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AS 2023 255

Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Betrifft nur den italienischen Text.

2 Im ganzen Erlass, ausser in den Artikeln 151d, 151n sowie im Anhang 12, wird «Sitzplatz» ersetzt durch «Platz» mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 3 Abs. 1 Eintrag C und 2 Eintrag C1

1 Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:

  • C: Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;

  • Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;

2 Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:

  • C1: Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 7500 kg und mit nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;

  • Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;

Art. 5abis Abs. 1 Bst. c Ziff. 3

1 Die kantonale Behörde anerkennt Ärzte für Untersuchungen nach folgenden Stufen:

  • c. Stufe 3:

    1. erstmalige Untersuchung von über 75-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport,

Art. 5i Abs. 3 und 5

3 Die Ärzte und Psychologen müssen die Untersuchungsergebnisse den untersuchten Personen und den kantonalen Behörden mitteilen.

  • 5 Die kantonalen Behörden können die Formulare nach Absatz 4 elektronisch zur Verfügung stellen. Wenn eine kantonale Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kann sie verlangen, dass ihr diese Formulare ausschliesslich elektronisch übermittelt werden.

Art. 5j Vorgehen bei nicht schlüssigen Untersuchungsergebnissen

1 Lässt das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen eindeutigen Schluss zu, so kann der Arzt bei der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer Anerkennung einer höheren Stufe beantragen. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis einer Untersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b muss dieser mindestens die Anerkennung der Stufe 3 besitzen.

2 Bestehen Zweifel am Untersuchungsergebnis, so kann ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 bei der kantonalen Behörde eine Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung beantragen, an der ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 und ein Verkehrsexperte teilnehmen.

3 Besteht die untersuchte Person die Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung nicht, so nimmt der Verkehrsexperte ihr den Führerausweis auf der Stelle ab und übermittelt ihn an die kantonale Behörde.

Art. 6 Abs. 2–2ter

2 Lernenden der beruflichen Grundbildungen «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE ab dem vollendeten 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, BE, C und CE darf frühestens 6 Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt werden. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden.

2bis Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker EBA» dürfen die praktische Führerprüfung der Kategorie B oder der Kategorie BE frühestens 6 Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr ablegen. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden.

2ter Lernende, welche die praktische Führerprüfung der Kategorie B, BE, C oder CE vor dem vollendeten 18. Altersjahr bestehen, dürfen bis zur Erteilung des Führerausweises begleitet Motorfahrzeuge führen. Die Begleitperson muss die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 1 SVG erfüllen. Die Fahrberechtigung muss mit dem vom Verkehrsexperten unterzeichneten Lernfahrausweis oder mit dem Prüfbescheid nachgewiesen werden. Die Fahrt gilt nicht als Lernfahrt im Sinne von Artikel 17 Absatz 1.

Art. 7 Abs. 1 und 2

1 Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.

2 Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen.

Art. 9 Abs. 1 und 1bis

1 Vor der Einreichung eines der folgenden Gesuche muss der Gesuchsteller, sofern er noch keinen gültigen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt, sein Sehvermögen summarisch prüfen lassen:

  • a. Gesuch um die Erteilung eines Lernfahrfahrausweises:

    1. der Kategorie A,

    2. der Kategorie B,

    3. der Unterkategorie A1,

    4. der Unterkategorie B1,

    5. der Spezialkategorie F;

  • b. Gesuch um einen Führerausweis:

    1. der Spezialkategorie M,

    2. der Spezialkategorie G.

1bis Die Prüfung des Sehvermögens muss bei einem in der Schweiz tätigen Arzt mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Diplom oder bei einem in der Schweiz tätigen diplomierten Augenoptiker oder Optometristen BScn erfolgen.

Art. 11 Einreichung des Gesuchs

1 Wer einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:

  • a. ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;

  • b. eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10;

  • c. ein aktuelles Passfoto im Format 35 x 45 mm oder ein aktuelles Foto in digitaler Form, sofern die kantonale Behörde dies ermöglicht.

2 Folgende Personen müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen:

  • a. Lernende folgender beruflichen Grundbildungen, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben:

    1. «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»,

    2. «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,

    3. «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;

  • b. Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ».

