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AS 2023 236

Verordnung
über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse
vom 26. April 2023

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 2. Oktober 2000 SR 946.203 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban

Art. 3 Abs. 2–4

2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn:

  • a. die Überweisung von Geldern oder das direkte oder indirekte Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an auf der Sanktionsliste1 gemäss der Resolution 1988 (2011)2 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführte Personen, Unternehmen und Organisationen erforderlich ist zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse in Afghanistan;

  • b. die Überweisung von Geldern oder das direkte oder indirekte Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an auf der Sanktionsliste3 gemäss den Resolutionen 1267 (1999), 1989 (2011) und 2253 (2015)4 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführte Personen, Unternehmen und Organisationen erforderlich ist zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

    1. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen,

    2. internationale Organisationen,

    3. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen,

    4. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen,

    5. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Ziffern 1–4 genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln,

    6. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.

2. Verordnung vom 7. August 1990 SR 946.206 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Art. 1 Abs. 1

1 Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern an Empfänger in der Republik Irak, ausgenommen die irakische Regierung und die multilateralen Truppen, im Sinne der Resolution 1546 (2004)5 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, sind verboten.

3. Verordnung vom 21. Dezember 2005 SR 946.231.10 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen im Zusammenhang mit dem Attentat auf Rafik Hariri

Ingress

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20026 (EmbG),
in Ausführung der Resolutionen 1636 (2005) und 2664 (2022)7 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

Art. 1 Abs. 3 und 4

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  • a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;

  • b. internationale Organisationen;

  • c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;

  • d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;

  • e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;

  • f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.

Art. 3 Abs. 2

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen bewilligen.

4. Verordnung vom 22. Juni 2005 SR 946.231.12 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «UNO-Sicherheitsrat» ersetzt durch «Sicherheitsrat der Vereinten Nationen».

Art. 2 Abs. 3–5

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  • a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;

  • b. internationale Organisationen;

  • c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;

  • d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;

  • e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;

  • f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.

4 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  • a. Vermeidung von Härtefällen;

  • b. Erfüllung bestehender Verträge;

  • c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;

  • d. Deckung humanitärer Bedürfnisse;

  • e. Wahrung schweizerischer Interessen.

5 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, falls anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees und den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

5. Verordnung vom 14. März 2014 SR 946.231.123.6 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «UNO-Sicherheitsrat» ersetzt durch «Sicherheitsrat der Vereinten Nationen».

Ingress

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20028 (EmbG),
in Ausführung der Resolutionen 2127 (2013), 2134 (2014), 2196 (2015), 2262 (2016), 2339 (2017), 2399 (2018) und 2664 (2022)9 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

Art. 1 Abs. 3 Bst. a Ziff. 4

3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 ist der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr:

  • a. von Gütern, die ausschliesslich der Unterstützung folgender Organisationen dienen oder von diesen verwendet werden können:

    1. den Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, sofern die Bereitstellung der Hilfe nach Absatz 4 Buchstabe a dem zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Voraus gemeldet wurde;

Art. 2 Abs 35

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  • a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;

  • b. internationale Organisationen;

  • c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;

  • d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;

  • e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;

  • f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.

4 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  • a. Vermeidung von Härtefällen;

  • b. Erfüllung bestehender Verträge;

  • c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;

  • d. Wahrung schweizerischer Interessen.

5 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements und in Übereinstimmung mit den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

6. Verordnung vom 18. Mai 2016 SR 946.231.127.6 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «UNO-Sicherheitsrat» ersetzt durch «Sicherheitsrat der Vereinten Nationen».

Ingress

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 200210 (EmbG),
in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017), 2375 (2017), 2397 (2017) und 2664 (2022)11 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

Art. 10 Abs. 3–6

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Finanztransaktionen mit der Aussenhandelsbank oder der Nationalen Versicherungsgesellschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea, die für den Betrieb diplomatischer oder konsularischer Vertretungen in der Demokratischen Volksrepublik Korea notwendig sind oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen humanitären Zwecken dienen.

4 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  • a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;

  • b. internationale Organisationen;

  • c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;

  • d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;

  • e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;

  • f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.

5 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  • a. Vermeidung von Härtefällen;

  • b. Erfüllung bestehender Verträge;

  • c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;

  • d. Bereitstellung humanitärer Hilfe;

  • e. Entnuklearisierung.

6 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 5 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements in Übereinstimmung mit den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und, falls anwendbar, nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

7. Verordnung vom 1. Juni 2012 SR 946.231.138.3 über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «UNO-Sicherheitsrat» ersetzt durch «Sicherheitsrat der Vereinten Nationen».

8. Verordnung vom 16. Dezember 2022 SR 946.231.139.4 über Massnahmen betreffend Haiti

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «UNO-Sicherheitsrat» ersetzt durch «Sicherheitsrat der Vereinten Nationen».

Ingress

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 200212 (EmbG),
in Ausführung der Resolutionen 2653 (2022) und 2664 (2022)13 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

Art. 3 Abs. 3–5

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  • a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;

  • b. internationale Organisationen;

  • c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;

  • d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;

  • e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;

  • f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  • a. Vermeidung von Härtefällen;

  • b. Erfüllung bestehender Verträge; oder

  • c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind.

5 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, falls anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.

9. Verordnung vom 11. November 2015 SR 946.231.143.6 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «UNO-Sicherheitsrat» ersetzt durch «Sicherheitsrat der Vereinten Nationen».

Art. 3 Abs. 2, 4 und 5

2 Absatz 1 gilt auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers bestimmt sein könnten, die nicht mit dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vom 14. Juli 201514 zur iranischen Atomfrage und zur Aufhebung der internationalen Sanktionen gegenüber dem Iran (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) vereinbar sind.

4 Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015)15 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.

5 Die Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 1 ist dem SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen zu melden. Das SECO meldet die Ausübung dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergiebehörde nach Massgabe der Resolution 2231 (2015).

Art. 6 Abs. 3 und 4

3 Das SECO erteilt die Bewilligung sofern die Tätigkeit mit dem JCPOA16 vereinbar ist.

4 Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015)17 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.

Gliederungstitel vor Art. 7

4. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 7 Abs. 35

3 Das Verbot nach Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  • a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;

  • b. internationale Organisationen;

  • c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;

  • d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;

  • e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;

  • f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.

4 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  • a. Vermeidung von Härtefällen;

  • b. Erfüllung bestehender Verträge;

  • c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;

  • d. Erfüllung amtlicher Tätigkeiten iranischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen;

  • e. Umsetzung des JCPOA18; oder

  • f. Wahrung schweizerischer Interessen.

5 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements und, falls anwendbar, in Übereinstimmung mit den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Art. 10 Abs. 2

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 5 bewilligen.

10. Verordnung vom 30. März 2011 SR 946.231.149.82 über Massnahmen gegenüber Libyen

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «UNO-Sicherheitsrat» ersetzt durch «Sicherheitsrat der Vereinten Nationen».

Art. 2 Abs. 3–5

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  • a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;

  • b. internationale Organisationen;

  • c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;

  • d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;

  • e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;

  • f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.

4 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  • a. Vermeidung von Härtefällen;

  • b. Erfüllung bestehender Verträge;

  • c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;

  • d. Deckung humanitärer Bedürfnisse;

  • e. Finanzierung von Massnahmen zur Unterstützung des wirtschaftlichen Wiederaufbaus; oder

  • f. Wahrung schweizerischer Interessen.

5 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, falls anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.

11. Verordnung vom 22. November 2017 SR 946.231.154.1 über Massnahmen gegenüber der Republik Mali

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «UNO-Sicherheitsrat» ersetzt durch «Sicherheitsrat der Vereinten Nationen».

Ingress

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 200219 (EmbG),
in Ausführung der Resolutionen 2374 (2017) und 2664 (2022)20 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

Art. 2 Abs. 3–5

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  • a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;

  • b. internationale Organisationen;

  • c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;

  • d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;

  • e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;

  • f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  • a. Vermeidung von Härtefällen;

  • b. Erfüllung bestehender Verträge;

  • c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind; oder

  • d. Förderung des Friedens und der regionalen Stabilität.

5 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, falls anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.

12. Verordnung vom 13. Mai 2009 SR 946.231.169.4 über Massnahmen gegenüber Somalia

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «UNO-Sicherheitsrat» ersetzt durch «Sicherheitsrat der Vereinten Nationen».

Ingress

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 200221 (EmbG),
in Ausführung der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001), 1425 (2002), 1744 (2007), 1772 (2007), 1844 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008), 1863 (2009), 2036 (2012), 2060 (2012), 2093 (2013) und 2664 (2022)22 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

Art. 2 Abs. 3 und 4

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  • a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;

  • b. internationale Organisationen;

  • c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;

  • d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;

  • e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;

  • f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen.

13. Verordnung vom 12. August 2015 SR 946.231.169.9 über Massnahmen gegenüber der Republik Südsudan

Art. 2 Abs. 3–5

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  • a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;

  • b. internationale Organisationen;

  • c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;

  • d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;

  • e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;

  • f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.

4 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  • a. Vermeidung von Härtefällen;

  • b. Erfüllung bestehender Verträge;

  • c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;

  • d. Wahrung schweizerischer Interessen.

5 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, falls anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees und den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

14. Verordnung vom 5. Dezember 2014 SR 946.231.179.8 über Massnahmen gegenüber Jemen

Ingress

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 200223 (EmbG),
in Ausführung der Resolutionen 2140 (2014), 2216 (2015), 2511 (2020) und 2664 (2022)24 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

Art. 1a Abs. 3–5

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  • a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;

  • b. internationale Organisationen;

  • c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;

  • d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;

  • e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;

  • f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  • a. Vermeidung von Härtefällen;

  • b. Erfüllung bestehender Verträge;

  • c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind; oder

  • d. Wahrung schweizerischer Interessen.

5 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie, falls anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.

15. Verordnung vom 25. Mai 2005 SR 946.231.18 über Massnahmen gegenüber Sudan

Ingress

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 200225 (EmbG),
in Ausführung der Resolutionen 1556 (2004), 1591 (2005) und 2664 (2022)26 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

Art. 2 Abs. 3 und 4

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  • a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;

  • b. internationale Organisationen;

  • c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;

  • d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;

  • e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;

  • f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.

Art. 4 Abs. 2

2 Das Staatssekretariat für Migration kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

26. April 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Verordnung<br />über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse<br />vom 26. April 2023 | Lexipedia | Lexipedia