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AS 2023 218

Verordnung des WBF
über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln
(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

Präambel

Das Bundesamt für Landwirtschaft,

gestützt auf Artikel 70 Absatz 6 der Futtermittel-Verordnung
vom 26. Oktober 20111 (FMV),

verordnet:

I

Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 20112 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 23m Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. April 2023

1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 24. April 2023 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. April 2023 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. April 2023 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.

3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. April 2023 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.

4 Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbitol, Mannitol, Calciumhydroxid, Xylitol, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat, die durch die Änderung vom 24. April 2023 als Futtermittelzusatzstoffe eingestuft wurden, dürfen bis zum 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und als Einzelfuttermittel verwendet werden.

II

1 Anhang 1.4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Die Anhänge 2 und 9 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

24. April 2023

Bundesamt für Landwirtschaft:

Christian Hofer

(Art. 1a)

Liste der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen (Katalog der Einzelfuttermittel)

1. Allgemeine Bestimmungen

  • 1.1 Die Bezeichnung eines im Verzeichnis nach Ziffer 3 aufgeführten Einzelfuttermittels darf nur für ein Einzelfuttermittel benutzt werden, das den Anforderungen des betreffenden Eintrags genügt.

  • 1.2 Alle Einträge im Verzeichnis nach Ziffer 3 müssen den Beschränkungen in der Verwendung von Einzelfuttermitteln gemäss dem anwendbaren Recht entsprechen. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Einhaltung der Bestimmungen des 6. Kapitels der FMV bei Einzelfuttermitteln, die genetisch veränderte Organismen sind oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden oder aus einem Fermentationsverfahren mit genetisch veränderten Mikroorganismen stammen. Einzelfuttermittel, die aus tierischen Nebenprodukten bestehen oder solche enthalten, müssen den Anforderungen der VTNP3 genügen. Futtermittelunternehmen, die ein im Katalog eingetragenes Einzelfuttermittel verwenden, sorgen dafür, dass es Artikel 7 FMV genügt.

  • 1.3 «Ehemalige Lebensmittel» sind Lebensmittel, ausgenommen wiederverwertbare Reste aus der Speisenzubereitung (Catering-Rückfluss), die in völliger Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht für den menschlichen Verzehr hergestellt wurden, aber aus praktischen oder logistischen Gründen oder wegen Problemen bei der Herstellung oder wegen Mängeln der Verpackung oder sonstiger Art nicht mehr für diesen Zweck bestimmt sind und bei einer Verwendung als Futtermittel kein Gesundheitsrisiko bergen. Für ehemalige Lebensmittel und Catering-Rückfluss sind nur dann Höchstgehalte gemäss Anhang 1.1 Ziffer 1 festzulegen, wenn sie zu Futtermitteln weiterverarbeitet werden.

  • 1.4 Entsprechend der guten Praxis im Sinne von Artikel 41 FMV müssen Einzelfuttermittel frei sein von chemischen Verunreinigungen, die sich aus ihrem Herstellungsverfahren ergeben, sowie von Verarbeitungshilfsstoffen, sofern nicht ein besonderer Höchstgehalt im Katalog festgelegt ist. Zur Verwendung in Futtermitteln verbotene Stoffe dürfen nicht vorhanden sein, entsprechend werden für diese Stoffe keine solchen Höchstgehalte festgelegt.

  • 1.5 Entsprechend der guten Praxis im Sinne von Artikel 41 FMV können im Katalog die Gehalte der chemischen Verunreinigungen in Einzelfuttermitteln, die sich aus dem Herstellungsverfahren oder durch Verarbeitungshilfsstoffe ergeben, angegeben worden sein, wenn diese mit einem Gehalt von 0,1 % oder mehr vorhanden sind. Im Katalog können auch Gehalte unter 0,1 % festgelegt worden sein, wenn dies einer guten Handelspraxis zuträglich ist. Wenn im Glossar nach Ziffer 2 oder im Verzeichnis nach Ziffer 3 nicht anders angegeben, werden sämtliche Höchstgehalte in Gewichtsprozent ausgedrückt. Die Bestimmungen für chemische Verunreinigungen und Verarbeitungshilfsstoffe nach dieser Ziffer gelten nicht für Einzelfuttermittel, die in der Liste der angemeldeten Einzelfuttermittel nach Artikel 9 Absatz 3 FMV aufgeführt sind.

  • Die besonderen Höchstgehalte für chemische Verunreinigungen und Verarbeitungshilfsstoffe werden entweder bei der Beschreibung der Verfahren im Glossar nach Ziffer 2, der Beschreibung des Einzelfuttermittels im Verzeichnis nach Ziffer 3 oder am Ende einer Kategorie dieses Verzeichnisses angegeben. Der im Glossar nach Ziffer 2 bei einem bestimmten Verfahren angegebene Höchstgehalt gilt für die Einzelfuttermittel im Verzeichnis nach Ziffer 3, in deren Beschreibung auf dieses Verfahren Bezug genommen wird, sofern das fragliche Verfahren der Beschreibung im Glossar nach Ziffer 2 entspricht. Diese Vorgabe gilt nicht, wenn im Verzeichnis nach Ziffer 3 ein besonderer Höchstgehalt festgelegt ist.

  • 1.6. Einzelfuttermittel, die nicht unter Ziffer 12 des Verzeichnisses nach Ziffer 3 aufgeführt sind und die durch Fermentation hergestellt wurden oder ein natürliches Vorhandensein von Mikroorganismen aufweisen, dürfen mit lebenden Mikroorganismen in Verkehr gebracht werden, sofern die beabsichtigte Verwendung der Einzelfuttermittel und diese enthaltenden Mischfuttermittel:

    • a. nicht die Vermehrung dieser Mikroorganismen betrifft; und

    • b. nicht mit einer Funktion von einem oder mehreren Mikroorganismen gemäss Anhang 6.1 verknüpft ist.

  • Das Vorhandensein von Mikroorganismen sowie etwaige daraus resultierende Funktionen dürfen nicht auf den Einzelfuttermitteln und den diese enthaltenden Mischfuttermitteln angegeben werden.

  • 1.7. Die botanische Reinheit eines Einzelfuttermittels muss mindestens 95 % betragen. Der Anteil an botanischen Verunreinigungen, wie etwa Rückständen anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Herstellungsverfahren stammen, darf jedoch für jede Art Ölsaat oder Ölfrucht höchstens 0,5 % betragen. Abweichend von diesen allgemeinen Regeln wird im Verzeichnis nach Ziffer 3 ein spezifischer Wert festgelegt.

  • 1.8. Der Bezeichnung des Einzelfuttermittels im Verzeichnis nach Ziffer 3 werden gegebenenfalls die gebräuchliche Bezeichnung/Eigenschaft eines oder mehrerer der in der letzten Spalte des Glossars nach Ziffer 2 aufgeführten Verfahren hinzugefügt, um deutlich zu machen, dass es das entsprechende oder die entsprechenden Verfahren durchlaufen hat, es sei denn das Verfahren ist bereits in der jeweiligen Beschreibung des Einzelfuttermittels im Verzeichnis nach Ziffer 3 enthalten. Die Angabe der gebräuchlichen Bezeichnung/Eigenschaft beim Verfahren «Trocknen» ist optional. Ein Einzelfuttermittel, dessen Bezeichnung eine Kombination einer im Verzeichnis nach Ziffer 3 aufgeführten Bezeichnung mit der gebräuchlichen Bezeichnung/Eigenschaft eines oder mehrerer der im Glossar nach Ziffer 2 aufgeführten Verfahren ist, gilt als in den Katalog aufgenommen. Die Etikette weist die für dieses Einzelfuttermittel verbindlichen Angaben auf, gegebenenfalls entsprechend den Einträgen in der letzten Spalte des Glossars nach Ziffer 2 oder des Verzeichnisses nach Ziffer 3. Findet sich eine Angabe in der letzten Spalte des Glossars nach Ziffer 2, so ist die für das Verfahren verwendete besondere Methode in der Bezeichnung des Einzelfuttermittels anzugeben.

  • 1.9. Weicht das Herstellungsverfahren für ein Einzelfuttermittel von dem im Glossar nach Ziffer 2 beschriebenen entsprechenden Verfahren ab, ist der Herstellungsprozess in der Beschreibung des betreffenden Einzelfuttermittels gemäss dem Verzeichnis nach Ziffer 3 zu erläutern.

  • 1.10. Bei den Bezeichnungen einiger Einzelfuttermittel sind Synonyme zulässig. Solche Synonyme werden in der Spalte «Bezeichnung» des Eintrags für das entsprechende Einzelfuttermittel im Verzeichnis nach Ziffer 3 in eckigen Klammern angefügt.

  • 1.11. Die botanische Bezeichnung einer Pflanze wird nur in der Beschreibung des ersten Eintrags für diese Pflanze im Verzeichnis nach Ziffer 3 aufgeführt.

  • 1.12. In Artikel 7 Absatz 2 und in Anhang 1.1 Ziffer 6 sind die Anforderungen für die Angabe des Feuchtegehalts festgelegt. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 1.2 sind die Anforderungen für die Kennzeichnung anderer analytischer Komponenten festgelegt. Zudem muss in Übereinstimmung mit Anhang 1.1 Ziffer 5 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben werden, wenn er allgemein 2,2 % übersteigt oder wenn er bei einem bestimmten Futtermittel den im entsprechenden Abschnitt von Anhang 1.2 festgelegten Gehalt übersteigt.

  • 1.13. In Abweichung von Ziffer 1.12 gelten die folgenden Bestimmungen:

    • a. Die verbindliche Angabe der analytischen Bestandteile im Verzeichnis nach Ziffer 3 ersetzt die verbindlichen Angaben nach dem entsprechenden Abschnitt von Anhang 1.2.

    • b. Werden in der Spalte für verbindliche Angaben im Verzeichnis nach Ziffer 3 keine analytischen Bestandteile genannt, die in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Abschnitt von Anhang 1.2 anzugeben wären, muss keiner dieser Bestandteile gekennzeichnet werden; ist jedoch für salzsäureunlösliche Asche kein Gehalt im Verzeichnis nach Ziffer 3 festgelegt, muss der Gehalt angegeben werden, wenn er 2,2 % übersteigt.

    • c. Enthält die Spalte «Verbindliche Angaben» im Verzeichnis nach Ziffer 3 einen oder mehrere Werte für den Feuchtegehalt, so gelten diese Gehalte anstelle der Gehalte nach Anhang 1.1 Ziffer 6; liegt der Feuchtegehalt jedoch unter 14 %, so ist seine Angabe nicht zwingend; enthält diese Spalte keine Angabe über den Feuchtegehalt, so gilt Anhang 1.1 Ziffer 6.

1.14. Artikel 6 gilt für einen Futtermittelunternehmer, der für ein Einzelfuttermittel mehr Eigenschaften beansprucht als die in der Spalte «Beschreibung» im Verzeichnis nach Ziffer 3 genannten oder der ein im Glossar in Ziffer 2 genanntes Verfahren anführt, das als Angabe gelten kann (z. B. Pansenschutz).

1.15. Besteht ein im Verzeichnis nach Ziffer 3 aufgeführtes Einzelfuttermittel, bei dessen Bezeichnung gemäss einer Fussnote die Art zusätzlich anzugeben ist, aus mehreren Arten, so kann es nur dann als Einzelfuttermittel angesehen werden, wenn die Merkmale und der Ursprung der für die Einzelfuttermittel verwendeten Pflanzen oder Tiere oder Teile davon gleich sind.

2. Glossar der Verfahren

Das Glossar der Verfahren entspricht Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/20134.

3. Verzeichnis der Einzelfuttermittel

Das Verzeichnis der Einzelfuttermittel entspricht Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013.

(Art. 17 Abs. 1)

Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Zusatzstoffliste)

1 Kategorie 1: Technologische Futtermittelzusatzstoffe

Ziff. 1.1

Der Zusatzstoff 1a700 wird aus der Liste gestrichen.

Der Zusatzstoff 1a237a wird gemäss nachstehendem Text angepasst.

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

1a237a

1

a

Kaliumdiformiat

Kaliumdiformiat: 50 ± 5 %

Flüssig (50:50 mit Wasser verdünnt)

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Kaliumdiformiat

C2H3O4K

CAS-Nummer: 20642-05-1

Einecs-Nummer: 243-934-6

Hergestellt durch chemische Synthese

Sauen

12000

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

Nur zugelassen in rohem Fisch und Fischnebenprodukten zu Fütterungszwecken mit einem Höchstgehalt von 9000 mg Kaliumdiformiat als Wirkstoff pro kg rohem Fisch.

Der Gehalt an Kaliumdiformiat darf bei entwöhnten Ferkeln und Mastschweinen höchstens 6000 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % und bei Sauen höchstens 12000 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % betragen, sowohl bei Verwendung allein als Konservierungsstoff als auch bei Verwendung in Kombination mit anderen Kaliumdiformiatquellen.

Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf in Alleinfuttermitteln für entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen den zulässigen Höchstgehalt von 10000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten.

In die Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff, die Vormischungen und die entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere ist folgender Hinweis aufzunehmen: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist nicht zulässig, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

Entwöhnte Ferkel

Mastschweine

6000

Ziff. 1.5

Die Kopfzeile der Spalten 5, 7 und 8 wird gemäss nachstehendem Text angepasst.

Der Zusatzstoff 4d1712 wird am Ende der Tabelle gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg oder Einheiten/kg des Alleinfuttermittels mit 12 % Feuchtigkeit

1

2

3

4

5

6

7

8

9

4d1712

1

j

Pediococcus acidilactici CNCM I-4622

Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM I-4622 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g

  • Fest

  • Charakterisierung des Wirkstoffs: Lebensfähige Zellen von Pediococcus acidilactici CNCM I-4622

Alle Tierarten

1 × 109 KBE

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

Der Zusatzstoff darf nur in Mischfuttermitteln verwendet werden, die als Vormischung zur Zubereitung flüssiger Futtermittel im Betrieb bestimmt sind, oder in festen Einzelfuttermitteln, die zur Zubereitung flüssiger Futtermittel im Betrieb bestimmt sind.

Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Halofuginon, Diclazuril, Decoquinat und Nicarbazin.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

Ziff. 1.6

Die Zusatzstoffe 1k20713, 1k20714, 1k20719, 1k20720, 1k20723 und 1k20724 werden aus der Liste gestrichen.

Die Zusatzstoffe 1k2071, 1k2073 und 1k2083 werden gemäss nachstehendem Text angepasst.

Der Zusatzstoff 1k1801 wird am Ende der Tabelle gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Zulassung geregelt in den folgenden EU-Rechtsakten

Aktivitätseinheiten/kg frischen Materials oder mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

1k2071

1

k

Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762 mit mindestens 5 × 1011 KBE/g Zusatzstoff.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2023/8 der Kommission, vom 3. Januar 2023, Fassung gemäss ABl. L 2 vom 4.1.2023, S. 28

1k2073

1

k

Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 mit mindestens 1,2 × 1011 KBE/g Zusatzstoff.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2023/8 der Kommission, vom 3. Januar 2023, Fassung gemäss ABl. L 2 vom 4.1.2023, S. 28

1k2083

1

k

Lactococcus lactis NCIMB 30117

Zubereitung aus Lactococcus lactis NCIMB 30117 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactococcus lactis NCIMB 30117

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2023/8 der Kommission, vom 3. Januar 2023, Fassung gemäss ABl. L 2 vom 4.1.2023, S. 28

1k1801

1

k

Propionibacterium freudenreichii DSM 33189 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856

Zubereitung aus Propionibacterium freudenreichii DSM 33189 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856 mit mindestens 5 × 1011 KBE/g, in einem Verhältnis von 1:4 (1 × 1011 KBE P. freudenreichii DSM 33189 und 4 × 1011 KBE L. buchneri DSM 12856/g)

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen vonPropionibacterium freudenreichii DSM 33189 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1382 der Kommission, vom 8. August 2022, Fassung gemäss ABl. L 207 vom 9.8.2022, S. 16

Ziff. 1.7

Der Zusatzstoff 4d1712 wird am Ende der Tabelle gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg oder Einheiten/kg des Alleinfuttermittels mit 12 % Feuchtigkeit

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

4d1712

1

n

Pediococcus acidilactici CNCM I-4622

Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM I-4622 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g

  • Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Pediococcus acidilactici CNCM I-4622

Alle Tierarten

1 × 109 KBE

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

Der Zusatzstoff darf nur in Mischfuttermitteln verwendet werden, die als Vormischung zur Zubereitung flüssiger Futtermittel im Betrieb bestimmt sind, oder in festen Einzelfuttermitteln, die zur Zubereitung flüssiger Futtermittel im Betrieb bestimmt sind.

Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Halofuginon, Diclazuril, Decoquinat und Nicarbazin.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

2 Kategorie 2: Sensorische Futtermittelzusatzstoffe

Ziff. 2.1

Der Zusatzstoff 2a122 wird aus der Liste gestrichen.

Der Zusatzstoff 2a129 wird gemäss nachstehendem Text angepasst.

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels mit 12 % Feuchtigkeit

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

2a129

2

a (i)

Allurarot AC

Allurarot AC wird als Stoff mit Natriumsalz als Hauptbestandteil beschrieben.
Fest (Pulver oder Granulat)

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Allurarot AC besteht im Wesentlichen aus Dinatrium-2-hydroxy-1-(2-methoxy-5-methyl-4-sulfonato-phenylazo)naphthalin-6-sulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Das Calcium- und das Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheitskriterien: Gehalt mindestens 85 % Farbstoffe insgesamt, berechnet als das Natriumsalz (bei der Prüfung)

Wasserunlösliche Bestandteile: ≤ 0,2 %. Sonstige Farbstoffe: ≤ 3 %. Andere organische Verbindungen als Farbstoffe:

  • – 6-Hydroxy-2-naphthalinsulfonsäure, Natriumsalz: ≤ 0,3 %

  • – 4-Amino-5-methoxy-2-methylbenzensulfonsäure: ≤ 0,2 %

  • – 6,6-Oxybis(2-naphthalinsulfonsäure)-dinatriumsalz: ≤ 1 %

Unsulfonierte primäre
aromatische Amine: ≤ 0,01 %
(berechnet als Anilin).

Durch Ether extrahierbare Bestandteile: ≤ 0,2 % aus einer Lösung mit pH-Wert7

Chemische Formel: C18H14N2Na2O8S2

CAS-Nummer: 25956-17-6

EINECS-Nummer:
247-368-0

Katzen

308

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Hunde

370

Meerschweinchen

Chinchilla

Degu

Hamster

Wüstenrennmaus

Streifenhörnchen

500

Frettchen

Sonstige kleine, nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Säugetiere, ausgenommen Hunde und Katzen

99

Kanarienvögel

Wellensittiche

Beos

Tukane

45

Unzertrennliche

51

Nymphensittiche

79

Kakadus

115

Amazonenpapageien

145

Papageien

147

Gelbbrustaras

150

Blaulatzaras

173

Hyazinth-
Aras

214

Sonstige Ziervögel

45

Ziff. 2.2.1

Der Zusatzstoff 2b136-ex wird gemäss nachstehendem Text angepasst.

Die Zusatzstoffe 2b317-eo-i, 2b09037, 2b09499, 2b09519, 2b05077, 2b08064, 2b09260, 2b07053, 2b09027, 2b07075, 2b10023, 2b09168, 2b09804, 2b07022, 2b07038, 2b04026, 2b04048, 2b04015, 2b13169, 2b15012, 2b621i, 2b2816-ex, 2b103-eo, 2b85c-eo, 2b620i, 2b621ii,
2b143-eo, 2b143-di, 2b143-f, 2b143-f-i, 2b143-f-ii, 2b130-eo, 2b2289-t, 2b07057, 2b13010, 2b13042, 2b04003, 2b04010, 2b05040, 2b05041, 2b14038, 2b139-eo, 2b139-rf, 2b139-di und 2b141-eo werden am Ende der Tabelle gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Kennnummer

Kate-gorie

Funktions-gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Zulassung geregelt in den folgenden EU-Rechtsakten

mg/kg des Alleinfuttermittels mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

2b136-ex

2

b

Bitterorangenextrakt

Siehe
EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

Legehennen

Masttruthühner

Ferkel

Mastschweine

Sauen

Milchkühe

Kälber

Mastrinder

Schafe/Ziegen

Pferde

Kaninchen

Salmoniden

Zierfische

Hunde

Katzen

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 der Kommission, vom 20. April 2022, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/54, ABl. L 3 vom 5.1.2023, S. 12

2b317-eo-i

2

b

Ätherisches Öl aus Origanum vulgare ssp. hirtum (Link) Ietsw.

Siehe
EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

22

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1248 der Kommission, vom 19 Juli 2022, Fassung gemäss ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 7

Legehennen

33

Masttruthühner

30

Ferkel

40

Mastschweine

48

Sauen

63

Milchkühe

57

Kälber

100

Mastrinder, Schafe, Ziegen und Pferde

88

Kaninchen

35

Hunde

106

Katzen

18

Salmoniden

101

Zierfische

150

2b09037

2

b

Ethylacrylat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1250 der Kommission, vom 19 Juli 2022, Fassung gemäss ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 13

2b09499

2

b

Pentylisovalerat

2b09519

2

b

Butyl-2-methylbutyrat

2b05077

2

b

2-Methylundecanal

2b08064

2

b

(2E)-Methylcrotonsäure

2b09260

2

b

Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat

2b07053

2

b

Butan-2-on

2b09027

2

b

Cyclohexylacetat

2b07075

2

b

3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion

2b10023

2

b

5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on

2b09168

2

b

Phenylethylbutyrat

2b09804

2

b

Hexylphenylacetat

2b07022

2

b

4-Methylacetophenon

2b07038

2

b

4-Methoxyacetophenon

2b04026

2

b

3-Methylphenol

2b04048

2

b

3,4-Dimethylphenol

2b04015

2

b

1-Methoxy-4-methylbenzol

2b13169

2

b

Trimethyloxazol

2b15012

2

b

4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on

2b621i

2

b

Mononatriumglutamat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1266 der Kommission, vom 20 Juli 2022, Fassung gemäss ABl. L 192 vom 21.7.2022, S. 17

2b2816-ex

2

b

Weihrauchextrakt

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Pferde

Hunde

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1383 der Kommission, vom 8 August 2022, Fassung gemäss ABl. L 207 vom 9.8.2022, S. 19

2b103-eo

2

b

Ätherisches Ylang-Ylang-Öl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Katzen

1

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1412 der Kommission, vom 19 August 2022, Fassung gemäss ABl. L 217 vom 22.8.2022, S. 1

Alle Tierarten ausser Katzen

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b85c-eo

2

b

Ätherisches Buccoblätteröl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Katzen

0,2

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1419 der Kommission, vom 22 August 2022, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 23.8.2022, S. 12

Alle Tierarten ausser Katzen

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b620i

2

b

L-Glutaminsäure

Siehe
EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1420 der Kommission, vom 22 August 2022, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 23.8.2022, S. 17

2b621ii

2

b

Mononatriumglutamat

Siehe
EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b143-eo

2

b

Gepresstes ätherisches Orangenöl

Siehe
EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke

Masttruthühner

80

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 der Kommission, vom 22 August 2022, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 23.8.2022, S. 27

Alle Suidae für Mastzwecke

172

Ferkel aller Suidae-Arten

144

Sauen

200

Wiederkäuer

130

Pferde

230

Kaninchen

Fische ausser Zierfischen

50

Sonstige Arten

50

2b143-di

2

b

Destilliertes ätherisches Orangenöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke

Masttruthühner

80

Suidae

200

Wiederkäuer

130

Pferde

225

Kaninchen

Fische ausser Zierfischen

80

Sonstige Arten

80

2b143-f

2

b

Fraktioniertes Orangenöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

15,5

Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke

23,5

Masttruthühner

21

Alle Suidae für Mastzwecke

34

Ferkel aller Suidae-Arten

28,5

Sauen

41,5

Kälber (Milchaustauschfuttermittel)

66,5

Wiederkäuer für Mastzwecke

-

62,5

Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer

40,5

Pferde

62.5

Kaninchen

25

Fische ausser Zierfischen

70

Sonstige Arten

15,5

2b143-f-i

2

b

Fraktioniertes Orangenöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

5,5

Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke

8

Masttruthühner

7

Alle Suidae für Mastzwecke

11,5

Ferkel aller Suidae-Arten

9,5

Sauen

14

Kälber (Milchaustauschfuttermittel)

23

Wiederkäuer für Mastzwecke

21,5

Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer

14

Pferde

21,5

Kaninchen

8,5

Fische ausser Zierfischen

24,5

Sonstige Arten

5,5

2b143-f-ii

2

b

Fraktioniertes Orangenöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b130-eo

2

b

Weisses ätherisches Kampferöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Katzen

22

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1451 der Kommission, vom 1. September 2022, Fassung gemäss ABl. L 228 vom 2.9.2022, S. 10

Alle Tierarten ausser Katzen

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b2289-t

2

b

Zimttinktur

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b07057

2

b

3-Ethylcyclopentan-1,2-dion

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 der Kommission, vom 1. September 2022 zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/585, ABl. L 77 vom 16.3.2023, S. 7

2b13010

2

b

4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Hunde

Katzen

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b13042

2

b

4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Hunde

Katzen

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b04003

2

b

Eugenol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten ausser Geflügel und Fisch

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b04010

2

b

1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten ausser Geflügel und Fisch

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b05040

2

b

α-Pentylzimtaldehyd

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b05041

2

b

α- Hexylzimtaldehyd

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b14038

2

b

2-Acetylpyridin

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b139-eo

2

b

Gepresstes ätherisches Zitronenöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

35

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 der Kommission, vom 1. März 2022, Fassung gemäss ABl. L 234 vom 9.9.2022, S. 1

Masttruthühner

Salmoniden

40

Legehennen

52

Mastschweine

74

Ferkel

62

Sauen

92

Kälber (Milchaustauschfuttermittel):

Mastrinder

Milchkühe

90

Pferde

137

Schafe/Ziegen

Kaninchen

30

2b139-rf

2

b

Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

11

Legehennen

Masttruthühner

Kaninchen

Salmoniden

12

Wiederkäuer

Ferkel

20

Mastschweine

24

Sauen

30

Pferde

35

2b139-di

2

b

Destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil)

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

36

Legehennen

53

Kaninchen

56

Masttruthühner

48

Ferkel

64

Mastschweine

76

Sauen

94

Kälber (Milchaustauschfuttermittel):

Mastrinder

Schafe/Ziegen

95

Pferde

141

Milchkühe

91

Salmoniden

Zierfische

Hunde

60

Katzen

30

2b141-eo

2

b

Destilliertes ätherisches Limettenöl

Siehe
EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

8,5

Legehennen

12,5

Masttruthühner

11

Ferkel

15

Mastschweine

18

Laktierende Sauen

22

Mastrinder

Schafe/Ziegen

Pferde

33,5

Kälber (Milchaustauschfuttermittel)

35,5

Milchkühe

21.5

Kaninchen

13,5

Salmoniden

Zierfische

30

Ziff. 2.2.2 Bst. a

Die Zusatzstoffe 2, 3, 8, 17, 46, 53, 58, 72, 73, 86, 92, 99, 108, 111, 130, 136, 140, 143, 146, 151, 168, 187, 194, 206, 210, 229, 237, 252, 254, 256, 264, 266, 271, 326 und 334 werden aus der Liste gestrichen.

Ziff. 2.2.2 Bst. c

Gestrichen (inkl. Tabelle)

3 Kategorie 3: Ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe

Ziff. 3.1

Die Zusatzstoffe «Vitamin B12» (ohne Kennnummer) und «Omega 6» (ohne Kennnummer) werden gemäss nachstehendem Text angepasst.

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Tg.=Tage

Mt.= Monate

Höchstgehalt pro kg Alleinfuttermittel mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt

Sonstige Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

3a835

3

a

«Vitamin B12» oder «Cyanocobalamin»

Zubereitung von Cyanocobalamin, gewonnen aus Ensifer adhaerens CNCM I-5541, mit einem Gehalt ≤ 1 % an Cyanocobalamin

fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Cyanocobalamin

C63H88CoN14O14P

CAS-Nummer: 68-19-9

Reinheit: ≥ 96 %

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Exposition gegenüber Endotoxin von höchstens 1600 IE Endotoxinen/m3 Luft gewährleisten

3

a

Omega-6 Essentielle ungesättigte Fettsäuren (wie Octade-cadiensäure)

Mastschweine

Kühe zur Milch-
produktion

Ziff. 3.2

Die Tabelle erhält die nachstehende neue Fassung.

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Gehalt des Elements in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1

2

3

4

5

6

7

8

9

3b101

3

b

Eisen(II)-carbonat (Siderit)

Aus Erz gewonnenes siderithaltiges Pulver mit einem Mindestgehalt von 70 % FeCO3 und 39 % Gesamteisen

Chemische Formel: FeCO3

CAS-Nummer: 563-71-3

Alle Tierarten, ausgenommen Ferkel, Kälber, Hühner bis 14 Tage und Truthühner bis 28 Tage

Schafe:
500 (insgesamt)

Rinder und Geflügel:
450 (insgesamt)

Heimtiere:
600 (insgesamt)

Sonstige Arten: 750 (insgesamt)

Bei der Berechnung des Gesamteisengehalts im Futtermittel wird die Menge an inertem Eisen nicht berücksichtigt.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und von diesen enthaltenden Vormischungen ist Folgendes anzugeben:
Wegen seiner begrenzten Bioverfügbarkeit sollte Eisen(II)-carbonat nicht als Eisenquelle für Jungtiere verwendet werden.

3b102

Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat

Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat, als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 19 %.

Chemische Formel: FeCl3 · 6H2O

CAS-NUMMER: 10025-77-1

Alle Tierarten

Schafe:
500 (insgesamt)

Rinder und Geflügel:
450 (insgesamt)

Ferkel bis zu 1 Woche vor dem Absetzen: 250 mg/Tag (insgesamt)

Heimtiere:
600 (insgesamt)

Sonstige Arten: 750 (insgesamt)

Bei der Berechnung des Gesamteisengehalts im Futtermittel wird die Menge an inertem Eisen nicht berücksichtigt.

3b102: Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als flüssige Vormischung beigegeben.

3b103, 3b104, 3b105, 3b106, 3b106i, 3b107, 3b108 und 3b111:

  • – Diesen Zusatzstoff den Futtermitteln als Vormischung beigeben.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen der tierische Ursprung (Vogelarten) anzugeben.

3b103

Eisen(II)-sulfat-Monohydrat

Eisen(II)-sulfat-Monohydrat in Pulver- oder Granulatform, mit einem Eisengehalt von mindestens 29 %.

Chemische Formel: FeSO4 · H2O

CAS-Nummer: 17375-41-6

3b104

Eisen(II)-sulfat-Heptahydrat

Eisen(II)-sulfat-Heptahydrat, als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 18 %.

Chemische Formel: FeSO4 · 7H2O

CAS-Nummer: 7782-63-0

3b105

Eisen(II)-fumarat

Eisen(II)-fumarat, als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 30 %.

Chemische Formel: C4H2FeO4

CAS-Nummer: 141-01-5

3b106

Eisen(II)-Aminosäurechelat- Hydrat

Zubereitung aus Eisen(II)-Aminosäurekomplex, bei dem das Eisen und die aus Sojaprotein gewonnenen Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 9 %.

Chemische Formel:
Fe(x)1-3•nH2O
x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da.

3b106i

Eisen(II)-Aminosäurechelat-Hydrat

Zubereitung aus Eisen(II)-Aminosäurekomplex, bei dem das Eisen und die Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Eisengehalt von 9-10 % und mindestens 18 % freien Aminosäuren.

Chemische Formel:
Fe(x)1-3•nH2O,
wobei x gleich einer beliebigen Aminosäure aus hydrolysierten Proteinquellen aus Federn oder Pflanzen ist;

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da.

3b107

Eisen(II)-Protein-Hydrolysatchelat

Eisen(II)-Protein-Hydrolysatchelat als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 10 %. Mindestens 50 % chelatisiertes Eisen.

Chemische Formel: Fe(x)1-3 · nH2O

(x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat)

3b108

Eisen(II) Glycinchelat-Hydrat

Eisen(II)-Glycinchelat-Hydrat als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 15 %. Feuchtigkeit: höchstens 10 %.

Chemische Formel: Fe(x)1-3 · nH2O

(x = Anion von Glycin)

3b111

Eisen-Lysin-Chelat und Eisen-Glutaminsäure-Chelat

Mischung aus Eisen-Lysin-Chelaten und Eisen-Glutaminsäure-Chelaten im Verhältnis 1:1 als Pulver mit
einem Eisengehalt von 15 bis 16 %,
einem Lysingehalt von 19 bis 21 %,
einem Glutaminsäuregehalt von 18,5 bis 21,5 % und höchstens 3 % Feuchtigkeit

Chemische Formeln:
Eisen-2,6-Diaminohexansäure, Chlorid und Hydrogensulfatsalz:
C6H17ClFeN2O7S
Eisen-2-Aminopentandisäure, Natrium und Hydrogensulfatsalz:
C5H12FeNNaO10S

3b110

Eisendextran 10 %

Kolloide wässrige Lösung von Eisendextran mit 25 % Eisendextran (10 % Gesamteisen, 15 % Dextran), 1,5 % Natriumchlorid, 0,4 % Phenol und 73,1 % Wasser

Eisendextran

Chemische Formel:
(C6H10O5)n · [Fe(OH)3]m

IUPAC-Bezeichnung: Eisen(III)- hydroxid-Dextran-
(α,3-α1,6 Glucan)-Komplex

CAS Nr.: 9004-66-4

Saugferkel

200 mg/Tag einmalig in der ersten Lebenswoche und 300 mg/Tag einmalig in der zweiten Lebenswoche

Sicherheitsmassnahmen siehe unter 3b101

Angaben in der Gebrauchsanweisung:

  • – «Der Zusatzstoff darf nur einzeln direkt über Ergänzungsfuttermittel verfüttert werden.»

  • – «Der Zusatzstoff darf nicht an Ferkel mit einem Mangel an Vitamin E und/oder Selen verabreicht werden.»

  • – «In den ersten beiden

    Lebenswochen, in denen

    Eisendextran 10 % verabreicht wird, sollten gleichzeitig keine anderen Eisenverbindungen verwendet werden.»

3b201

3

b

Kaliumjodid

Kaliumjodid und Kalziumstearat als Pulver mit einem Mindestgehalt von 69 % Jod.

Chemische Formel: KI

CAS-Nummer: 7681-11-0

Alle Tierarten

Tiere der Pferdegattung:
4 (insgesamt)

Der Milchgewinnung dienende Wiederkäuer und Legehennen: 5 (insgesamt)

Fisch:
20 (insgesamt)

Sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 10 (insgesamt)

3b201 und 3b202:

  • – Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben.

3b201, 3b202 und 3b203:

  • – Schutzmassnahmen sind gemäss nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu nehmen, zu ergreifen.

  • – Der empfohlene Höchstgehalt an Gesamtjod im Alleinfuttermittel beträgt für:

    • – Tiere der Pferdegattung 3 mg/kg,

    • – Hunde 4 mg/kg,

    • – Katzen 5 mg/kg,

    • – der Milchgewinnung dienende Wiederkäuer 2 mg/kg,

    • – Legehennen 3 mg/kg.

3b202

Kalziumjodat, wasserfrei

Kalziumjodat, wasserfrei als Pulver mit einem Mindestgehalt von 63,5 % Jod.

Chemische Formel: Ca(IO3)2

CAS-Nummer: 7789-80-2

3b203

Gecoatetes Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei

Gecoatete Granulat-Zubereitung aus Kalziumjodat, wasserfrei mit einem Jodgehalt von 1–10 %

Überzugmittel und Dispergiermittel (Polyoxyethylen (20), Sorbitanmonolaurat (E432), Glycerin-Polyethylenglycolricinoleat (E484), Polyethylenglycol 300, Sorbitol (E420ii) und Maltodextrin): < 5 %.
Einzelfuttermittel (Kalzium-Magnesium- Karbonat, Maisspindeln) als Granulierungshilfsmittel.

Partikel < 50 μm: < 1,5 %.

Chemische Formel: Ca(IO3)2

CAS-Nummer: 7789-80-2

3b304

3

b

Gecoatetes
Kobalt(II)
carbonat-Granulat

Gecoatete Granulat-Zubereitung aus Kobalt(II)carbonat mit einem Kobaltgehalt von 1-5 %

Überzugmittel (2,3 %–3,0 %) und Dispergiermittel (Polyoxyethylen, Sorbitanmonolaurat, Glycerin-Polyethylenglyvolricinoleat,
Polyethylenglycol 300, Sorbitol
und Maltodextrin)

Partikel < 50 μm: unter 1 %

Chemische Formel: CoCO3

CAS-Nummer: 513-79-1

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen

Equiden

Hasentiere

Nagetiere

Herbivore Reptilien

Zoosäuger

1 (insgesamt)

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Schutzmassnahmen sind nach nationalen Vorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen zu schützen.

Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung: «Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.»

3b401

3

b

Kupfer(II)- diacetat-Monohydrat

Kupfer(II)-diacetat-Monohydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 31 %

Chemische Formel:
Cu(CH3COO)2 · H2O

CAS-Nummer: 6046-93-1

Alle Tierarten

Rinder:

  • – Rinder vor dem Wiederkäueralter: 15 (insgesamt)

  • – andere Rinder:

    30 (insgesamt)

Schafe: 15
(insgesamt)

Ziegen: 35
(insgesamt)

Ferkel:

  • – Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen: 150 (insgesamt)

  • – ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen: 100 (insgesamt)

Krebstiere: 50 (insgesamt)

Sonstige Tiere:
25 (insgesamt)

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

  • – Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».

  • – Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».

  • Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

  • Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen der tierische Ursprung (Vogelarten) anzugeben.»

3b402

Kupfer(II)- carbonat-dihydroxy- Monohydrat

Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 52 %

Chemische Formel:
CuCO3 · Cu(OH)2 · H2O

CAS-Nummer: 100742-53-8

3b403

Kupfer(II)- chlorid-Dihydrat

Kupfer(II)-chlorid-Dihydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 36 %

Chemische Formel: CuCl2 2H2O

CAS-Nummer: 10125-13-0

3b404

Kupfer(II)-oxid

Kupfer(II)-oxid, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 77 %

Chemische Formel: CuO

CAS-Nummer: 1317-38-0

3b405

Kupfer(II)- sulfat-Pentahydrat

Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 24 %

Chemische Formel: CuSO4 · 5H2O

CAS-Nummer: 7758-99-8

3b406

Kupfer(II)- Aminosäurechelat- Hydrat

Zubereitung aus Kupfer(II)-Aminosäurekomplex, bei dem das Kupfer und die aus Sojaprotein gewonnenen Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 %

Chemische Formel: Cu(x)1-3•nH2O,
x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da.

3b406i

Kupfer(II)-Aminosäurechelat-Hydrat

Zubereitung aus Kupfer(II)-Aminosäurekomplex, bei dem das Kupfer und die Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Kupfergehalt von 10-11 % und mindestens 18 % freien Aminosäuren.

Chemische Formel: Cu(x)1-3•nH2O,
wobei x gleich einer beliebigen Aminosäure aus hydrolysierten Proteinquellen aus Federn oder Pflanzen ist;

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da.

3b407

Kupfer(II)-
Protein-Hydrolysatchelat

Kupfer(II)-Protein-Hydrolysatchelat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 % und einem Gehalt an cheliertem Kupfer von mindestens 50 %

Chemische Formel: Cu(x)1-3 · nH2O

(x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat)

3b409

Dikupferchloridtrihydroxid

Chemische Formel: Cu2(OH)3Cl

CAS-Nummer: 1332-65-6

Atacamit/Paratacamit in
Kristallform im Verhältnis 1:1 bis 1:1,5

Reinheit: mind. 90 %

alpha-Kristall: mind. 95 % im kristallinen Produkt

Cu-Gehalt: mind. 53 % Partikel < 50 μm: unter 1 %

3b4.10

Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin

Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von 18 % Kupfer und 79,5-81 %
(2-Hydroxy-4-methylthio) Buttersäure

Mineralöl: ≤ 1 %

CAS-Nummer: 292140-30-8

3b411

Kupfer-Bilysinat

Pulver oder Granulat mit einem Gehalt an Kupfer von ≥ 14,5 % und Lysin von ≥ 84,0 %.

Kupferchelat von L-lysinat-HCl

Chemische Formel: Cu(C6H13N2O2)2 × 2HCl

CAS-Nummer: 53383-24-7

3b412

Kupfer(I)-oxid

Zubereitung aus Kupfer(I)-oxid mit

  • – einem Mindestgehalt an Kupfer von 73 %,

  • – einem Gehalt an Natriumlignosulfonaten zwischen 12 % und 17 %,

  • – 1 % Bentonit.

Granuliert, mit Partikeln < 50 μm: unter 10 %

Chemische Formel: Cu2O

CAS-Nummer: 1317-39-1

3b413

Kupfer(II)- Glycinchelat-Hydrat (fest)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 15 % und einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %

Chemische Formel: Cu(x)1-3 · nH2O

(x = Anion von Glycin)

3b414

Kupfer(II)- Glycinchelat-Hydrat (flüssig)

Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat, als Flüssigkeit mit einem Kupfergehalt von mindestens 6 %

Chemische Formel: Cu(x)1-3 · nH2O

(x = Anion von Glycin)

3b415

Kupfer-LysinChelat und Kupfer-Glutaminsäure-Chelat

Mischung aus Kupfer-Lysin-Chelat und Kupfer-Glutaminsäure-Chelat im Verhältnis 1:1 als Pulver mit einem Kupfergehalt von 17 bis 19 %, einem Lysingehalt von 19 bis 21 %, einem Glutaminsäuregehalt von 9 bis 21 % und höchstens 3 % Feuchtigkeit

Chemische Formeln:
Kupfer-2,6-Diaminohexansäure, Chlorid- und Hydrogensulfatsalz:
C6H15ClCuN2O6S
Kupfer-2-Aminopentandisäure, Natrium- und Hydrogensulfatsalz:
C5H9CuNNaO8.5S

3b501

3

b

Mangan(II)-chlorid,
Tetrahydrat

Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 27 % Mangan.

Chemische Formel: MnCl2 · 4H2O

CAS-Nummer: 13446-34-9

Alle Tierarten

Fische 100 (insgesamt)

Andere Tierarten 150 (insgesamt)

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Bei Zusatzstoffen, die durch Hydrolyse aus tierischem Protein hergestellt werden, ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen der tierische Ursprung (Vogelart) anzugeben.

3b502

Mangan(II)-oxid

Mangan(II)-oxid als Pulver mit einem Mindestgehalt von 60 % Mangan; Mindestgehalt von 77,5 % MnO und Höchstgehalt von 2 % MnO2.

Chemische Formel: MnO

CAS-Nummer: 1344-43-0

3b503

Mangan(II)-sulfat, Monohydrat

Mangan(II)-sulfat, Monohydrat, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 95 % Mangan(II)-sulfat, Monohydrat, und von 31 % Mangan.

Chemische Formel: MnSO4 · H2O

CAS-Nummer: 10034-96-5

3b504

Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat

Zubereitung aus einem Mangan-Aminosäurekomplex, bei dem das Mangan und die aus Sojaprotein gewonnenen Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 8 % Mangan.

Chemische Formel: Mn(x)1-3•nH2O,
x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus mit Säure hydrolysiertem Sojaprotein

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da.

3b504i

Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat

Zubereitung aus einem Mangan-Aminosäurekomplex, bei dem das Mangan und die Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Gehalt von 8-9 % Mangan und einem Mindestgehalt von 17 % freier Aminosäuren.

Chemische Formel: Mn(x)1-3•nH2O,
wobei x eine beliebige Aminosäure aus hydrolysierten Proteinquellen von Federn oder Pflanzen ist.

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da

3b505

Proteinhydrolysate-Manganchelat

Proteinhydrolysate-Manganchelat als Pulver mit einem Mindestgehalt von 10 % Mangan. Mindestens 50 % chelatisiertes Mangan.

Chemische Formel: Mn(x)1-3 · nH2O

(x = Anion von Proteinhydrolysaten mit einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat)

3b506

Glycin-Manganchelat- Hydrat

Glycin-Manganchelat, Hydrat, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 15 % Mangan.

Feuchtigkeit: höchstens 10 %.

Chemische Formel: Mn(x)1-3 · nH2O

(x = Anion von Glycin)

3b507

Dimanganchloridtrihydroxid

Granulatpulver mit einem Mindestgehalt von 44 % Mangan und einem Höchstgehalt von 7 % Manganoxid.

Chemische Formel: Mn2(OH)3Cl

CAS-Nummer: 39438-40-9

3b509

Manganchelat aus Lysin und Glutaminsäure

Zubereitung von Manganchelaten mit Lysin und Manganchelaten mit Glutaminsäure im Verhältnis 1:1 als Pulver mit einem Mangangehalt zwischen 15 und 17 %,
einem Lysingehalt zwischen 20 und 21,5 %,
einem Glutaminsäuregehalt zwischen 22 und 24 %,
höchstens 3,5 % Feuchtigkeit und
maximal 4 ppm Nickel.

Chemische Bezeichnung:
Mangan-2,6-Diaminohexansäure, Chlorid- und Hydrogensulfatsalz:
C6H19ClN2O8SMn
Mangan-2-Aminopentandisäure, Natrium- und Hydrogensulfatsalz:
C5H10NNaO9SMn

3b510

Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin

Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von 14 % Mangan und 76 %
(2-Hydroxy-4-methylthio)buttersäure
Höchstgehalt an Nickel:
170 ppm fest

3b511

Manganlysinatsulfat

Mangan und die Aminosäure L-Lysin: im Verhältnis 1:1 (Monohydrat) mit einem Gehalt an:

  • – Mangan 16 %-18 %;

  • – Lysin 44 %-47 %;

  • – Sulfat 27 %-31 % (berechnet aus Schwefel).

Fest (≤ 10 % Feuchtigkeit)

Chemische Bezeichnung:
C6H16MnN2O7S

IUPAC: Monoaquamonolysinatmangan(II)-sulfat

3b601

3

b

Zinkacetat, Dihydrat

Zinkacetat, Dihydrat, als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 29,6 % Zink

Chemische Formel:

Zn(CH3 ∙ COO)2 ∙ 2H2O

CAS-Nummer: 5970-45-6

Alle Tierarten

Hunde und Katzen: 200 (insgesamt)

Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt)

Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten ausser Salmoniden: 150 (insgesamt)

Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt)

Diese Zusatzstoffe werden Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Ausgenommen wird 3b602 der in Form von einer flüssigen Vormischung beigegeben werden muss.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Bei Zusatzstoffen, die durch Hydrolyse aus tierischem Protein hergestellt werden, ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen der tierische Ursprung (Vogelart) anzugeben.

3b602

Zinkchlorid, wasserfrei

Wasserfreies Zinkchlorid als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 46,1 % Zink

Chemische Formel:

ZnCl2

CAS-Nummer: 7646-85-7

3b603

Zinkoxid

Zinkoxid als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 72 % Zink

Chemische Formel:

ZnO

CAS-Nummer: 1314-13-2

3b604

Zinksulfat, Heptahydrat

Zinksulfat, Heptahydrat, als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 22 % Zink

Chemische Formel:

ZnSO4 ∙ 7H2O

CAS-Nummer: 7446-20-0

3b605

Zinksulfat, Monohydrat

Zinksulfat, Monohydrat, als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 34 % Zink

Chemische Formel:

ZnSO4 ∙ H2O

CAS-Nummer: 7446-19-7

3b606

Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat

Zubereitung aus einem Zink-Aminosäurekomplex, bei dem das Zink und die aus Sojaprotein gewonnenen Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 10 % Zink.

Chemische Formel:
Zn(x)1-3•nH2O,
x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat.

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da

3b606i

Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat

Zubereitung aus einem Zink-Aminosäurekomplex, bei dem das Zink und die Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Gehalt von 10-11 % Zink und einem Mindestgehalt von 17 % freier Aminosäuren

Chemische Formel: Zn(x)1-3•nH2O,
wobei x eine beliebige Aminosäure aus hydrolysierten Proteinquellen von Federn oder Pflanzen ist.

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da.

3b607

Glycin-Zinkchelat-Hydrat solid

Glycin-Zinkchelat-Hydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 15 % Zink.

Feuchtigkeit: höchstens 10 %

Chemische Formel: Zn(x)1-3 · nH2O

(x = Anion von Glycin)

3b608

Glycin-Zinkchelat-Hydrat liquid

Flüssiges Glycin-Zinkchelat-Hydrat mit einem Mindestgehalt von 7 % Zink

Chemische Formel: Zn(x)1-3 · nH2O

(x = Anion von Glycin)

3b609

Zinkchloridhydroxid-Monohydrat

Chemische Formel:
Zn5(OH)8Cl2 · (H2O)

CAS-Nummer: 12167-79-2

Reinheit: mind. 84 %

Zinkoxid: max. 9 %

Zinkgehalt: mind. 54 %

Partikel < 50 μm: unter 1 %

3b610

Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin

Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von 17 % Zink und 79 %
(2-Hydroxy-4-methylthio)buttersäure
Höchstgehalt an Nickel: 1,7 ppm fest

3b611

Methionin- Zinkchelat (1:2)

Pulver mit einem Mindestgehalt an 78 % DL- Methionin und einem Zinkgehalt zwischen 17,5 % und 18,5 %

Methionin-Zinkchelat:
Zink-Methionin 1:2 (Zn(Met)2)

C10H20N2O4S2Zn

CAS-Nummer: 151214-86-7

3b612

Proteinhydrolysate-Zinkchelat

Proteinhydrolysate-Zinkchelat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 10 % Zink

Mindestens 85 % chelatisiertes Zink

3b613

Zinkbislysinat

Pulver oder Granulat mit einem Mindestgehalt von 13,5 % Zink und einem Mindestgehalt von 85,0 % Lysin

Zink in Form von Zinkchelat von Bislysinat: mindestens 85 %.

Zinkchelat von Bislysinat-HCl

Chemische Formel:

Zn(C6H13N2O2)2 × 2HCl × 2H2O

CAS-Nummer: 23333-98-4

3b614

Zinkchelat von Methioninsulfat

Zinkchelat von Methioninsulfat als Pulver mit einem Zinkgehalt zwischen 2 % und 15 %.

Zink, 2-Amino-4 Methylsulfanylbuttersäure, Sulfat; mit Methionin chelatisiertes Zink in einem molaren Verhältnis von 1: 1.

Chemische Formel: C5H11NO6S2Zn

CAS-Nummer: 56329-42-1

3b615

Zink-Lysin-Chelat und ZinkGlutaminsäureChelat

Mischung aus Zink-Lysin-Chelaten und Zink- Glutaminsäure-Chelaten im Verhältnis 1:1 als Pulver mit
einem Zinkgehalt von 17 bis 19 %,
einem Lysingehalt von 19 bis 21 %,
einem Glutaminsäuregehalt von 21 bis 23 % und höchstens 3 % Feuchtigkeit

Chemische Formeln:
Zink-2,6-Diaminohexansäure, Chlorid- und Hydrogensulfatsalz:
C6H19ClN2O8SZn
Zink-2-Aminopentandisäure,
Natrium- und Hydrogensulfatsalz:
C5H8NNaO8SZn

3b701

3

b

Natriummolybdat- Dihydrat

Natriummolybdat-Dihydrat als
Pulver mit einem Molybdän- Mindestgehalt von 37 %

Chemische Formel:
Na2MoO4 ∙ 2H2O

CAS-Nummer: 10102-40-6

Schafe

2,5 (insgesamt)

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung ist Folgendes anzugeben: «Die Molybdän-Supplementierung in Futtermitteln für Schafe muss zu einem Verhältnis Cu:Mo in der Ernährung von 3 bis 10 führen, um ein angemessenes Gleichgewicht mit Kupfer zu gewährleisten.»

3b803

3

b

Natriumselenat

Natriumselenat als Pulver mit einem Mindestgehalt von 41 % Selen

Chemische Formel: Na2SeO4

CAS-Nummer: 13410-01-0

Wiederkäuer

0,50 (insgesamt)

Natriumselenat darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

3b801

Natriumselenit

Natriumselenit als Pulver mit einem Mindestgehalt von 45 % Selen

Chemische Formel: Na2SeO3

CAS-Nummer: 10102-18-8

Einecs-Nummer.: 233-267-9

Alle Tierarten

0,5 (insgesamt)

Natriumselenit darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

3b802

Gecoatetes Natriumselenit-Granulat

Granulatzubereitung mit

  • – einem Selengehalt von 1 % bis 4,5 % und

  • – Überzug- und Dispergiermitteln (Polyoxyethylen (20), Sorbitanmonolaurat (E 432), Glycerin-Polyethylenglycolricinoleat (E 484), Polyethylenglycol 300, Sorbitol (E 420ii) und Maltodextrin): bis 5 %

und

  • – Granulierungshilfsmitteln

    (Calcium- Magnesium-Carbonat, Calciumcarbonat, Maisspindeln): bis zu 100 Gew.-%

Partikel < 50 μm: unter 5 %

Natriumselenit

Chemische Formel: Na2SeO3

CAS-Nummer: 10102-18-8

Einecs-Nummer.: 233-267-9

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

3b810

Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert

Zubereitung aus organischem Selen:
Selengehalt: 2000 bis 2400 mg Se/kg
Organisches Selen > 97 bis 99 % des insgesamt enthaltenen Selens
Selenomethionin > 63 % des insgesamt enthaltenen Selens

Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060

Chemische Formel: C5H11NO2Se

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

3b810i

Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert

Zubereitung aus organischem Selen:

Selengehalt 3000 bis 3500 mg Se/kg
Organisches Selen > 97 bis 99 % des insgesamt enthaltenen Selens
Selenomethionin > 63 % des insgesamt enthaltenen Selens

Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060

Chemische Formel: C5H11NO2Se

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

Maximale Supplementierung mit organischem Selen:
0,2 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

Das Staubbildungspotenzials des Zusatzstoffs gewährleistet eine maximale Exposition gegenüber Se von 0,2 mg Se/m3.

3b811

Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397, inaktiviert

Zubereitung aus organischem Selen:
Selengehalt: 2000 bis 3500 mg Se/kg
Organisches Selen > 98 % des insgesamt enthaltenen Selens
Selenomethionin > 63 % des insgesamt enthaltenen Selens

Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397

Chemische Formel: C5H11NO2Se

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen sowie den Kontakt mit Haut, Schleimhäuten oder Augen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

3b812

Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399, inaktiviert

Zubereitung aus organischem Selen: Selengehalt: 2000 bis 3500 mg Se/kg
Organisches Selen > 97 bis 99 % des insgesamt enthaltenen Selens
Selenomethionin > 63 % des insgesamt enthaltenen Selens

Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399

Chemische Formel: C5H11NO2Se

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,2 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

3b814

Hydroxy-Analog von Selenmethionin

Feste und flüssige Zubereitung von Hydroxy-Analog von Selenmethionin

Selengehalt:
18000 bis 24000 mg Se/kg
Organisches Selen > 99 % des Gesamtgehalts an Se Hydroxy-Analog von Selenmethionin > 98 % des Gesamtgehalts an Se

Feste Zubereitung: 5 % Hydroxy-Analog von Selenmethionin und 95 % Trägerstoff

Flüssige Zubereitung:
5 % Hydroxy-Analog von
Selenmethionin und 95 % destilliertes Wasser

Organisches Selen aus Hydroxy-Analog von Selenmethionin
(R,S-2-Hydroxy-4-methylselenbutansäure)

Chemische Formel: C5H10O3Se

CAS-Nummer: 873660-49-2

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Hinweise zur Anwendersicherheit: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

3b815

L-Selenomethionin

Feste Zubereitung aus L-Selenmethionin mit einem Selengehalt von < 40 g/kg.

Organisches Selen in Form von
L-Selenmethionin (2-Amino-4-methylselanyl-butansäure) aus chemischer Synthese.

Chemische Formel: C5H11NO2Se

CAS-Nummer: 3211-76-5

Kristallines Pulver mit L-Selenmethionin > 97 % und Selen > 39 %

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Hinweise zur Anwendersicherheit: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Technologische Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel, die in der Zusatzstoffzubereitung enthalten sind, gewährleisten ein Staubbildungspotenzial < 0,2 mg Selen/m3 Luft.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Maximale Supplementierung mit Selen in organischer Form: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

Wenn die Zubereitung einen technologischen Zusatzstoff oder Einzelfuttermittel enthält, für die ein Höchstgehalt festgelegt ist oder die anderen Beschränkungen unterliegen, so stellt der Hersteller des Futtermittelzusatzstoffs diese Informationen den Kunden zur Verfügung.

3b816

DL-Selenmethionin

Feste Zubereitung aus
DL-Selenmethionin mit einem Selengehalt von 1800 mg/kg
bis 2200 mg/kg

Organisches Selen in Form von
DL-Selenmethionin
((RS2)-2-Amino-4- methylselanyl-butansäure) aus chemischer Synthese

Chemische Formel: C5H11NO2Se

CAS-Nummer: 2578-28-1

Pulver mit mindestens 97 %
DL-Selenmethionin

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Hinweise zur Anwendersicherheit: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Technologische Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel, die in der Zusatzstoffzubereitung enthalten sind, gewährleisten ein Staubbildungspotenzial < 0,2 mg Selen/m3 Luft.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Wenn die Zubereitung einen technologischen Zusatzstoff oder Einzelfuttermittel enthält, für die ein Höchstgehalt festgelegt ist oder die anderen Beschränkungen unterliegen, so stellt der Hersteller des Futtermittelzusatzstoffs diese Informationen den Kunden zur Verfügung.

Maximale Supplementierung mit Selen in organischer Form: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

3b817

Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R645

(inaktivierte Selenhefe)

Zubereitung aus organischem Selen: Selengehalt: 2000 bis 2400 mg Se/kg
Organisches Selen > 98 % des insgesamt enthaltenen Selens
Selenomethionin > 70 % des insgesamt enthaltenen Selens

Selenomethionin aus
Saccharomyces cerevisiae
NCYC R645

Chemische Formel: C5H11NO2Se

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Hinweise zur Anwendersicherheit: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Technologische Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel, die in der Zusatzstoffzubereitung enthalten sind, gewährleisten ein Staubbildungspotenzial < 0,2 mg Selen/m3 Luft.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

3b818

Zink-L-Selenomethionin

Feste Zubereitung aus
Zink-L-Selenomethionin mit einem Selengehalt von 1 bis 2 g/kg

Organisches Selen in Form von
Zink-L- Selenomethionin

Chemische Formel: C5H10ClNO2SeZn

Kristallines Pulver mit:

L-Selenomethionin > 62 %,

Selen > 24,5 %,

Zink > 19 % und

Chlorid > 20 %

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

Ziff. 3.3

Der Zusatzstoff 3c305 wird gemäss nachstehendem Text angepasst.

Der Zusatzstoff 3c305ii wird nach dem Zusatzstoff 3c305 gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Der Zusatzstoff 3c322iii wird nach dem Zusatzstoff 3c322ii gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Der Zusatzstoff 3c323i wird nach dem Zusatzstoff 3c323 gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Der Zusatzstoff 3c328 wird nach dem Zusatzstoff 3c327 gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Der Zusatzstoff 3c371ii wird gemäss nachstehendem Text angepasst.

Die Zusatzstoffe 2b620i und 2b621ii werden nach dem Zusatzstoff 3c451 gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Kenn-nummer

Kategorie

Funktions-gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bemerkungen

mg Zusatzstoff/kg Alleinfutter mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1

2

3

4

5

6

7

8

9

3c305

3

c

L-Methionin

L-Methionin mit einer Reinheit von mindestens 98,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Methionin, gewonnen durch Fermentierung mit
Escherichia coli (KCCM 11252P und KCCM 11340P)
oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80 184 und Escherichia coli KCCM 80 096
oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80245 und Escherichia coli KCCM 80246

Chemische Formel: C5H11NO2S

CAS-Nummer: 63-68-3

Alle Tierarten

L-Methionin darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Methionin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen gewährleisten, dass die maximale Exposition gegenüber Endotoxin von 1600 IE Endotoxinen/m3 Luft nicht überschritten wird.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

3c305ii

3

c

L-Methionin

Zubereitung aus L-Methionin mit einem Mindestgehalt von 90 % und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 1,5 %
andere Aminosäuren ≤ 0,7 %

Pulver

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Methionin, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80245 und
Escherichia coli
KCCM 80246

Chemische Formel: C5H11NO2S

CAS-Nummer: 63-68-3.

Alle Tierarten

L-Methionin darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Methionin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen gewährleisten, dass die maximale Exposition gegenüber Endotoxin von 1600 IE Endotoxinen/m3 Luft nicht überschritten wird.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

3c322iii

3

c

L-Lysin-Monohydrochlorid

Zubereitung aus L-Lysin-Monohydrochlorid mit einem Mindestgehalt an L-Lysin von 78,8 % und einem Feuchtigkeitsgehalt von ≤ 1 %.

Pulver

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Lysin-Monohydrochlorid, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum CGMCC 14498

Chemische Formel: C6H15ClN2O2

CAS-Nummer: 657-27-2

Alle Tierarten

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Gehalt an L-Lysin anzugeben.

Der Zusatzstoff kann über das Tränkwasser verabreicht werden.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Lysin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen sowie Augen- oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

3c323i

3

c

L-Lysin-Sulfat

Zubereitung von L-Lysin mit einem Gehalt von:

  • – Lysin ≥ 55,0 %

  • – Sulfat: ≥ 18,0 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Lysin-Sulfat, gewonnen durch Fermentierung mit Escherichia coli CGMCC 7.398.

Chemische Formel: C12H28N4O4-O4S

CAS-Nummer: 60343-69-3

Alle Tierarten

10000

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Gehalt an L-Lysin anzugeben.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Lysin sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Exposition gegenüber Endotoxin von höchstens 1600 IE Endotoxinen/m3 Luft gewährleisten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

3c328

3

c

L-Lysin-Sulfat

Zubereitung aus L-Lysin-Sulfat mit einem Mindestgehalt von 73 %
(L-Lysin ≥ 55 % und andere Aminosäuren ≥ 10 %).

Pulver

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Lysin-Sulfat, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum CGMCC 14498

Chemische Formel: [C6H14N2O2]2 SO4

CAS-Nummer: 60343-69-3

Alle Tierarten

10000

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Gehalt an L-Lysin anzugeben.

Der Zusatzstoff kann über das Tränkwasser verabreicht werden.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Lysin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen sowie Augen- oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

3c371ii

3

c

L-Valin

L-Valin mit einem Mindestgehalt von 98 % (in der Trockensubstanz) und einem maximalen Wassergehalt von 1,5 %

Pulver

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Valin ((2S)-2-Amino-3-methylbutansäure), gewonnen aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 7.366
oder Escherichia coli CCTCC M2020321

Chemische Formel: C5H11NO2

CAS-Nummer: 72-18-4

Alle Tierarten

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Valin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Haut und Augenschutz, zu verwenden.

2b620i

3

c

L-Glutaminsäure

L-Glutaminsäure

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Glutaminsäure, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-01681

Reinheit: ≥ 98 %

Chemische Formel: C5H9O4N

CAS-Nummer: 56-86-0

Einecs-Nummer: 200-293-7

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken durch Einatmen oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Glutaminsäure, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

2b621ii

3

c

Mononatriumglutamat

Mononatriumglutamat

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Mononatriumglutamat, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-01681

Reinheit: ≥ 99 %

Chemische Formel: C5H8NaNO4 H2O

CAS-Nummer: 6106-04-3

Einecs-Nummer: 205-538-1

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken durch Einatmen oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit Mononatriumglutamat, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

(Art. 21 Abs. 2)

Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Futtermittelkontrolle

Fussnote

Die Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Futtermittelkontrolle entsprechen den Anhängen I–VIII der Verordnung (EG) Nr. 152/20095.

Verordnung des WBF<br />über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln<br />(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV) | Lexipedia | Lexipedia