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AS 2023 29

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. März 20221,

beschliesst:

I

Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 6 Bst. b

6 Als Einnahmen gelten:

  • b. das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen).

Art. 8a Abs. 3

3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 17c Abs. 1bis

1bis Die Kürzung nach Absatz 1 kann auch mit der Genehmigung der Staatsrechnung erfolgen.

Art. 17e Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos nach der Covid‑19-Epidemie

1 Sind die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben tiefer als der berichtigte Höchstbetrag, so wird die Differenz in Abweichung von Artikel 16 Absatz 2 dem Amortisationskonto gutgeschrieben, solange das Ausgleichskonto keinen Fehlbetrag aufweist.

2 Die Frist für den Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos nach Artikel 17b Absatz 1 wird bis zum Abschluss des Rechnungsjahres 2035 erstreckt.

3 Im Falle von besonderen, vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung rechtzeitig eine Erstreckung der Frist nach Absatz 2 bis längstens zum Abschluss des Rechnungsjahres 2039.

Art. 66d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2022

Artikel 17e Absatz 1 findet erstmals auf den Rechnungsabschluss 2022 Anwendung.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Artikel 17e gilt bis zum 31. Juli 2040. Der Bundesrat hebt Artikel 17e früher auf, wenn der Fehlbetrag des Amortisationskontos vollständig ausgeglichen ist.

Nationalrat, 30. September 2022

Die Präsidentin: Irène Kälin
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 30. September 2022

Der Präsident: Thomas Hefti
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2023 unbenützt abgelaufen.3

2 Es wird auf den 1. Februar 2023 in Kraft gesetzt.4

9. Dezember 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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