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AS 2023 123

Verordnung
über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über den freien Personenverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 38 Übergangsregelung

(Art. 10 und Anhang I Art. 26–34 Freizügigkeitsabkommen)

In Anwendung von Artikel 10 Absatz 4d erster und zweiter Satz des Freizügigkeitsabkommens werden die jährlichen Höchstzahlen der neuen Bewilligungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige aus Kroatien wie folgt festgesetzt:

  • a. 1053 Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA;

  • b. 1204 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA.

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.

3. März 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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