Diese Verordnung legt das Beobachtungsgebiet nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt den Umfang der Kontrollgebiete.
Sie legt die im Beobachtungsgebiet geltenden Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza fest.
Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.