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AS 2023 267

Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Präambel

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

verordnet:

I

Die Verordnung des EJPD vom 16. Februar 20101 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Fussnote, und 2 Fussnote

1 Der ordentliche und provisorische Pass werden in Form eines Büchleins nach dem ID-3-Format2 ausgestellt.

2 Die Identitätskarte (IDK) wird im Kreditkartenformat nach dem ID-1-Format3 ausgestellt.

Art. 4 Abs. 2

2 Bei der Ausstellung eines Passes oder einer Identitätskarte stehen für den Namen inklusive Leerzeichen maximal 50 Zeichen zur Verfügung.

Art. 5 Abs. 2

2 Bei der Ausstellung eines Passes oder einer Identitätskarte stehen für den Vornamen inklusive Leerzeichen maximal 50 Zeichen zur Verfügung.

Art. 9

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 12 Abs. 1 und 2

1 Die ausstellende Behörde kann das Mitbringen einer digitalen Fotografie zulassen. Will die antragstellende Person diese Möglichkeit nutzen, so muss sie dies beim Antrag auf Ausstellung eines Ausweises mitteilen. Die ausstellende Behörde versendet diesfalls einen Link per E-Mail, über den die digitale Fotografie in das Ausweissystem hochgeladen werden kann.

2 Die Fotografie muss als Farbbild (8 Bit/Pixel) im Format JPEG mit Kompression mit hoher Qualität (Dateigrösse ca. 700 kB) und Baseline (Standard)-Format beigebracht werden. Sie darf nicht retouchiert sein.

Art. 16

Jedem Ausweis wird durch die Ausfertigungsstelle eine einmalige Ausweisnummer zugewiesen, die zufällig generiert wird.

Art. 35a Abs. 2 Bst. d

2 Die von der Wohnsitzgemeinde eingesetzte Software muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  • d. Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

13. Mai 2023

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:

Elisabeth Baume-Schneider