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AS 2023 297

Beschluss Nr. 3/2022 des Gemischten Ausschusses EU-CTC zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

Präambel

Originaltext

Der Gemischte Ausschuss EU-CTC –

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Ukraine hat den Wunsch geäussert, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden «Übereinkommen») beizutreten, und wurde dazu im Anschluss an den Beschluss Nr. 2/2022 vom 25. August 2022 des Gemischten Ausschusses EU-CTC aufgefordert.

(2) Der Beitritt der Ukraine würde eine entsprechende Anpassung der Sicherheitsurkunden und die Einfügung bestimmter technischer Begriffe in ukrainischer Sprache erfordern.

(3) Damit Vordrucke für die Bürgschaftsurkunden, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts der Ukraine galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen.

(4) Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte an das Datum gekoppelt sein, an dem der Beitritt der Ukraine zum Übereinkommen wirksam wird.

(5) Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden –

hat folgenden Beschluss erlassen:

Art. 1

Anlage III des Übereinkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

1. Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ukraine Vertragspartei des Übereinkommens wird.

2. Die in den Anhängen C1 bis C6 der Anlage III des Übereinkommens wiedergegebenen Vordrucke dürfen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses geltenden Fassung bis zum 1. April 2024 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden.

Geschehen zu Brüssel, am 29. September 2022

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Präsident: Matthias Petschke

Anhang

Anhang III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

1. In Anhang B1 wird in Feld 51 zwischen der Türkei und Nordirland folgende Angabe eingefügt:

  • «UA Ukraine».

2. Anhang B6 Titel III wird wie folgt geändert:

2.1 Im ersten Teil der Tabelle «Beschränkte Geltung – 99200» wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

  • «- UA Дія обмежена».

2.2 Im zweiten Teil der Tabelle «Befreiung – 99201» wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

  • «- UA Звільнення».

2.3 Im dritten Teil der Tabelle «Alternativnachweis – 99202» wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

  • «- UA Альтернативне підтвердження».

2.4 Im vierten Teil der Tabelle «Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte .......... (Name und Land) – 99203» wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

  • «- UA Розбіжності: митниця, де товари були пред’явлені (назва і країна)».

2.5 Im fünften Teil der Tabelle «Ausgang aus ........ gemäss Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen – 99204» wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

  • «- UA Вибуття із ............ з урахуванням обмежень та зі сплатою зборів відповідно до Регламенту/Директиви/Рішення № …».

2.6 Im siebten Teil der Tabelle «Zugelassener Verwender – 99206» wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

  • «- UA Авторизований вантажовідправник».

2.7 Im achten Teil der Tabelle «Freistellung von der Unterschriftsleistung – 99207» wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

  • «- UA Звільнено від підпису».

2.8 Im neunten Teil der Tabelle «GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT – 99208» wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

  • «- UA ЗАГАЛЬНА ГАРАНТІЯ ЗАБОРОНЕНА».

2.9 Im zehnten Teil der Tabelle «UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG – 99209» wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

  • «- UA ВИКОРИСТАННЯ БЕЗ ОБМЕЖЕНЬ».

2.10 Im elften Teil der Tabelle «Nachträglich ausgestellt – 99210» wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

  • «- UA Видано згодом».

2.11 Im zwölften Teil der Tabelle «Verschiedene – 99211» wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

  • «- UA Різне».

2.12 Im dreizehnten Teil der Tabelle «Unverpackte Waren – 99212» wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

  • «- UA Навалювальний вантаж».

2.13 Im vierzehnten Teil der Tabelle «Versender – 99213» wird nach TR folgender Gedankenstrich eingefügt:

  • «- UA Вантажовідправник».

3. Anhang C1 erhält folgende Fassung:

«Anhang C1

Verpflichtungserklärung des Bürgen – Einzelsicherheit

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen

1. Der/Die Unterzeichnete (1)

mit Wohnsitz (Sitz) in (2)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung

bis zu einem Höchstbetrag von

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (3) (4), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (5) für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende (6):

den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (7) für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang (8) unterliegen:

Warenbeschreibung

2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäss beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (9) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

(Ort) den

(Unterschrift) (10)

II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am ................ für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Nr. ................ vom ............... (11).

(Stempel und Unterschrift)»

  • () Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

  • (2) Vollständige Anschrift.

  • (3) Gemäss dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschliesslich Nordirland abdecken.

  • (4) Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.

  • (5) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

  • (6) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden.

  • (7) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.

  • (8) Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:

    • a) vorübergehende Verwahrung;

    • b) Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren;

    • c) Zolllagerverfahren;

    • d) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben;

    • e) aktive Veredelung;

    • f) Endverwendung;

    • g) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub;

    • h) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub;

    • i) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union;

    • j) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union;

    • k) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben;

    • l) anderer Zollvorgang – bitte Art des Vorgangs angeben.

  • (9) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

  • (10) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …», wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.

  • (11) Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.

4. Anhang C2 erhält folgende Fassung:

«Anhang C2

Verpflichtungserklärung des Bürgen – Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen

1. Der/Die Unterzeichnete (1)

mit Wohnsitz (Sitz) in (2)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4) für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der/die Unterzeichnete zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat.

2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10 000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäss erledigt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (5) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

(Ort) den

(Unterschrift) (6)

II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am

(Stempel und Unterschrift)»

  • (1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

  • (2) Vollständige Anschrift.

  • (3) Gemäss dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschliesslich Nordirland abdecken

  • (4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

  • (5) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

  • (6) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Sicherheitsleistung».

5. Anhang C4 erhält folgende Fassung:

«Anhang C4

Verpflichtungserklärung des Bürgen – Gesamtsicherheit

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen

1. Der/Die Unterzeichnete (1)

mit Wohnsitz (Sitz) in (2)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung

bis zu einem Höchstbetrag von

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (3) (4), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (5), für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende (6)

den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (7) schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen.

Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von

  • a) der 100/50/30 % (8) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge entspricht;

  • und

  • b) der 100/30 % (8) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge entspricht.

1a. Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht (9):

  • a) vorübergehende Verwahrung – … ;

  • b) Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren – … ;

  • c) Zolllagerverfahren – … ;

  • d) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben … ;

  • e) aktive Veredelung – … ;

  • f) Endverwendung – … ;

  • g) anderer Zollvorgang – bitte Art des Vorgangs angeben – … .

1b. Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht (9):

  • a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub – … ;

  • b) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub – … ;

  • c) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union –

    … ;

  • d) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Zollanmeldung nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union –

    … ;

  • e) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben – … ;

  • f) Endverwendung – … (10);

  • g) anderer Zollvorgang – bitte Art des Vorgangs angeben – … ;

2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäss beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreissig Tagen danach begonnen hat.

3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (11) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

Ort den

(Unterschrift) (12)

II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am

(Stempel und Unterschrift)»

  • (1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

  • (2) Vollständige Anschrift.

  • (3) Gemäss dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschliesslich Nordirland abdecken.

  • (4) Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.

  • (5) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

  • (6) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.

  • (7) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann.

  • (8) Nichtzutreffendes streichen.

  • (9) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschliesslich in der Union.

  • (10) Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden.

  • (11) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

  • (12) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …», wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.»

6. In Anhang C5 wird in Feld 7 zwischen dem Wort «TÜRKEI» und den Wörtern «VEREINIGTES KÖNIGREICH» das Wort «UKRAINE» eingefügt.

7. In Anhang C6 wird in Feld 6 zwischen dem Wort «TÜRKEI» und den Wörtern «VEREINIGTES KÖNIGREICH» das Wort «UKRAINE» eingefügt.