3 Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:

  • a. alle Passarten und die Identitätskarte nach der Ausweisverordnung vom 20. September 20022;

  • b. die vom Herkunfts- oder Heimatstaat ausgestellten Pässe und Identitätskarten;

  • c. alle von einer zuständigen schweizerischen Behörde nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20053 und im Rahmen des Vollzuges des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984 ausgestellten Ausländerausweise;

  • d. die vom Staatssekretariat für Migration nach der Verordnung vom 14. November 20125 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) ausgestellten gültigen Reisedokumente:

    1. Reiseausweis für Flüchtlinge (Art. 3 RDV) nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 19516 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

    2. Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 RDV für staatenlose Personen nach dem Übereinkommen vom 28. September 19547 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, für schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C und für schriftenlose vorläufig aufgenommene Personen.

4 Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.

5 Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.

Art. 11b Prüfung des Gesuchs

1 Die kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erfüllt sind.

2 Sie klärt ab, ob der Gesuchsteller im IVZ-Massnahmen verzeichnet ist. Ist er im IVZ-Massnahmen verzeichnet, so darf die kantonale Behörde namentlich in den folgenden Fällen nicht erteilen:

  • a. während eines befristeten Entzugs des Lernfahr- oder des Führerausweises oder einer befristeten Aberkennung: einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport für eine Ausweiskategorie, die, wäre sie vor dem Entzug oder der Aberkennung bereits vorhanden gewesen, ebenfalls hätte entzogen oder aberkannt werden müssen (Art. 33);

  • b. während eines unbefristeten Entzugs des Lernfahr- oder des Führerausweises oder einer Aberkennung auf unbestimmte Zeit: einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport für eine Ausweiskategorie, sofern die Entzugs- oder Aberkennungsgründe der Erteilung dieser Ausweiskategorie oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport entgegenstehen.

3 Sie weist:

  • a. Gesuchsteller, die den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 oder die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben wollen und die noch keinen Führerausweis dieser Kategorien oder Unterkategorien oder noch keine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport besitzen: an einen Arzt mit Anerkennung der Stufe 2;

  • b. Gesuchsteller, die das 75. Altersjahr überschritten haben und erstmals einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben wollen: an einen Arzt mit mindestens einer Anerkennung der Stufe 3;

  • c. Gesuchsteller, die körperbehindert sind oder an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen sie aus anderen Gründen zweifelt: an einen Arzt mit mindestens einer Anerkennung der Stufe 3;

  • d. Gesuchsteller, an deren charakterlicher oder psychischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen sie zweifelt: an einen anerkannten Verkehrspsychologen nach Artikel 5c.

4 Wenn der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Gesuchstellers seine Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigert, hört die kantonale Behörde den Gesuchsteller und seinen gesetzlichen Vertreter an.

5 Die kantonale Behörde kann einen Behördenauszug 3 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA und in Zweifelsfällen einen polizeilichen Führungsbericht einholen.

6 Personen mit Epilepsie werden nur aufgrund eines befürwortenden Berichtes eines Facharztes für Neurologie zum Verkehr zugelassen.

Art. 13 Abs. 2

2 Die Kantone erarbeiten die Prüfungsfragen im Einvernehmen mit dem ASTRA. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen.

Art. 15 Abs. 2 Bst. b und 5

2 Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird für Motorräder, einschliesslich solche mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg erteilt. Diese Leistungsbeschränkung gilt nicht bei:

  • b. Personen, die für ihre berufliche Tätigkeit bei der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden;

5 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 3 Bst. b

3 Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn:

  • b. der Lehrvertrag folgender Lernenden vor Vollendung ihres 18. Altersjahres aufgelöst wird:

    1. Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/

      Strassentransportfachmann EFZ»,

    2. Lernende der beruflichen Grundbildung «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,

    3. Lernende der beruflichen Grundbildung «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge».

Art. 17 Abs. 5 Bst. c

5 Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:

  • c. Lernende der beruflichen Grundbildungen «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» dürfen Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie C oder einer Fahrzeugkombination der Kategorie CE nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder eines befugten Ausbilders durchführen; besitzen die Lernenden den Führerausweis der Kategorie C, dürfen sie Lernfahrten mit einer Fahrzeugkombination der Kategorie CE ohne Begleitperson durchführen;

Art. 19a Gestaltung, Inhalt und Durchführung

Das ASTRA regelt die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler.

Art. 20 Ausbildung von Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»

1 Wer Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ» ausbilden will, benötigt eine Ausbildungsbewilligung. Diese wird von der kantonalen Behörde nur Berufsbildnern oder Betriebsangehörigen erteilt, die über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügen sowie Gewähr bieten, dass ihnen die Ausbildung von jungen Erwachsenen anvertraut werden kann.

2 Wer die Ausbildungsbewilligung erwerben will, hat einen Instruktionskurs zu besuchen und sich über die erforderlichen Verkehrskenntnisse (Anh. 11 Ziff. II) auszuweisen. Das ASTRA regelt die Instruktionskurse.

3 Die Ausbildungsbewilligung wird für sechs Jahre erteilt. Sie kann um je weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber nachweist, dass er seit der Ausstellung oder der letzten Verlängerung einen Wiederholungskurs absolviert hat und mindestens ein Lernender, den er regelmässig begleitet hat, die Führerprüfung auf Lastwagen bestanden hat.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des Abschnitts 127

Art. 20a Meldung der Auflösung von Lehrverträgen

1 Wird der Lehrvertrag eines Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» oder «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» aufgelöst und ist diesem Lernenden vor seinem vollendeten 18. Altersjahr ein Lernfahrausweis der Kategorie C oder CE erteilt worden, so muss der Berufsbildner die Auflösung des Lehrvertrags unverzüglich der kantonalen Behörde melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat. Sofern der Lernende das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, fordert die kantonale Behörde ihn zur Rückgabe des Lernfahrausweises auf (Art. 16 Abs. 3 Bst. b).

2 Wird der Lehrvertrag eines Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ» aufgelöst und ist diesem Lernenden ein Lernfahrausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a erteilt worden, so muss der Berufsbildner die Auflösung des Lehrvertrags unverzüglich der kantonalen Behörde melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat. Die kantonale Behörde fordert den Lernenden zur Rückgabe des Lernfahrausweises auf und erteilt ihm für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Kategorie A für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg.

Art. 21 Abs. 2

2 Die Kantone erarbeiten die Prüfungsfragen im Einvernehmen mit dem ASTRA. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen.

Art. 22 Abs. 1bis

1bis Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die den Lernfahrausweis vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben, müssen diesen seit mindestens einem Jahr besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Dies gilt nicht für Lernende der folgenden beruflichen Grundbildungen:

  • a. «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»;

  • b. «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;

  • c. «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»;

  • d. «Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker EBA».

Art. 24d Eintrag von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben

Für Auflagen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben, die im Führerausweis eingetragen werden, sind Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden. Diese werden vom ASTRA festgelegt.

Art. 27 Abs. 1–1quinquies

1 Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:

  • a. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C oder D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie Verkehrsexperten:

    1. alle fünf Jahre, vorbehältlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 50. Altersjahr mit spätestens 53 Jahren,

    2. nach der ersten Untersuchung, die nach dem vollendeten 50. Altersjahr stattgefunden hat, alle drei Jahre, vorbehältlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 75. Altersjahr mit spätestens 77 Jahren;

  • b. Inhaber eines Führerausweises ab dem vollendeten 75. Altersjahr: alle zwei Jahre;

  • c. Inhaber eines Führerausweises während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten.

1bis Die kantonale Behörde erinnert die nach Absatz 1 Buchstaben a und b untersuchungspflichtigen Personen an die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Die Erinnerung erfolgt:

  • a. für die erstmalige Kontrolluntersuchung von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a: drei Monate vor dem Ablauf der Untersuchungsfrist, die ab dem Datum der letzten verkehrsmedizinischen Untersuchung berechnet wird;

  • b. für die erstmalige Kontrolluntersuchung von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: innerhalb von einem Monat nach dem Vollenden des 75. Altersjahres;

  • c. für alle nachfolgenden Kontrolluntersuchungen: drei Monate vor dem Eintritt der Fälligkeit des Untersuchungsergebnisses nach Absatz 1ter.

1ter Die kantonale Behörde weist mit der Erinnerung der nach Absatz 1 Buchstaben a und b untersuchungspflichtigen Personen darauf hin, dass das Untersuchungsergebnis innerhalb von drei Monaten ab dem Versand der Erinnerung und bei nachfolgenden Kontrolluntersuchungen jedenfalls auf deren spätesten Termin hin vorliegen muss. Dieser berechnet sich ab dem Datum der zuletzt durchgeführten Untersuchung.

1quater Die kantonale Behörde erinnert die nach Absatz 1 Buchstabe c untersuchungspflichtigen Personen nach der verkehrsmedizinischen Erstuntersuchung an die allenfalls erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen.

1quinquies Die kantonale Behörde darf die Fristen zur Einreichung der Untersuchungsergebnisse ausnahmsweise erstrecken.

Art. 35a Abs. 1 und 2bis

1 Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt worden ist. Mit der Annullierung muss der Führerausweis eingezogen werden.

2bis Bei einer Annullierung sind allfällig vorhandene Lernfahrausweise zu entziehen und ebenfalls einzuziehen.

Art. 42 Abs. 1 Bst. c, 2, 2bis, 3, 3bis Bst. b sowie 3ter Einleitungssatz
(Betrifft nur den italienischen Text) und Bst. a (Betrifft nur den italienischen Text)

1 Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:

  • c. einen gültigen Lernfahrausweis besitzen.

2 Der ausländische nationale, der internationale Führerausweis zusammen mit dem nationalen Führerausweis oder der ausländische Lernfahrausweis berechtigt den Inhaber in der Schweiz zur Führung der Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind. Der Inhaber eines ausländischen Lernfahrausweises muss von einer Person begleitet werden, welche die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 1 SVG erfüllt.

2bis Mit einem gültigen ausländischen Führerausweis für Motorfahrräder darf in der Schweiz ein Fahrzeug geführt werden, das die Anforderungen von Artikel 18 Buchstabe a VTS8 erfüllt.

3 Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, die mit einem Motorfahrrad im Sinne von Artikel 18 Buchstabe a VTS, einem land- oder forstwirtschaftlichen Motorfahrzeug oder einem Arbeitsmotorfahrzeug in die Schweiz einreisen und mit dem Fahrzeug in der Schweiz verkehren, benötigen keinen Führerausweis, sofern in ihrem Herkunftsland für die entsprechenden Fahrzeuge kein Ausweis verlangt wird. Solche Führer haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das Fahrzeug führen, mit dem sie in die Schweiz eingereist sind.

3bis Einen schweizerischen Führerausweis benötigen:

  • b. Personen mit einem gültigen Führerausweis, der nicht von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellt wurde, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Artikel 25 bedürfen; ausgenommen ist das Zirkus- und Schaustellerpersonal.

Art. 43 Abs. 1 und 2

1 Ausländische Lernfahr- und Führerausweise dürfen in der Schweiz nur von Personen verwendet werden, die das in dieser Verordnung für die Ausweisinhaber mit Wohnsitz in der Schweiz vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. Für unbegleitete Fahrten mit Motorwagen der Kategorie B gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.

2 Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nach dem Recht ihres Herkunftslandes keinen Führerausweis für Motorfahrräder benötigen und das dort vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, sind zu Fahrten in der Schweiz zugelassen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind.

Art. 44 Abs. 1bis–1quater und 4

1bis Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.

1ter Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die Behörde muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.

1quater Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird der ausländische Führerausweis aberkannt.

4 Wenn die Behörden einen schweizerischen Führerausweis erteilen, müssen sie Ausweise, die von EU- oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind, an die Ausstellungsbehörde zurücksenden. Andere Ausweise müssen sie an die Ausstellungsbehörde zurücksenden oder dem Inhaber aushändigen. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.

Art. 45 Abs. 4 Einleitungsteil und Bst. b sowie 4bis

4 Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat. Sie werden dem Berechtigten ausgehändigt:

  • b. auf Verlangen, wenn er den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt.

4bis Unbefristet aberkannte ausländische Führerausweise werden mit einer Kopie der Aberkennungsverfügung an die Ausstellungsbehörde zurückgesendet, sofern der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz hat.

Art. 88a Motorrad der Unterkategorie A1 mit beschränkter Geschwindigkeit

1 Wird die praktische Führerprüfung der Unterkategorie A1 mit einem Motorrad abgelegt, dessen Geschwindigkeit auf 45 km/h beschränkt ist, so dürfen nur entsprechende Motorräder geführt werden.

2 Diese Beschränkung wird im Führerausweis eingetragen (Art. 24d), sofern der Inhaber das 16. Altersjahr zurückgelegt hat.

Art. 144 Unterlassen der Meldung der Auflösung von Lehrverträgen

1 Der Berufsbildner, der die Auflösung des Lehrvertrages mit einem Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» oder «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge», dem der Lernfahrausweis der Kategorie C oder CE vor dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt worden ist, nicht meldet, wird mit Busse bestraft.

2 Der Berufsbildner, der die Auflösung des Lehrvertrages mit einem Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ» während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a nicht meldet, wird mit Busse bestraft.

Art. 150 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e, 6, 6bis sowie 7

2 Das ASTRA regelt die Anforderungen an die schriftliche oder elektronische Form, an Inhalt, Gestaltung sowie gegebenenfalls Material und Druck für die:

  • e. Ausbildungsbewilligungen für Ausbilder von Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»;

6 Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen, Einzelheiten in Verordnungen regeln und namentlich zur Vermeidung von Härtefällen generelle, abstrakte Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen. Es trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit den Kantonen und mit Fachleuten.

6bis Die Kantone können zur Vermeidung von Härtefällen individuelle, konkrete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.

7 Das ASTRA anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Das ASTRA regelt die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung der Traktorfahrkurse.

Art. 151l Abs. 6

6 Inhaber eines blauen Papierführerausweises müssen ihren Ausweis bis spätestens am 31. Oktober 2024 in einen Führerausweis im Kreditkartenformat umtauschen. Als Ausstelldatum des neuen Ausweisdokuments ist das Datum des Tages einzutragen, an dem die kantonale Behörde die Umschreibung vorgenommen hat. Die Papierführerausweise verlieren nach Ablauf der Frist ihre Eigenschaft als Nachweis der Fahrberechtigungen.

Art. 151p Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Mai 2023

1 Ein bis am 14. Juli 2023 erworbener Führerausweis der Unterkategorie D1 (unter Vorbehalt von Art. 151d Abs. 10) berechtigt im Binnenverkehr auch zum berufsmässigen Führen von Motorwagen zum Personentransport mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz und Stehplätzen.

2 Personen nach Artikel 11b Absatz 3 Buchstabe a, die das Gesuch um den Lernfahrausweis, den Führerausweis oder die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport vor dem 1. März 2024 eingereicht haben und bereits einen Führerausweis der Kategorien C oder D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport besitzen, werden von der kantonalen Behörde nicht zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung aufgeboten.

Art. 154 Abs. 1

Aufgehoben

II

1 Die Anhänge 1, 1bis, 4 und 12 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 4a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19629 wird wie folgt geändert:

Art. 27 Sachüberschrift (Betrifft nur den italienischen Text) und Abs. 1–3

1 Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel muss so angebracht sein, dass sie von hinten gut erkennbar ist. Sie ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.

2 Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren. Der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können, ausgenommen auf Lernfahrten mit Motorwagen der Kategorie C, sofern der Fahrzeugführer prüfungsreif ist.

3 Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen:

  • a. auf Motorrädern;

  • b. auf oder in Motorfahrzeugen ohne Anhänger, mit denen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf.

IV

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 15. Juli 2023 in Kraft.

2 Artikel 9 Absätze 1 und 1bis, 11b, 17 Absatz 5 Buchstabe c, 27 Absätze 1–1quinquies, 42 Absatz 3bis Buchstabe b, 151p Absatz 2, Anhang 4 Ziffern 5.5, 5.52 und 5.55 sowie Anhang 12 treten am 1. März 2024 in Kraft.

10. Mai 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 7, 9, 34 und 65 Abs. 2 Bst. d)

Medizinische Mindestanforderungen

Einfügen vor der Tabelle

Führer von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis erforderlich ist

Einfügen nach der Tabelle

Führer von Fahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist

Sehvermögen

Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0,2; keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung

(Art. 5b Abs. 1 Bst. b)

Anforderungen an Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 5b Abs. 1 Bst. b und 5f Abs. 1 Bst. a)

Bst. c

Ärztinnen und Ärzte, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über
75-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b) durchführen, müssen über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:

  • c. Kenntnis der Indikationen für verkehrsmedizinische Abklärungen, Zusatzuntersuchungen und ärztlich begleitete Fahrten zur Überprüfung der Fahreignung sowie des diesbezüglichen Vorgehens;

(Art. 11)

Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises

Titel

Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport

Ziff. 1

1

Personalien

Name (auch Geburtsname):

Vorname:

Allfällige frühere Namen:

Namen der Eltern:

Geburtsdatum:

(Tag/Monat/Jahr)

Genaue Adresse:

PLZ/Wohnort:

Heimatgemeinde:

(Ausl. Staatsang.: Heimatstaat)

Früherer Wohnort:

bis:

Aktuelles Passfoto

(35 x 45 mm)

Unterschrift:

Formularfeld
zum Einscannen der Unterschrift

bewirbt sich um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises

der Kategorie(n):

A

B

C

D

BE

CE

DE

der Unterkategorie(n):

A1

B1

C1

D1

C1E

D1E

der Spezialkategorie(n):

F

G

M

oder um die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport

(Beschreibung der Ausweiskategorien: vgl. Beilage)

Die gesuchstellende Person

erklärt:

Ziff. 5.5–5.55

  • 5.5 Sehtest (gültig: 24 Monate): nur Gesuchsteller um einen Lernfahrausweis der Kategorien A oder B, der Unterkategorien A1 oder B1 oder der Spezialkategorie F und Gesuchsteller um einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M, die noch keinen gültigen Lernfahr- oder Führerausweis besitzen:

5.51

Sehschärfe:

Fernvisus:

unkorr.:

korr.:

rechts:

links:

rechts:

links:

5.52

Horizontales
Gesichtsfeld

1. medizinische Gruppe

≥ 120

< 120

Ausfälle

nein

ja

rechts

links

oben

unten

5.53 Augenbeweglichkeit nach rechts oben, rechts, rechts unten, links oben, links und links unten geprüft Doppelbilder nein ja, Richtung:

  • 5.54 Bemerkungen

5.55

Beurteilung

Anforderungen der:

1. medizinischen Gruppe

ohne Sehhilfe erfüllt

nur mit Sehhilfe erfüllt

nicht erfüllt

Datum:

Stempel und Unterschrift des Arztes oder einer anderen Fachperson (Art. 9 Abs. 1bis), die den Sehtest durchgeführt hat:

Ziff. 6

  • 6 Vormundschaft und Beistandschaft

  • Sind Sie minderjährig oder stehen Sie

    ja nein

    unter umfassender Beistandschaft?

  • Name und Adresse der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters:

Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG).

Die unterzeichnete Person bestätigt, das Gesuchsformular wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben:

Ort und Datum:

Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters:

(bei Minderjährigen oder Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen)

Die zur Entgegennahme dieses Gesuchs berechtigte Stelle muss bei Personen, die sich erstmals um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport bewerben, die Identität bestätigen (Art. 11 Abs. 4 VZV):

Die Identität der gesuchstellenden Person bestätigt:

(Stempel und Unterschrift)

Beigelegte Dokumente

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

  • Gegebenenfalls (Art. 10 Abs. 1 VZV): Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses über lebensrettende Sofortmassnahmen

  • Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge», die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben: Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VZV)

  • Lernende der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ»: Bestätigung des kantonalen Berufsbildungsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VZV)

  • Ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis und ausländischer Führerausweis

Beilage, Abschnitt «Kategorien», Eintrag C

  • C: Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;

  • Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;

Beilage, Abschnitt «Unterkategorien», Eintrag C1

  • C1: Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;

  • Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;

(Art. 27d Abs. 1)

Bescheinigung der Weiterausbildung

Name:

Vorname:

Geburtsdatum:

Strasse und Nr.:

PLZ/Ort:

Führerausweisnummer:

Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 SVG) und hat mit dem Entzug des Ausweises zu rechnen (Art. 16 SVG).

Bescheinigung über die Teilnahme an der Weiterausbildung

Ablaufdatum
des Führerausweises auf Probe:
…………………………………………

Datum des Kursbesuchs:

…………………………………………

Unterschrift des Kursveranstalters:
…………………………………………

(Art. 22)

Praktische Führerprüfung

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 22 Abs. 2 und 88 Abs. 1)

Ziff. IV

IV. Prüfungsdauer und -strecke

Die Prüfungsdauer und -strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungsdauer soll inkl. Begrüssung und Verabschiedung des Kandidaten in keinem Falle weniger betragen als:

  • – 60 Minuten für die Kategorien A und B, die Unterkategorien A1 und B1 sowie die Spezialkategorie F, wobei mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr absolviert werden müssen;

  • – 60 Minuten für die Kategorien BE und DE, die Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25; die Prüfungsfahrt für den Fähigkeitsausweis zum Personentransport oder den Fähigkeitsausweis zum Gütertransport nach Artikel 14 Absatz 3 der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 200710 kann direkt anschliessend absolviert werden;

  • – 90 Minuten für die Kategorien C und CE;

  • – 120 Minuten für die Kategorie D.

Verordnung<br />über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen<br />zum Strassenverkehr<br />(Verkehrszulassungsverordnung, VZV) | Lexipedia | Lexipedia