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AS 2023 153

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

verordnet:

I

Die Verordnung des BLV vom 24. November 20221 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1–1ter

1 Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und der Überwachungszone nach Artikel 88 Absatz 1 TSV und der Zwischenzone nach Artikel 88a TSV für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel fest.

1bis Sie regelt die Schlachtung von Hausgeflügel aus der Zwischenzone.

1ter Sie regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone:

  • a. Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken;

  • b. Bruteier;

  • c. Geflügelfleisch;

  • d. Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;

  • e. tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle.

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Abschnitt: Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzone für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Schlachtung von Hausgeflügel aus der Zwischenzone sowie Ausfuhr aus den Zonen

Art. 2 Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzone

Die Schutz-, die Überwachungs- und die Zwischenzone für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie die betroffenen Kantone und Gemeinden sind im Anhang aufgeführt.

Art. 2a Schlachtung von Hausgeflügel aus der Zwischenzone

1 Tierhalterinnen und Tierhalter in der Zwischenzone, welche die Einstallung von Geflügelherden nach Artikel 18b Absatz 1 TSV melden müssen, müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt geplante Schlachtungen fünf Arbeitstage vorher anmelden.

2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Hausgeflügel vor der Schlachtung auf Aviäre Influenza untersucht wird. Ist das Untersuchungsergebnis negativ, so darf die Schlachtung auch ausserhalb der Zwischenzone stattfinden.

Art. 3 Ausfuhr von Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen

1 Die Ausfuhr von Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten.

2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr von Hausgeflügel zur direkten Schlachtung bewilligen, wenn die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.

Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, Konsum- und Verarbeitungseiern, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie tierischen Nebenprodukten aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen

1 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten, ausser wenn das Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6872 unterzogen wurde.

2 Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern und von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten. Die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

3 Die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten, ausser wenn:

  • a. die tierischen Nebenprodukte einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/20113 oder einer anderen validierten Hitzebehandlung unterzogen werden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet;

  • b. die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.

4 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel nach den Absätzen 1–3 bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

Art. 5 Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen

Hausgeflügel zur direkten Schlachtung, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern und tierische Nebenprodukte aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone müssen bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, welche die Einhaltung der Bedingungen nach den Artikeln 3 und 4 bestätigt.

Art. 6 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Drittstaaten

1 Die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1ter Buchstaben a und b aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Drittstaaten ist verboten.

2 Die Ausfuhr von Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1ter Buchstaben c–e aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Drittstaaten bedarf einer Bewilligung. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bewilligt die Ausfuhr, wenn:

  • a. der Exporteur Dokumente vorlegt, welche die Rückverfolgbarkeit der Tierprodukte, eingeschlossen alle Herstellungsschritte, ermöglichen;

  • b. die Geflügelhaltungen, aus denen der Exporteur Tierprodukte beziehungsweise deren Bestandteile tierischer Herkunft bezogen hat, mit negativem Resultat auf Aviäre Influenza untersucht wurden;

  • c. für tierische Nebenprodukte die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 erfüllt sind;

  • d. die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;

  • e. die Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten eingehalten werden; und

  • f. aufgrund der aktuellen Seuchenlage keine Gründe gegen eine Ausfuhr sprechen.

II

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.

III

1 Diese Verordnung tritt am 25. März 2023 in Kraft.4

2 Die Artikel 2–6 und der Anhang gelten bis zum 19. April 2023.

23. März 2023

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss

Anhang

(Art. 2)

Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzone

Im Kanton Zürich sind die folgende Schutz-, die folgende Überwachungs- und die folgende Zwischenzone festgelegt:

Schutzzone

Die Schutzzone umfasst die verseuchte Tierhaltung in der Gemeinde Fehraltorf.

Überwachungszone

Die Überwachungszone umfasst das Gebiet in einem Radius von 3 km um die verseuchte Tierhaltung in der Gemeinde Fehraltorf. Betroffen sind die folgenden Gemeinden:

Fehraltorf

Illnau-Effretikon

Pfäffikon

Russikon

Uster

Volketswil

Zwischenzone

Die Zwischenzone umfasst das Gebiet in einem Radius von 3–10 km um die verseuchte Tierhaltung in der Gemeinde Fehraltorf. Betroffen sind die folgenden Gemeinden:

Bäretswil

Bassersdorf

Bauma

Brütten

Dietlikon

Dübendorf

Egg

Fällanden

Gossau (ZH)

Greifensee

Hinwil

Hittnau

Illnau-Effretikon

Lindau

Maur

Mönchaltorf

Nürensdorf

Pfäffikon

Russikon

Schlatt (ZH)

Schwerzenbach

Seegräben

Turbenthal

Uster

Volketswil

Wangen-Brüttisellen

Weisslingen

Wetzikon (ZH)

Wila

Wildberg

Winterthur

Zell (ZH)

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