AS 2022 852
Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen
Präambel
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EJPD vom 4. Dezember 20181 über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen wird wie folgt geändert:
Art. 4 Durchsuchung und Abnahme von Gegenständen
1 Das Sicherheitspersonal des vom SEM beauftragten Leistungserbringers kann Asylsuchende und Schutzbedürftige sowie deren mitgeführte Sachen mit deren Einverständnis zur Gewährleistung oder Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Privatsphäre anderer Personen sowie zur Durchführung des Verfahrens nach AsylG in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen durchsuchen.
1bis Die Durchsuchung bezweckt, folgende Gegenstände und Unterlagen sicherzustellen:
a. Reise- und Identitätspapiere;
b. verfahrensrelevante Unterlagen und Beweismittel;
c. Waffen, Waffenzubehör und weitere gefährliche Gegenstände;
d. alkoholische Getränke und Betäubungsmittel;
e. Vermögenswerte im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 19992.
2 Das Sicherheitspersonal kann die Gegenstände nach Absatz 1bis sicherstellen; es stellt der betroffenen Person einen Beleg aus. Betäubungsmittel und Gegenstände nach Absatz 1bis Buchstabe c werden umgehend der Polizei gemeldet und übergeben.
3 Das SEM nimmt die eingezogenen Dokumente nach Absatz 1bis Buchstaben a und b zu den Akten.
4 Vermögenswerte nach Absatz 1bis Buchstabe e, die den Wert von 1000 Franken übersteigen, werden gegen Ausstellung eines Belegs abgenommen.
5 Beim Austritt aus den Zentren des Bundes oder den Unterkünften an den Flughäfen werden die vorübergehend eingezogenen Gegenstände und Unterlagen zurückgegeben.
6 Asylsuchende und Schutzbedürftige dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.
7 Weitere Regelungen, insbesondere zur Aufbewahrung von Lebensmitteln oder zum Gebrauch von elektronischen Geräten sowie zu einer allfälligen vorübergehenden Einziehung bei Störung des Betriebs, können in der Hausordnung vorgesehen werden.
Art. 16 Abs. 3 und 3bis
3 Besucherinnen und Besucher melden sich bei der Loge an und ab und weisen sich aus. Das Sicherheitspersonal des vom SEM beauftragten Leistungserbringers kann sie sowie deren mitgeführten Sachen mit deren Einverständnis auf gefährliche Gegenstände und Alkohol hin durchsuchen und diese bis zum Verlassen der Zentren des Bundes sicherstellen. Wird die Zustimmung zu einer Durchsuchung verweigert und kann eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung nicht ausgeschlossen werden, so wird der Zutritt in das Gebäude verwehrt.
3bis Betäubungsmittel und Gegenstände nach Artikel 4 Absatz 1bis Buchstabe c werden umgehend der Polizei gemeldet und übergeben. Besucherinnen und Besucher dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Gliederungstitel nach Art. 29
5a. Abschnitt: Vorübergehende Festhaltung zur Abwendung unmittelbarer Gefahr
Art. 29a
1 Asylsuchende und Schutzbedürftige können zur Abwehr einer ernsten, unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr auf Anordnung der Leitung des Zentrums des Bundes oder der Unterkunft am Flughafen nötigenfalls in einem dafür besonders ausgestatteten, überwachten und geschlossenen Raum innerhalb der Unterkunft vorübergehend festgehalten werden, wenn sie:
a. andere Personen erheblich gefährden;
b. sich selbst erheblich gefährden; oder
c. einen grösseren Sachschaden zu verursachen drohen.
2 Vor der vorübergehenden Festhaltung sind die zuständigen Polizeibehörden und bei Bedarf weitere zuständige Stellen zu informieren. Nach erfolgter Meldung kann die betroffene Person bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeibehörden oder anderer zuständiger Stellen festgehalten werden. Treffen diese nicht innerhalb von zwei Stunden nach erfolgter Meldung ein, ist die vorübergehende Festhaltung zu beenden.
3 Zu Beginn der vorübergehenden Festhaltung ist die betroffene Person zu durchsuchen, und sämtliche gefährlichen oder nicht benötigten Gegenstände sind ihr abzunehmen. Während der vorübergehenden Festhaltung ist das persönliche Wohlbefinden der betroffenen Person zu überwachen.
4 Die Anordnung einer vorübergehenden Festhaltung ist bei Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ausgeschlossen.
II
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2023 in Kraft.
6. Dezember 2022 | Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter |