AS 2023 191
Verordnung
zur Reduktion von Risiken beim Umgang
mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen,
Zubereitungen und Gegenständen
(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Anhang 1.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 wird gemäss Beilage geändert.
II
Der Anhang der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20052 wird wie folgt geändert:
Ziffer III, Ziffer 3
(Art. 3)
Stoffe nach Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Ziff. 2 Abs. 1 Bst. m und n sowie 4 Einleitungssatz
1 Die Verbote nach Ziffer 1 gelten nicht für die Verwendung:
m. zur Instandhaltung von Luftfahrtsystemen der Schweizer Luftwaffe;
n. zur Herstellung von Chemikalien, Arzneimitteln oder Medizinprodukten in einem geschlossenen System, wenn die Herstellerin nachweist, dass für eine Dauer von 10 Jahren nach Ablauf der Übergangsfrist für den in Ziffer 5 Absatz 1 aufgelisteten Stoff:
keine Emission in die Umwelt erfolgt, und
es zu keiner Exposition des Menschen kommt.
4 Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) auf begründetes Gesuch weitere, befristete Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 1 unter Vergabe einer Nummer bewilligen (Bewilligungsnummer), wenn:
Ziff. 3 Abs. 1ter
1ter Wer einen in Ziffer 5 Absatz 1 aufgelisteten Stoff oder eine Zubereitung, die einen solchen Stoff enthält, in einem Herstellungsprozess nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe n verwendet, hat der Anmeldestelle nach Ablauf der Übergangsfrist für diesen Stoff bei weiterer oder erstmaliger Verwendung innerhalb von drei Monaten:
a. zu melden:
den Namen und die Adresse der Verwenderin,
den Standort der Verwendung,
den Namen und die CAS-Nummer des Stoffs oder den Namen der Zubereitung, welche den Stoff enthält und deren Massengehalt,
den Verwendungszweck des hergestellten Produkts,
den Verwendungszweck des Stoffs und Angaben zum Verbleib des Stoffs im Herstellungsprozess,
b. den Nachweis nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe n zu erbringen, dass es bei der Verwendung des Stoffs zu keiner Emission in die Umwelt und zu keiner Exposition von Menschen kommt.
Ziff. 4
4 Herstellungsprozess in einem geschlossenen System
1 Die Anmeldestelle überprüft im Einvernehmen mit dem BAFU, dem BAG und dem SECO innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Meldung nach Ziffer 3 Absatz 1ter und stellt fest, ob die Verwendung des Stoffs in einem Herstellungsprozess in einem geschlossenen System den Anforderungen von Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe n entspricht.
2 Sind die Anforderungen nicht eingehalten, ist innerhalb von sechs Monaten ein vollständiges Gesuch nach Ziffer 2 Absatz 4 einzureichen. Andernfalls ordnet die Anmeldestelle die Stilllegung des Herstellungsprozesses an.