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AS 2023 141

Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS)

verordnet:

I

Der Anhang der Verordnung des VBS vom 3. April 20201 über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie wird wie folgt geändert:

Ziff. 4.1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b–d sowie 2

1 Die Jahresgebühr für den Positionierungsdienst Swiss Positioning Service nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung des VBS vom 5. Juni 20082 über die Landesvermessung beträgt:

  • b. 1500 Franken für eine Lizenz;

  • c. sofern mehrere Lizenzen vom gleichen Verkäufer, sei es das Bundesamt für Landestopografie oder ein Wiederverkäufer, bezogen werden: 600 Franken für die zweite und dritte Lizenz sowie 200 Franken für jede weitere Lizenz;

  • d. für staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen: 150 Franken pro Lizenz.

2 Beim Bezug für den Wiederverkauf wird auf der Jahresgebühr ein Rabatt von
20–80 Prozent gewährt.

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.

1. März 2023

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

Viola Amherd

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