AS 2023 168
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. f
In dieser Verordnung bedeuten:
f. Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich;
Art. 2a Abs. 1bis
1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die Ukraine von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, ist verboten.
Art. 4 Abs. 1bis
1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern gemäss Anhang 2 GKV ist verboten.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis und 2bis
1 Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
1bis Das Verbot nach Artikel 4 Absatz 1bis gilt nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für Zwecke nach Absatz 1 Buchstaben a–e.
2bis Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 4 Absatz 1bis bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Absatz 2 Buchstaben b, c, d und h bestimmt sind.
Art. 11a Abs. 5
5 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:
a. Güter der Zolltarifnummer 8417 20, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden;
b. die Herstellung von Titangütern, falls diese in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können.
Art. 14c Abs. 4
4 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter:
a. nach Anhang 21, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind;
b. nach Anhang 21 Ziffer 1, die für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind.
Art. 14e Ausnahmen vom Verbot der Bereitstellung technischer Hilfe
Die Verbote der Bereitstellung von technischer Hilfe nach den Artikeln 9 Absatz 4, 9a Absatz 2, 9b Absatz 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 12b Absatz 2, 14 Absatz 2, 14a Absatz 3, 14c Absatz 2 und 14d Absatz 4 gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.
Art. 15 Abs. 5 Bst. e, 5bis, 5ter, 8 Bst. b, 8ter, 9, 9quinquies, 9sexies und 10
5 Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
e. Aufgehoben;
5bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 bewilligen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 30. Juni 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern:
a. diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und
b. die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben.
5ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 ausnahmsweise bewilligen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert.
8 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
b. einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 26. Juli 2023 abzuschliessen.
8ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:
a. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von der im Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-54340 genannten Organisation kontrolliert werden oder wurden;
b. der Verkauf oder die Übertragung bis zum 24. Juli 2023 abgeschlossen ist; und
c. der Verkauf oder die Übertragung auf Grundlage von Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen erfolgt, die mit der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation oder unter deren Beteiligung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.
9 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307,175-58343, 175-60615, 175-60628 und 175-60640 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln.
9quinquies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-60615, 175-60628 und 175-60640 genannten Organisationen, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für:
a. die Beendigung von vor dem 29. März 2023 mit diesen Organisationen geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen, einschliesslich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023; oder
b. die in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-60615 genannte Organisation im Zusammenhang mit Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 26. November 2023, unabhängig davon, wann die Geschäfte, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen Verträge geschlossen wurden.
9sexies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-61277 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Beendigung von vor dem 29. März 2023 zumindest unter Beteiligung dieser Organisation geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.
10 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒9sexies nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD.
Art. 16 Abs. 1bis
1bis Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen sind, die in Anhang 8 aufgenommen wurden, müssen dem SECO sämtliche Transaktionen der zwei Wochen vor der Aufnahme dieser Personen, Unternehmen oder Organisationen in Anhang 8 unverzüglich melden.
Art. 24 Abs. 1, 3 und 4
1 Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische Staatsfonds National Wealth Fund.
3 Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Reserven und Vermögenswerte nach Absatz 1 halten, kontrollieren oder davon Gegenpartei sind, namentlich die Schweizerische Nationalbank, Unternehmen der Finanzbranche, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, müssen dies dem SECO melden:
a. bis zum 12. April 2023 und anschliessend quartalsweise; und
b. unverzüglich, nachdem sie festgestellt haben, dass es bei den genannten Reserven und Vermögenswerten nach Absatz 1 zu einem aussergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist.
4 Die Meldungen müssen die Namen der Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäss Absatz 3 sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 24a Abs. 2 Bst. h und 3 Bst. b
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
h. die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.
3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um:
b. Transaktionen nach Artikel 30b zu ermöglichen.
Art. 28e Abs. 2
2 Die Verbote nach den Absätzen 1–1ter gelten nicht für:
a. Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
b. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten.
Art. 28f Verbot betreffend die Einflussnahme in kritischen Infrastrukturen
1 Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen und in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, eine Funktion in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen auszuüben.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1 durch Personen, die ausschliesslich oder auch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind.
Art. 29a Abs. 4
4 Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz Nichtlinienflüge, einschliesslich Flügen über ein Drittland, durchführen, müssen dem BAZL mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen übermitteln.
Gliederungstitel nach Art. 30
(Art. 9 Abs. 1–3, 6bis und 6ter)
Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt
Ziff. 3 Titel
3. Güter, die zwischen dem 25. Januar 2023 und dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden
Ziff. 4
4. Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer | Bezeichnung |
|---|---|
841111 | Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN |
841112 | Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN |
841121 | Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100 kW |
841122 | Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100 kW |
841191 | Teile für Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken |
(Art. 14c Abs. 1)
Wirtschaftlich bedeutende Güter
Ziff. 2 Titel
2. Güter, die zwischen dem 23. November 2022 und dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden
Ziff. 3
3. Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (Slack Wax), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | |
2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien | |
2714 | Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein | |
2715 | Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) | |
2803 | Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) | |
4002 | Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen. |
(Art. 14c Abs. 3 und 4)
Einfuhrkontingente für bestimmte Güter
1. Güter, die vor dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer | Bezeichnung | Menge | Geltungsdauer |
|---|---|---|---|
3104 20 | Kaliumchlorid | 1720 Tonnen | vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres |
3105 20, 3105 60, 3105 90 | Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend | 1636 Tonnen | vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres |
2. Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden
Zolltarifnummer | Bezeichnung | Menge | Geltungsdauer |
|---|---|---|---|
2803 | Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) | 42 Tonnen | Vom 29. März 2023 bis zum 24. Juni 2024 |
4002 | Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen. | 4072 Tonnen | Vom 29. März 2023 bis zum 24. Juni 2024 |