärin trägt diese die Kosten des Gutachtens.

Art. 21 Qualität der Grundversorgung

1 Die Grundversorgungskonzessionärin misst die Qualität der Grundversorgungsangebote und erstattet dem BAKOM jährlich Bericht. Es gelten die folgenden Qualitätskriterien:

  • a. betreffend die Anschlüsse:

    1. Frist für die Inbetriebsetzung eines Anschlusses,

    2. Anzahl Fehlermeldungen pro Anschluss und Jahr,

    3. Reparaturzeit;

  • b. betreffend den öffentlichen Telefondienst:

    1. Verfügbarkeit des Dienstes,

    2. Verbindungsaufbauzeit,

    3. Sprachübertragungsqualität,

    4. Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge von Netzüberlastung oder Netzfehlern;

  • c. betreffend den Zugangsdienst zum Internet:

    1. Verfügbarkeit des Dienstes,

    2. Datenübertragungsrate,

    3. Datenübertragungszeit,

    4. Datenübertragungsqualität;

  • d. die Reaktionszeit der Dienste für Menschen mit einer Behinderung;

  • e. die Abrechnungsgenauigkeit der Rechnung.

2 Das BAKOM regelt die technischen Einzelheiten und setzt die Zielwerte der Qualitätskriterien fest. Es orientiert sich dabei an den Fortschritten im Bereich der Qualität und berücksichtigt die technologische Entwicklung.

3 Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM Zugang zu den Messanlagen und den Rohdaten der Messergebnisse gewähren, damit dieses kontrollieren kann, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden.

4 Das BAKOM kann eine unabhängige Fachperson damit beauftragen zu kontrollieren, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung können veröffentlicht werden.

Art. 22 Preisobergrenzen

1 Es gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):

  • a. öffentlicher Telefondienst mit einer Nummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) mit ein oder zwei Einträgen im Verzeichnis (Art. 15 Abs. 1 Bst. c), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 23.45 Franken pro Monat;

  • b. Zugangsdienst zum Internet:

    1. mit einer spezifizierten Übertragungsrate von 10/1 Mbit/s (Art. 15 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 45 Franken pro Monat,

    2. mit einer spezifizierten Übertragungsrate von 80/8 Mbit/s (Art. 15 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 60 Franken pro Monat;

  • c. öffentlicher Telefondienst mit einer Nummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) mit ein oder zwei Einträgen im Verzeichnis (Art. 15 Abs. 1 Bst. c) und Zugangsdienst zum Internet:

    1. mit einer spezifizierten Übertragungsrate von 10/1 Mbit/s (Art. 15 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 50 Franken pro Monat,

    2. mit einer spezifizierten Übertragungsrate von 80/8 Mbit/s (Art. 15 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 65 Franken pro Monat;

  • d. Bereitstellung der Angebote nach den Buchstaben a–c: einmalig 40 Franken bei Abschluss des Vertrags; ein Wechsel zwischen diesen Angeboten muss kostenlos sein;

  • e. nationale Verbindungen im Rahmen des öffentlichen Telefondienstes (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) zu Festnetzanschlüssen, verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 7.5 Rappen pro Minute;

  • f. Inanspruchnahme des Transkriptionsdienstes (Art. 15 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1), verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 3.4 Rappen pro Minute.

2 Die Grundversorgungskonzessionärin meldet dem BAKOM alle Änderungen ihrer Tarife mindestens 30 Tage vor deren Einführung.

Art. 22a Versand der Papierrechnung

Der periodische Versand der Papierrechnung muss für diejenigen Kundinnen und Kunden kostenlos sein, die keinen Zugangsdienst zum Internet (Art. 15 Abs. 1 Bst. d) beziehen.

Art. 108a

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

16. Dezember 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr