AS 2023 136
Verordnung
über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken
Änderung vom 19. März 2023
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. März 20231 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. i
1 Diese Verordnung regelt:
i. die Garantie zur Verlustabsicherung.
Art. 3 Abs. 2 und 4
2 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der von der Nationalbank höchstens auszahlbaren zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen pro Finanzgruppe. Der Bundesrat konsultiert vorgängig die Nationalbank.
4 Die Artikel 4 Absätze 3 und 4, 8 Absätze 1 und 7, 9 sowie 10 Absatz 1 gelten analog auch bei Gewährung eines zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehens.
Art. 5a Zusätzliches Kernkapital
Im Zeitpunkt der Kreditbewilligung nach Artikel 5 kann die FINMA gegenüber der Darlehensnehmerin und der Finanzgruppe anordnen, zusätzliches Kernkapital abzuschreiben.
Art. 9 Abs. 4
4 Die Pflichten nach Absatz 1 gelten nicht, wenn die Darlehensnehmerin oder die Finanzgruppe von einer Drittgesellschaft übernommen und die Darlehensnehmerin oder die Finanzgruppe von einer Einheit der Drittgesellschaft absorbiert werden.
Art. 10a Abweichungen vom Fusionsgesetz
1 Bei Transaktionen nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20032 (FusG) zwischen von der FINMA beaufsichtigten Banken, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe nach Artikel 7 BankG und die international tätig sind, oder ihren Gruppengesellschaften gilt, soweit dies zum Schutz der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems notwendig ist, folgendes:
a. zur Durchführung solcher Transaktionen bedarf es keiner Beschlüsse der Generalversammlungen der beteiligten Gesellschaften, sofern die Transaktion in Abstimmung mit der FINMA erfolgt;
b. die Artikel 11, 14, 15 und 16 FusG finden keine Anwendung, sofern die Transaktion in Abstimmung mit der FINMA erfolgt;
c. in Abstimmung mit der FINMA kann von weiteren transaktionsbedingten Anforderungen des FusG abgewichen werden, sofern die besonderen Umstände dies erfordern; Die FINMA konsultiert diesfalls vorgängig die betroffenen kantonalen Handelsregisterbehörden sowie das Eidgenössisches Amt für das Handelsregister.
2 Die Entscheide der FINMA sind für die Handelsregisterbehörden bindend.
3a. Abschnitt: Garantie zur Verlustabsicherung
Art. 14a
1 Im Rahmen einer Transaktion gemäss FusG zwischen von der FINMA beaufsichtigten Banken, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe nach Artikel 7 BankG und die international tätig sind, kann der Bund zugunsten der übernehmenden Bank eine Garantie zur Verlustabsicherung abzuwickelnder Aktiven der übernommenen Bank gewähren.
2 Für die Gewährung der Garantie zur Verlustabsicherung ist Artikel 5 analog anzuwenden. Die Garantie zur Verlustabsicherung beträgt höchstens 9 Milliarden Schweizer Franken.
3 Für die Auszahlung der Garantie zur Verlustabsicherung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. alle abzuwickelnden Aktiven wurden definitiv verwertet;
b. die übernehmende Bank nach Absatz 1 hat auf den abzuwickelnden Aktiven definitive Verluste von 5 Milliarden Schweizer Franken getragen;
c. die FINMA überwacht die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b und bestätigt gegenüber dem Bund den definitiv eingetretenen Verlust der übernehmenden Bank von 5 Milliarden Schweizer Franken sowie den definitiven Verlust, der durch die Garantie abzudecken ist.
4 Die Einzelheiten über die Garantie zur Verlustabsicherung werden im Garantievertrag zwischen dem Bund und der übernehmenden Bank nach Absatz 1 geregelt.
II
Diese Verordnung tritt am 19. März 2023 um 20.00 Uhr in Kraft3.
19. März 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |