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AS 2023 170

Abkommen
zur Änderung des Abkommens vom 17. September 2009 über die Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET
Abgeschlossen in Zagreb am 21. November 2018In Kraft getreten für die Schweiz am 21. November 2018

Präambel

Nachstehend «das Änderungsabkommen»

zwischen den folgenden nationalen meteorologischen oder hydrometeorologischen Wetterdiensten («NWD»):

  1. NWD Österreich, Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, eine staatliche Forschungsanstalt, geschaffen durch kaiserliches Dekret vom 23. Juli 1851, das durch das Forschungsorganisationsgesetz BGBL Nr. 341/

    1981 abgeändert wurde, die österreichische Republik vertretend, Sitz Hohe Warte 38, 1190 Wien, Österreich;

  2. NWD Belgien, Institut Royal Météorologique de Belgique (Königliches Meteorologisches Institut von Belgien), ein staatlicher Dienst mit eigener Verwaltung, geschaffen durch königliche Verordnung vom 31. Juli 1913 und abgeändert durch königliche Verordnung vom 21. Dezember 1986, für die MwSt registriert unter der Nummer BE0349.294.822, Sitz Avenue Circulaire 3, 1180 Brüssel, Belgien;

  3. NWD Kroatien, Državni Hidrometeorološki Zavod («DHMZ» – Kroatischer Hydrometeorologischer Dienst), ein öffentliches Forschungsinstitut, geschaffen durch ein Dekret vom 27. August 1947 der Regierung der Republik Kroatien, für die MwSt. registriert unter der Nummer HR 74660437164, Sitz Grič 3, 10000 Zagreb, Kroatien;

  4. NWD Zypern, Cyprus Department of Meteorology (Zyprisches Meteorologisches Institut), eine Regierungsstelle, die dem Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt untersteht, geschaffen durch Beschluss des Ministerrates vom 11. November 1975, für die MwSt. registriert unter der Nummer CY 90001625M, Sitz Nikis Ave., 28 1086 Nikosia, Zypern;

  5. NWD Tschechische Republik, Český hydrometeorologický ústav (Tschechisches Hydrometeorologisches Institut), als staatliche Einrichtung tätige und teilweise staatlich finanzierte Organisation, geschaffen durch den Regierungserlass Nr. 96/1953 vom 27. November 1953, Leitbild veröffentlicht und geändert durch das Ministerium für Umwelt, Sitz Na Šabatce 2050/17, 143 06 Praha 4 – Komořany, Tschechische Republik;

  6. NWD Dänemark, Danmarks Meteorologiske Institut (Dänisches Meteorologisches Institut), eine staatliche Institution, geschaffen durch Parlamentsbeschluss vom Dezember 1989, registriert unter der Nummer 1815 9104, Sitz Lyngbyvej 100, 2100 Kopenhagen, Dänemark;

  7. NWD Estland, Estnische Umweltagentur, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die dem Ministerium für Umwelt untersteht, geschaffen durch die Richtlinie Nr. 509 vom 21. Mai 2013 des Ministeriums für Umwelt, für die MwSt. registriert unter der Nummer EE101646790, Sitz Mustamäe tee 33, EST–10616, Tallinn, Estland;

  8. NWD Finnland, Ilmatieteen laitos (Finnisches Meteorologisches Institut), geschaffen durch das Gesetz über das Finnische Meteorologische Institut, Laki ilmatieteen laitoksesta 22.12.1967/585, für die MwSt registriert unter der Nummer FI-02446647, Sitz Erik Palménin aukio 1, 00560 Helsinki, Finnland;

  9. NWD Frankreich, Météo-France (staatlicher französischer Wetterdienst), eine öffentliche Verwaltungseinrichtung, geschaffen durch die Verordnung Nr. 93-861 und geändert durch die Verordnung Nr. 2016-765, für die MwSt. registriert unter der Nummer FR03180060030, Sitz 73, avenue de Paris, 94165 Saint-Mandé Cedex, Frankreich;

  10. NWD Deutschland, Deutscher Wetterdienst, eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, geschaffen durch das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vom 10. September 1998, geändert durch Artikel 1 des ersten Änderungsgesetzes vom 17. Juli 2017, für die MwSt registriert unter der Nummer DE221793973, Sitz Frankfurter Strasse 135, 63067 Offenbach, Deutschland;

  11. NWD Griechenland, Nationaler Griechischer Wetterdienst, der dem Verteidigungsministerium untersteht, durch das Gesetz 5258 vom 8. August 1931 geschaffen wurde und seine Aufgaben gemäss Gesetz 2292 vom 15. Februar 1995 und Erlass 161 des Präsidenten vom 3. Juli 1997 wahrnimmt, Sitz Venizelou 14, 16777 Helliniko, Athen, Griechenland;

  12. NWD Ungarn, Ungarischer Wetterdienst, eine unabhängige zentrale Einrichtung, die dem Ministerium für Landwirtschaft untersteht und deren Tätigkeit geregelt wird durch den Regierungserlass Nr. 277/2005. (XII. 20.), für die MWSt registriert unter der Nummer 15311760, Sitz Kitaibel Pál utca 1, 1024 Budapest, Ungarn;

  13. NWD Island, Isländisches Meteorologisches Amt (IMO), eine staatliche Institution, geschaffen durch Parlamentsbeschluss vom 11. Juni 2008, registriert unter der Nummer 99733, Sitz Bustadavegur 9, 150 Reykjavik, Island;

  14. NWD Irland, Met Éireann (Irischer Wetterdienst), eine Abteilung des Ministeriums für Wohnbau, Planung und Lokalverwaltung, für die MWSt registriert unter der Nummer 4000068T, geschaffen durch Beschluss des Meteorologischen Dienstes (Neugliederung der öffentlichen Dienste) von 1936 gemäss dem Gesetz über Ministerien und Sekretariate von 1924, Sitz Met Éireann, Glasnevin Hill, Dublin 9, Irland;

  15. NWD Italien, Stato Maggiore Aeronautica Militare – Ufficio Generale Spazio Aereo e Meteorologia/USAM (Generalstab der Luftwaffe – Amt für Luftraum und Meteorologie), Sitz Viale dell’Università 4 – 00185 Rom, Italien;

  16. NWD Lettland, Lettisches Zentrum für Umwelt, Geologie und Meteorologie, geschaffen durch Beschluss des Ministerkabinetts (Nr. 448, 01.07.2009), für die MwSt registriert unter der Nummer LV50103237791, Sitz Maskavas Str. 165, Riga, 1019 Lettland;

  17. NWD Luxemburg, MeteoLux, eine Dienststelle der staatlichen Luftfahrtverwaltung, geschaffen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, für die MwSt registriert unter der Nummer LU22209540, Sitz route de Trêves, 2632 Luxemburg;

  18. NWD Malta, Meteorological Office, Malta (MAMO), betrieben durch Malta International Airport plc. kraft eines Abkommens vom 25. Januar 2002 mit der Regierung Maltas, für die MwSt. registriert unter der Nummer MT12357210, Sitz Malta International Airport plc, Aviation Avenue Gudja, Malta LQA 4000;

  19. NWD Montenegro, Institute of Hydrometeorology and Seismology of Montenegro (IHMS – Montenegrinisches Hydrometeorologisches und Seismologisches Institut), eine durch die Regierung Montenegros über das Dekret vom 23. Januar 2012 zur Organisation der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung sowie durch den Zusammenschluss des Hydrometeorologischen Instituts und des Seismologischen Observatoriums geschaffene öffentliche Einrichtung, Sitz IV Proleterske 19, 81 000 Podgorica, Montenegro;

  20. NWD Niederlande, Koninklijk Nederlands Meteorologisch Instituut (Königlich-niederländisches Institut für Meteorologie), eine Dienststelle des Ministeriums für Infrastruktur und Umwelt, geschaffen durch das königliche Dekret vom 31. Januar 1854, für die MwSt registriert unter der Nummer NL8216.93.992B01, Sitz Utrechtseweg 297, 3731 GK De Bilt, Niederlande;

  21. NWD Norwegen, Meteorologisk institutt (Norwegisches Meteorologisches Institut; MET Norway), eine staatliche Einrichtung, die der Regierung untersteht und deren Rechtsstellung und Aufgaben durch das königliche Dekret vom 9. Dezember 2005 geregelt sind, für die MwSt registriert unter der Nummer NO971274042MVA, Sitz Postfach 43 Blindern, Henrik Mohns plass 1, 0313 Oslo, Norwegen;

  22. NWD Polen, Institut für Meteorologie und Wasserwirtschaft, eine Forschungs- und Entwicklungseinrichtung, geschaffen durch das Dekret Nr. 338/72 des Ministerrates vom 30. Dezember 1972, registriert unter der Nummer 0000062756 und der Steuernummer 525 000 88 09, Sitz ul. Podleśna 61, 01-673 Warschau, Polen;

  23. NWD Portugal, Instituto Português do Mar e da Atmosfera (IPMA – Portugiesisches Institut für Meeres- und Atmosphärenforschung), ein staatliches Amt, geschaffen durch das Gesetzesdektret Nr. 68/2012 vom 20. März 2012, registriert unter der Steuernummer 510 265 600, Sitz Rua Cao Aeroporto de Lisboa, 1749-077 Lissabon, Portugal;

  24. NWD Serbien, Hydrometeorologischer Dienst der Republik Serbien, eine Fachstelle, geschaffen durch das Gesetz über die Ministerien (Amtsblatt der RS, Nr. 44/2014, 14/2015 und 54/2015), registriert unter der Steuernummer 102217008, Sitz Kneza Viseslava 66, 11030 Belgrad, Serbien;

  25. NWD Slowakei, Slovenský hydrometeorologický ústav (SHMÚ – Slowakisches Hydrometeorologisches Institut), eine subventionierte Einrichtung, geschaffen durch den Beschluss Nr. 23/2006 – 1.6 des Umweltministers der Slowakischen Republik vom 12. Juni 2006, der den Gründungstext des Slowakischen Hydrometeorologischen Instituts ändert und ergänzt, registriert unter der Nummer 156 884, Sitz Jeséniova 17, 833 15 Bratislava, Slowakei;

  26. NWD Slowenien, Agencija Republike Slovenije za okolje (Umweltagentur der Republik Slowenien), eine Dienststelle des Ministeriums für Umwelt und Raumplanung, geschaffen durch das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes Nr. 30/2001 vom 26. April 2001 über die Organisation und die Befugnisse der Ministerien, Sitz Vojkova 1B, 1000 Ljubljana, Slowenien;

  27. NWD Spanien, Agencia Estatal de Meteorología del Reino de España, eine staatliche Agentur gemäss dem königlichen Dekret Nr. 186 / 2008 vom 8. Februar 2008, das im amtlichen Mitteilungsblatt vom 14. Februar 2008 veröffentlicht wurde, registriert unter der Nummer Q-2801668-A, Sitz Leonardo Prieto Castro, 8, 28040 Madrid, Spanien;

  28. NWD Schweden, Schwedisches Meteorologisches und Hydrologisches Institut, eine staatliche Einrichtung, die durch die Verordnung SFS 1918:903 vom 29. Oktober 1918 geschaffen wurde, für die MwSt registriert unter der Nummer SE202100069601, Sitz 601 76 Norrköping, Schweden;

  29. NWD Schweiz, Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (Meteo Schweiz) des Eidgenössischen Departements des Innern, Sitz Operation Center 1, Postfach 257, 8058 Flughafen Zürich, Schweiz;

  30. NWD Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Hydrometeorologischer Dienst (HMD), geschaffen durch 5732131/Amtsblatt 58/2000 vom 27. Juli 2000, Sitz Skupi 28, Skopje – 1000, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien.

  31. NWD des Vereinigten Königreichs, Met Office, eine staatliche Einrichtung, die 1996 durch die Rechtsverordnung Nr. SI1996/774 geschaffen wurde, für die MwSt registriert unter der Nummer UK888 8053 62, Sitz FitzRoy Road, Exeter, EX1 3PB, Vereinigtes Königreich.

Im Folgenden werden diese NWD einzeln als «Mitglied» und gemeinsam als «Mitglieder» bezeichnet.

Präambel

Eingedenk dessen, dass am 17. September 20091 ein Abkommen über die Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET (im Folgenden «ursprüngliches Abkommen») zwischen 21 nationalen Wetterdiensten geschlossen wurde, über das eine wirtschaftliche Interessenvereinigung nach belgischem Recht entstand, insbesondere durch die Artikel 839–873 des belgischen Gesellschaftsrechts.

Eingedenk dessen, dass seit dem 17. September 2009 bis zum Tag des vorliegenden Änderungsabkommens 10 nationale Wetterdienste dem ursprünglichen Abkommen beigetreten sind, womit die Gesamtmitgliederzahl von EUMETNET auf 31 stieg.

Eingedenk dessen, dass die Mitglieder nach 8 Jahren (i) eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Vereinigung zwecks einer besseren Zusammenarbeit und (ii) eine Verlängerung des Bestehens der Vereinigung bis zum 31. Dezember 2028 wünschen.

Aus diesem Grund kamen die unterzeichnenden Mitglieder überein, am ursprünglichen Abkommen nachfolgend genannte Änderungen vorzunehmen. Es wurde Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, haben die in diesem Änderungsabkommen verwendeten Begriffe die Bedeutung, die im ursprünglichen Abkommen erläutert wird.

Art. 2 Änderungen

  • 2.1 Art. 2

    Zweck

  • Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    • – In Absatz 1. c) wird das Wort «Basis» gestrichen;

    • – In Absatz 2 wird nach «darunter» in Klammer der Wortlaut «ohne sich jedoch auf diese Bereiche zu beschränken» eingefügt;

  • Betrifft nur die französische Version:

    • – In Absatz 2 werden die Wörter «de base» gestrichen.

  • 2.2 Art. 3

    Programme

  • In Absatz 5 von Artikel 3 wird «ein Drittel der Mitglieder teilnimmt» durch «zwei Mitglieder teilnehmen» ersetzt.

  • 2.3 Art. 4

    Mitgliederversammlung

  • Absatz 6 von Artikel 4 wird gestrichen.

  • 2.4 Art. 7

    Abstimmungen und «Vote hors Comité»

  • Absatz 3 von Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    • – Unterabsatz f) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «die Aufstellung von Projekten mit Dritten, wenn kein vorab bestimmter Teil der Mitglieder involviert ist»;

    • – Ein Unterabsatz g) mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: «die Erstellung von Memoranden über die Zusammenarbeit oder Memoranda of Understanding»;

    • – Unterabsatz i) wird gestrichen und

    • – die Unterabsätze g) und h) werden mit h) und i) neu buchstabiert.

  • Absatz 4 von Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    • – Ein Unterabsatz f) mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: «Projekte mit Dritten aufzustellen, wenn ein vorab bestimmter Teil der Mitglieder involviert ist»;

    • – Ein Unterabsatz g) mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: «die Kooperationsabkommen zu genehmigen»;

    • – Die Unterabsätze f) bis g) werden mit h) bis i) neu buchstabiert.

  • 2.5 Art. 9

    Finanzierung – Jahresabschlüsse

  • Der erste Satz von Absatz 9 Artikel 9 wird wie folgt ersetzt:

    «Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor arbeitet gemäss den bestehenden Rechnungslegungsvorschriften und den (regelmässig abgeänderten) Anwendungsvorschriften den Jahresabschluss aus.»

  • 2.6 Art. 11

    Gesamtschuldnerische Haftung

  • Absatz 2 von Artikel 11 wird wie folgt ersetzt:

  • «2. Wenn ein Dritter wegen einer von der Vereinigung zu verantwortenden Nichteinhaltung gerichtlich gegen ein Mitglied oder mehrere Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldner vorgeht, wird die finanzielle Belastung der Vereinigung intern und ohne dass dies die Rechte Dritter berührt von allen Mitgliedern getragen, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Nichteinhaltung seitens der Vereinigung die Folge des Verhaltens insbesondere von einem oder mehreren Mitgliedern ist, die mit solchem Dritten in Beziehung stehen; in solchen Fällen wird die mit dem Gerichtsverfahren verbundene finanzielle Belastung intern letztlich von dem oder den verantwortlichen Mitgliedern getragen. Daraus folgt, dass die nicht mit dem Dritten in Beziehung stehenden Mitglieder intern die mit dem Gerichtsverfahren verbundene finanzielle Belastung nicht zu tragen haben.»

  • 2.7 Art. 13

    Zusammenarbeit mit Dritten

  • Der zweite Satz von Absatz 1 Artikel 13 wird ersetzt durch:

  • «Jede Kooperation und jeder Vertrag dieser Art wird in geeigneter Form schriftlich dokumentiert und führt auf, welche Rechte und Pflichten die Vereinigung und die mit ihr zusammenarbeitende Einrichtung bei der Umsetzung der Kooperationsziele haben.»

  • Der erste Satz von Absatz 2 wird gestrichen.

  • 2.8 Art. 18

    Neue Mitglieder

  • Absatz 1 von Artikel 18 wird wie folgt ersetzt:

  • «1. Die Mitgliederversammlung kann Anträge von NWDs für einen Beitritt zur Vereinigung entgegennehmen, sofern diese einen schriftlichen Antrag an die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor richten («neue Mitglieder»).»

  • Absatz 4 von Artikel 18 wird gestrichen.

  • 2.9 Art. 19

    Dauer

  • Absatz 1 von Artikel 19 wird wie folgt ersetzt:

  • «1. Die Vereinigung wird für eine bestimmte Dauer bis zum 31. Dezember 2028 errichtet. Ab dem 1. Januar 2027 prüft die Mitgliederversammlung, ob eine Verlängerung dieses Abkommens sinnvoll ist.»

  • In Absatz 2 von Artikel 19 wird der Wortlaut «nichts anderes beschliesst» durch den Wortlaut «nicht einstimmig etwas anderes beschliesst» ersetzt.

