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AS 2023 280

Verordnung
über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch.» ersetzt durch «Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch .».

II

1 Die Anhänge 1.1, 1.15 und 2.7 werden gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu den Anhang 2.15 gemäss Beilage.

III

Die Verordnung vom 19. Mai 20102 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c Ziff. 5

Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:

  • c. die folgenden übrigen Produkte:

    1. die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den Artikeln 3–8 sowie den Anhängen 1.1, 1.3, 1.15–1.16, 1.18, 1.21, 2.4, 2.14–2.15 und 3.2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20173 nicht einhalten:

      • – netzbetriebene Kühlgeräte

      • – netzbetriebene Haushaltswäschetrockner

      • – bei Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern: elektrische konventionelle Warmwasserbereiter mit einem Speichervolumen von ≥ 150 Litern und Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen von ≤ 500 Litern

      • – bei Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten: elektrische Raumheizgeräte und elektrische Kombiheizgeräte

      • – bei Einzelraumheizgeräten: elektrische Einzelraumheizgeräte

      • – bei netzbetriebenen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion: Getränkekühler mit Direktverkaufsfunktion, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte

      • – bei netzbetriebenen Set-Top-Boxen: komplexe Set-Top-Boxen

      • – netzbetriebene gewerbliche Kochfelder, offene Gratinier- oder Warmhalte-Öfen mit starker Oberhitze (Salamander) und Fritteusen

      • – netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler

      • – netzbetriebene Haushaltskaffeemaschinen,

IV

Die Änderung vom 29. März 20234 der Verordnung vom 19. Mai 20105 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c Ziff. 5 Einleitungssatz

Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:

  • c. die folgenden übrigen Produkte:

    1. die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den Artikeln 3–8 sowie den Anhängen 1.3, 1.15–1.16, 1.18, 1.21, 2.4, 2.14–2.15 und 3.2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20176 nicht einhalten:

V

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2023 in Kraft.

2 Ziffer IV tritt am 1. März 2024 in Kraft.

24. Mai 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Kühlgeräte

Ziff. 2.1 und 2.2

  • 2.1 Kühlgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) nach Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2019 nicht mehr als 100 beträgt und sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 2–4, ausgenommen Ziffern 3 Buchstabe d und 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.

  • 2.2 Eintürige Kühlgeräte nach Ziffer 1, deren Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fach oder -Fächer einen Rauminhalt aufweist oder aufweisen, der weniger als 18 Prozent des Gesamtrauminhalts ausmacht, dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2019 nicht mehr als 125 beträgt und sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 2–4, ausgenommen Ziffern 3 Buchstabe d und 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern

Ziff. 2.2

  • 2.2 Elektrische konventionelle Warmwasserbereiter nach Ziffer 1 mit einem Speichervolumen ≥ 150 Liter dürfen nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihre Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz nicht kleiner ist als die für Geräte der Klasse B gemäss Anhang II Ziffer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/20137 zulässigen Werte. Ausgenommen sind Einbau-Warmwasserbereiter mit Abmessungen nach dem Schweizer Mass-System (SMS).

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Motoren und Frequenzumrichtern

Ziff. 1.1 Fussnote

  • 1.1 Dieser Anhang gilt für Motoren und Frequenzumrichter gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/17818.

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von netzbetriebenen gewerblichen Geschirrspülern

1 Geltungsbereich

  • 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler der Typen Eintank-Untertisch-Spülmaschinen und durch eine Haube verschlossene Eintank-Durchschub-Spülmaschinen zum Spülen von Tellern, Geschirr, Glasgeschirr, Besteck und ähnlichen Gegenständen.

  • 1.2 Ausgenommen sind:

    • a. wasserwechselnde Untertisch-Spülmaschinen;

    • b. Bandtransport- und Korbtransport-Spülmaschinen;

    • c. Utensilien-Spülmaschinen.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

  • 2.1 Netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler nach Ziffer 1 dürfen ab 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn in den technischen Unterlagen und auf einer frei zugänglichen Webseite des Inverkehrbringers oder Abgebers folgende Produktinformationen angegeben sind:

    • a. die Angabe, ob das Gerät eine integrierte Wärmerückgewinnung hat oder nicht;

    • b. eine Erläuterung zur Funktionsweise der integrierten Wärmerückgewinnung, falls eine solche vorhanden ist;

    • c. der Energieverbrauch für die Erstbefüllung in Kilowattstunden auf drei Dezimalstellen;

    • d. der Wasserverbrauch für die Erstbefüllung in Liter auf eine Dezimalstelle;

    • e. die Erstbefüllungszeit in Sekunden;

    • f. die Anzahl Teller je Korb und Zyklus;

    • g. die Reinigungsleistung mit dem Standard-Reinigungszyklus in Prozent;

    • h. die Wiederanschmutzungsleistung in Partikel pro Teller;

    • i. der Energieverbrauch je Zyklus in Kilowattstunden auf drei Dezimalstellen;

    • j. der Wasserverbrauch je Zyklus in Liter auf eine Dezimalstelle;

    • k. die durchschnittliche Programm- und Zyklusdauer in Sekunden;

    • l. die elektrische Leistungsaufnahme des Bereitschaftsmodus in Kilowatt.

  • 2.2 Die Produktinformationen nach den Buchstaben c–l werden gemäss der europäischen Norm «EN IEC 63136:2019 Elektrische Geschirrspüler für den gewerblichen Gebrauch – Messverfahren für Gebrauchseigenschaften»9 gemessen und berechnet.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

  • 3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die nach Ziffer 2 erforderlichen Eigenschaften der netzbetriebenen gewerblichen Geschirrspüler nach Ziffer 1 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen sowie einen Verweis auf die frei zugängliche Webseite enthalten.

  • 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen netzbetriebenen gewerblichen Geschirrspüler nach Ziffer 1 wie in Ziffer 3.1 beschrieben; die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen dürfen nicht mehr als 10 Prozent von den Angaben des Inverkehrbringers oder Abgebers abweichen.

4 Übergangsbestimmung

  • Netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler, welche die ab 1. Januar 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.

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