AS 2022 861
Vereinbarung vom 28. September 2020
zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik
SR 0.916.051.41; AS 2020 4907
Präambel
Änderung der Anlage
Die zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden haben, gestützt auf Artikel 15 der Vereinbarung, die Anlage der bundesrechtlichen Erlasse, welche die Rechtsgrundlage für den Einbezug liechtensteinischer Produzenten, Verarbeiter und Händler in die Massnahmen der schweizerischen Agrarpolitik bilden, aktualisiert.
Die Aktualisierung der Anlage ist am 1. Januar 2023 durch Notenaustausch in Kraft getreten.
Diese Anlage wird in der AS nicht publiziert. Sie kann auf der Internetseite www.gesetze.li: LR-Nr. 0.631.112.3 konsultiert werden.
Vereinbarung vom 28. September 2020zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen LandwirtschaftspolitikSR 0.916.051.41; AS 2020 4907