  • 2.10. Anhang 1 – Terminologie

  • Die folgenden Begriffsbestimmungen werden hinzugefügt:

    • – «Kooperationsabkommen – Ein zwischen der Vereinigung und einem (oder mehreren) Dritten geschlossenes Abkommen, an dem sich der/die Dritte/n beteiligt/beteiligen und somit ein bereits bestehendes Programm mitfinanziert/mitfinanzieren.»;

    • – «Memorandum of Understanding – Eine zwischen der Vereinigung und einem oder mehreren Dritten abgegebene Absichtserklärung, bei der es sich nicht um ein Kooperationsabkommen handelt und die den Austausch von Geldbeträgen beinhalten kann.»;

    • – «Memorandum über die Zusammenarbeit – Ein zwischen der Vereinigung und einem oder mehreren Dritten geschlossenes Abkommen, bei dem es sich nicht um ein Kooperationsabkommen handelt und unter dem keinerlei Geldbeträge ausgetauscht werden.»;

    • – «Projekte mit Dritten – Ein Projekt, bei dem sich die Vereinigung mittels Vertrag oder anderweitig mit einem (oder mehreren) Dritten (z.B. mit der EU) im Rahmen einer Projektarbeit verpflichtet und dessen Finanzierung über externe oder gemeinsame Mittel erfolgen kann. Solche Projekte unterscheiden sich von den Programmen, da Letztere ausschliesslich zum Nutzen der Mitglieder eingerichtet werden, während die Projekte mit Dritten zum gemeinsamen Nutzen des (oder der) Dritten und der Mitglieder eingerichtet werden.»

  • Die Definition von EUMETNET wird gestrichen.

  • Bei der Definition von Programm wird der Wortlaut «Ein Hauptprogramm oder ein Fakultativprogramm, das von der Vereinigung eingerichtet wurde» durch den Wortlaut «Eine gemeinsame Tätigkeit, die von der Vereinigung eingerichtet wurde» ersetzt.

  • Die Definition von NWD wird ersetzt durch: «Nationaler meteorologischer oder hydrometeorologischer Wetterdienst (im Singular oder im Plural)».

Art. 3 Genehmigung der abgeglichenen Artikel

Die durch die Vereinigung im Rahmen des vorliegenden Änderungsabkommens abgeglichenen und geänderten Artikel (siehe Anhang 1 in der Anlage) wurden genehmigt.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieses Änderungsabkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch sämtliche Mitglieder in Kraft.

Art. 5 Sprache und anwendbares Recht

Der Originaltext dieses Änderungsabkommens wurde in französischer Sprache verfasst. Es wird auch eine englische Übersetzung bereitgestellt, welche dieselbe Rechtsgültigkeit wie der Originaltext hat. Bei inhaltlichen Abweichungen zwischen der englischen Übersetzung und dem französischen Originaltext hat Letzterer Vorrang. Vorliegendes Änderungsabkommen unterliegt belgischem Recht.

Art. 6 Verwaltungsvollmacht

Ad-Ministerie, mit Sitz in 1860 Meise, Brusselsesteenweg 66, einschliesslich seiner Angestellten und Beauftragten, wird eine Sonderverwaltungsbefugnis mit Substitutionsanspruch eingeräumt. Damit werden die Hinterlegung dieses Änderungsabkommens (einschliesslich der in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten abgeglichenen Artikel) bei den zuständigen belgischen Behörden sowie die Erfüllung sämtlicher Verwaltungsformalitäten im Hinblick auf die Umsetzung der Änderungen im Rahmen dieses Änderungsabkommens sichergestellt.

Art. 7 Ermächtigung zur Paraphierung der Gesamtheit dieses Änderungsabkommens

Dem (i) Vorsitzenden der Mitgliederversammlung 2018, Herrn Robert Varley, und/oder (ii) dem geschäftsführenden Direktor, Herrn Eric Petermann, wird eine Spezialvollmacht erteilt, die es ihnen erlaubt, vorliegendes Änderungsabkommen unabhängig voneinander im Namen der Mitglieder (und nach Unterzeichnung sämtlicher Unterschriftenseiten durch die Mitglieder) zu paraphieren.

Unterzeichnet in Zagreb am 21. November 2018 in 33 Originalausfertigungen; jeder Unterzeichnete bestätigt, eine (1) Originalausfertigung, eine (1) zusätzliche Originalausfertigung zur Eintragung sowie eine (1) Originalausfertigung zur Aufbewahrung am Sitz der Vereinigung erhalten zu haben.

(Es folgen die Unterschriften)

Abkommen<br />zur Änderung des Abkommens vom 17. September 2009 über die Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET<br />Abgeschlossen in Zagreb am 21. November 2018In Kraft getreten für die Schweiz am 21. November 2018 | Lexipedia | Lexipedia