Lexipedia

AS 2023 15

Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über den
Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
Beschluss Nr. 1/2022
des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens sowie des Beschlusses Nr. 2/2019 des Ausschusses
Angenommen am 21. Dezember 2022 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Dezember 2022

Präambel

Übersetzung

Der Ausschuss,

gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 19991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (im Folgenden «das Abkommen»), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 51 Absatz 2 gewährleistet der Gemischte Landverkehrsausschuss (im Folgenden «der Gemischte Ausschuss») die Durchführung und Anwendung des Abkommens und der darin enthaltenen Bestimmungen und sorgt für die Durchführung der in den Artikeln 52 und 55 enthaltenen Anpassungs- und Revisionsbestimmungen.

(2) Nach Artikel 52 Absatz 4 des Abkommens fasst der Gemischte Ausschuss unter anderem Beschlüsse zur Änderung des Anhangs 1, um darin – soweit nötig, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder beschliesst andere Massnahmen, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten.

(3) Mit dem Beschluss Nr. 2/2019 vom 13. Dezember 20192 hat der Gemischte Ausschuss einerseits den Anhang 1 des Abkommens geändert, um wesentliche Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/7973 und der Richtlinie (EU) 2016/7984 darin aufzunehmen, und andererseits Übergangsbestimmungen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union angenommen. Die in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses Nr. 2/2019 enthaltenen Übergangsbestimmungen waren ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar. Mit dem Beschluss Nr. 2/2020 vom 11. Dezember 20205 hat der Gemischte Ausschuss die Frist bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Mit dem Beschluss Nr. 2/2021 vom 17. Dezember 20216 hat der Gemischte Ausschuss die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

(4) Mit dem Beschluss Nr. 2/2021 vom 17. Dezember 2021 wurde der Zeitpunkt, zu dem bestimmte in Anhang 1 des Abkommens aufgeführte nationale Vorschriften der Schweiz, die mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität unvereinbar sein könnten, im Hinblick auf ihre Beseitigung, Änderung oder Beibehaltung überprüft werden sollten, auf den 31. Dezember 2022 festgelegt. In Anbetracht des derzeitigen Standes der Arbeiten sollte dieses Datum auf den 31. Dezember 2023 festgesetzt werden.

(5) Bis zur Annahme definitiver Bestimmungen, die die geltenden Übergangsbestimmungen ersetzen, muss zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union die Gültigkeit der in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses Nr. 2/2019 enthaltenen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.

(6) Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 20087 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland werden die einheitlichen Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) sowie der Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) und des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen (ADN) auf die innerstaatliche Beförderung ausgeweitet. Nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/68/EG können die Mitgliedstaaten für die Beförderung kleiner Mengen bestimmter gefährlicher Güter in ihren Hoheitsgebieten oder für die örtlich begrenzte Beförderung Ausnahmen von den Anhängen des ADR und der RID beantragen. Die Schweiz hat eine Liste solcher Ausnahmen erstellt. Diese sind in Anhang 1 des Abkommens aufgeführt. Die genehmigten Ausnahmen wurden Ende des Jahres 2016 verlängert und laufen am 1. Januar 2023 aus. Die Schweiz hat am 29. September 2022 die erneute Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigungen beantragt. Nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG können Ausnahmegenehmigungen für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren verlängert werden. Daher ist es angemessen, die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigungen bis zum 1. Januar 2029 zu verlängern. Zugleich sind in Anhang 1 des Abkommens die Bezugnahmen dieser Ausnahmen auf die nationalen Rechtsvorschriften, welche seit der letzten Verlängerung geändert wurden, anzupassen,

beschliesst:

Art. 1

1. Anhang 1 Abschnitt 4 des Abkommens wird wie folgt geändert:

Das Datum «31. Dezember 2022», bis zu welchem die folgenden nationalen Vorschriften der Schweiz im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den entsprechenden technischen Spezifikationen der Europäischen Union für die Interoperabilität zu überprüfen sind, wird für die nachstehenden Bestimmungen durch «31. Dezember 2023» ersetzt:

  • a) betreffend die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge – Lokomotiven und Personenwagen» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union:

    • – CH-TSI LOC&PAS-009 (Version 1.0, Juni 2015),

    • – CH-TSI LOC&PAS-019 (Version 2.0, Juni 2019),

    • – CH-TSI LOC&PAS-020 (Version 2.0, Juni 2019),

    • – CH-TSI LOC&PAS-025 (Version 2.0, Juni 2019),

    • – CH-TSI LOC&PAS-027 (Version 2.0, Juni 2019),

    • – CH-TSI LOC&PAS-031 (Version 2.1, November 2020),

    • – CH-TSI LOC&PAS-035 (Version 2.1, November 2020),

    • – CH-TSI LOC&PAS-036 (Version 2.0, Juni 2019);

  • b) betreffend die Verordnung (EU) Nr. 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme «Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union:

    • – CH-TSI CCS-006 (Version 2.1, November 2020),

    • – CH-TSI CCS-019 (Version 3.0, November 2020),

    • – CH-TSI CCS-026 (Version 2.1, November 2020),

    • – CH-TSI CCS-032 (Version 2.1, November 2020),

    • – CH-TSI CCS-033 (Version 1.1, November 2020),

    • – CH-TSI CCS-038 (Version 1.1, November 2020),

    • – CH-CSM-RA-001 (Version 1.0, Juni 2019).

Die Bezugnahmen auf die nationalen Rechtsvorschriften der Schweiz werden wie folgt aufgehoben:

  • a. In Bezug auf die nationalen Rechtsvorschriften der Schweiz zur Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission wird die folgende Regelung aufgehoben:

  • «CH-TSI LOC&PAS-037: (Version 1.0, Juni 2019): ETCS Service Brake (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung [EU] Nr. 1302/

    2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2021 zu überprüfen).»

  • b. In Bezug auf die nationalen Rechtsvorschriften der Schweiz zur Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission werden die folgenden Regelungen aufgehoben:

  • «CH-TSI CCS-035 (Version 1.0, Juni 2019): GSM-R Voice Funktionalitäten (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung [EU] 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2022 zu überprüfen);»

  • und

  • «CH-CSM-RA-002 (Version 1.0, Juni 2019): Anforderungen bei Geschwindigkeiten grösser 200 km/h (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung [EU] 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2022 zu überprüfen).»

2. Der Text unter der Überschrift «Gefahrguttransporte» in Anhang 1 Abschnitt 3 Technische Vorschriften des Abkommens wird mit dem Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Art. 2

Der Beschluss Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses vom 13. Dezember 2019 wird wie folgt geändert

(1) Artikel 6 Absatz 3 wird mit dem folgenden Text ersetzt:

«3. Anhang 1 des Abkommens führt die nationalen Vorschriften und Sonderfälle auf, die möglicherweise nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Ist die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht bis zum 31. Dezember 2023 nicht hergestellt, dürfen diese nationalen Vorschriften und Sonderfälle nicht mehr angewandt werden, es sei denn, der Gemeinsame Ausschuss beschliesst etwas anderes.»

(2) Der zweite Absatz von Artikel 8 wird mit dem folgenden Text ersetzt:

«Die Artikel 2, 3, 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2023.»

Art. 3

Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme in Kraft.

Bern, 21. Dezember 2022

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Der Präsident, Peter Füglistaler

Für die
Europäische Union:

Der Leiter der Delegation
der Europäischen Union, Kristian Schmidt

Anhang

«Gefahrguttransporte

Richtlinie (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (kodifizierter Text; ABl. L 274, 24.10.2022, S. 1).

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13; zuletzt geändert durch Delegierte Richtlinie (EU) 2020/1833 der Kommission vom 2. Oktober 2020, ABl. L 408 vom 4.12.2020, S. 1.

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten in Bezug auf die Richtlinie 2008/68/EG für die Schweiz folgende Ausnahmeregelungen:

1. Strassenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG:

RO-a-CH-1

Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen bezüglich der je Beförderungseinheit transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Tankcontainer, die nicht gemäss Ab-schnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäss 1.1.3.6 ADR gelten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absätze 1.6.14.4, 4.8 und 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2029.

RO-a-CH-2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von ungereinigten leeren Containern der Beförderungsklasse 4, mit Ausnahme der UN-Nummer 3509; sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, die die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung nach 5.4.1, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 8.1.2.1, (a) der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2029.

RO-a-CH-3

Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagerein-richtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau, Ausrüstung und Inspektion von Tanks und Fahrzeugen; Ausbildung der Fahrer/der Fahrerinnen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Fahrzeuge und leere ungereinigte Tanks/
Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortsfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahrzeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.6 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2029.

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG:

RO-bi-CH-1

Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Begleitpapiere.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften beinhalten u. a. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch eine/n von der zuständigen Behörde anerkannte/n Sachverständige/n sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die Schulung der Fahrer/der Fahrerinnen. Haushaltsabfälle, die der oder die Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen zu einer Behandlungsanlage transportiert werden, mit entsprechenden Angaben zu Paketen und Beförderungseinheiten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.11 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).

Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushalts-abfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2029.

RO-bi-CH-2

Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2.1.2, 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Begleitpapiere.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zur Erleichterung des Rücktransports von Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angabe der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.12 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).

Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jedem einzelnen Paket ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produkten praktisch unmöglich.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2029.

RO-bi-CH-3

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, Fahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprüfung von Tankfahrzeugen/Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahr-zeugen, die sie überprüfen sollen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 8.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerinnen müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: ADR-Ausbildungen und entsprechende Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprüfung von Tankfahrzeugen oder ihrer Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 8.2.1 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).

Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur befindliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter.

Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2029.

2. Schienenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG:

RA-a-CH-1

Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 6.8.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Tankcontainer, die nicht gemäss Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind, sind für den Transport von Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 zugelassen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 2.1 der Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD; SR 742.412) sowie die Absätze 1.6, 4.8 und 6.14 in Anhang 1 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2029.

RA-a-CH-2

Betrifft: Beförderungspapier.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 5.4.1.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für das Beförderungsdokument vorgeschriebene allgemeine Angaben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Es darf eine Sammelbezeichnung im Beförderungspapier verwendet werden, wenn diesem eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. Bezugnahme oben) beigefügt wird.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 2.1 der Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD; SR 742.412).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2029.

Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/
767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1.»

Abkommen vom 21. Juni 1999<br />zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />und der Europäischen Gemeinschaft über den<br />Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse<br />Beschluss Nr. 1/2022<br />des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens sowie des Beschlusses Nr. 2/2019 des Ausschusses<br />Angenommen am 21. Dezember 2022 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Dezember 2022 | Lexipedia | Lexipedia