AS 2023 141
Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS)
verordnet:
I
Der Anhang der Verordnung des VBS vom 3. April 20201 über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie wird wie folgt geändert:
Ziff. 4.1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b–d sowie 2
1 Die Jahresgebühr für den Positionierungsdienst Swiss Positioning Service nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung des VBS vom 5. Juni 20082 über die Landesvermessung beträgt:
b. 1500 Franken für eine Lizenz;
c. sofern mehrere Lizenzen vom gleichen Verkäufer, sei es das Bundesamt für Landestopografie oder ein Wiederverkäufer, bezogen werden: 600 Franken für die zweite und dritte Lizenz sowie 200 Franken für jede weitere Lizenz;
d. für staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen: 150 Franken pro Lizenz.
2 Beim Bezug für den Wiederverkauf wird auf der Jahresgebühr ein Rabatt von
20–80 Prozent gewährt.
II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
1. März 2023 | Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd |