(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, in der die Parteien einander auf dem diplomatischen Weg den Abschluss der internen rechtlichen Verfahren melden, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung notwendig sind.
(2) Die Vereinbarung wird für eine Dauer von fünf (5) Jahren ab Inkrafttreten geschlossen und verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf (5) Jahre, solange keine Partei der anderen auf dem diplomatischen Weg sechs (6) Monate vor deren Verlängerung ihre Absicht zur Kündigung der Vereinbarung meldet.
(3) Diese Vereinbarung kann von den Parteien im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen jederzeit geändert werden. Die Änderungen treten gemäss dem in Absatz 1 dieses Artikels geregelten Verfahren in Kraft.
(4) Die Kündigung dieser Vereinbarung lässt hängige Rückführungsklagen unberührt.
So geschehen und unterzeichnet in Ankara, am 15. November 2022, in zwei originalen Ausführungen in französischer, türkischer und englischer Sprache, wobei alle drei Versionen gleichermassen verbindlich sind. Bei allfälligen unterschiedlichen Auslegungen ist die englische Version massgebend.