AS 2023 306
Verordnung
über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen
(Transplantationsverordnung)
(Transplantationsverordnung)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Transplantationsverordnung vom 16. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 2
2 Sollen einer verstorbenen Person nur Gewebe oder Zellen, nicht aber Organe entnommen werden, so ist eine Todesbescheinigung nach kantonalem Recht ausreichend. Die für die Entnahme verantwortliche Person prüft vorgängig, ob eine gültige Todesbescheinigung vorliegt, und legt diese den Entnahme-Dokumenten bei.
Art. 12b Abs. 3 und 4
3 Sie achtet auf die Sicherheit der Anlagen des Fondsvermögens und gewährleistet die erforderliche Liquidität. Der Stiftungsrat der gemeinsamen Einrichtung erlässt ein Anlagereglement. Der Kapitalertrag kommt dem Lebendspende-Nachsorgefonds zugute.
4 Die gemeinsame Einrichtung reicht dem BAG jeweils bis Ende Juni einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit ein. Der Bericht ist Teil der Berichterstattung nach Artikel 46 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 20142.
Art. 12e Abs. 2
2 Sie legt dem BAG und der gemeinsamen Einrichtung jeweils bis Ende April die Abrechnung über die im Vorjahr entstandenen Kosten vor. Allfällige Differenzen aus dem Vorjahr werden jeweils mit der zweiten Tranche nach Artikel 12b Absatz 2 beziehungsweise 12d ausgeglichen.
Art. 12f Abs. 1 und 1bis
1 Wer einer lebenden Person in der Schweiz ein Organ entnimmt, das für eine Empfängerin oder einen Empfänger bestimmt ist, die oder der bei keinem Schweizer Versicherer (Art. 14 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes) versichert ist, muss sicherstellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger beziehungsweise deren oder dessen ausländischer Versicherer die Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderin oder des Spenders dem Lebendspende-Nachsorgefonds im Voraus bezahlt.
1bis Wer einer lebenden Person in der Schweiz Blut-Stammzellen entnimmt, die für eine Empfängerin oder einen Empfänger mit Wohnsitz in der Schweiz bestimmt sind, die oder der bei keinem Schweizer Versicherer (Art. 14 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes) versichert ist, muss sicherstellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger beziehungsweise deren oder dessen ausländischer Versicherer die Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderin oder des Spenders dem Lebendspende-Nachsorgefonds im Voraus bezahlt.
Art. 15a Abs. 1 Bst. a und 4
1 Wer einer lebenden Person Organe entnimmt, muss dem BAG die folgenden Daten melden:
a. das Geburtsjahr, das Geschlecht, die Blutgruppe und die Nationalität der Spenderin oder des Spenders und der Empfängerin oder des Empfängers;
4 Befindet sich der Wohnsitz der Spenderin oder des Spenders beziehungsweise der Empfängerin oder des Empfängers im Ausland, so kann das BAG die Daten in anonymisierter Form an das Komitee für Organtransplantation des Europarats weiterleiten.
II
Die Anhänge 2 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
III
Die Arzneimittelverordnung vom 21. September 20183 wird wie folgt geändert:
Art. 32 Verfahren für nichtstandardisierbare Transplantatprodukte
Nichtstandardisierbare Transplantatprodukte, deren Herstellungsverfahren standardisierbar ist, dürfen nur in Verkehr gebracht oder autolog transplantiert werden, wenn das Herstellungsverfahren von der Swissmedic zugelassen worden ist.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
16. Juni 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |
(Art. 10a Abs. 1 Bst. a, 15b Abs. 1–3 und 6, 15c)
Meldung von Lebendspenden von Organen und Blut‑Stammzellen an die Lebendspende-Nachsorgestelle und an die gemeinsame Einrichtung
Ziff. 3 Bst. c
3 Meldungen an die gemeinsame Einrichtung
Der gemeinsamen Einrichtung müssen folgende Angaben zur Versicherung gemeldet werden:
c. bei Zuständigkeit der Invalidenversicherung: die zuständige IV-Stelle nach Artikel 40 der Verordnung vom 17. Januar 19614 über die Invalidenversicherung und die AHV-Nummer.
(Art. 23 Abs. 2)
Beurteilung der Spendetauglichkeit, Ausschluss von der Spende, Testpflicht, durchzuführende Tests, Testanforderungen und Vorgehen bei reaktivem Testergebnis auf HIV, HBV und HCV
Ziff. 2
2 Ausschluss von der Spende
2.1 Von der Spende auszuschliessen sind Personen:
a. mit schweren systemischen Infektionen, die nicht behandelbar oder unbekannten Ursprungs sind;
b. mit einer Prionenerkrankung, dem Risiko für eine solche Erkrankung, dem Verdacht auf eine Infektion mit dem Tollwutvirus oder mit einer anderen degenerativen Erkrankung des zentralen Nervensystems unbekannten Ursprungs;
c. mit aktiven (akuten oder chronischen) Leukämien, Lymphomen oder Plasmozytomen.
2.2 Bei Augenhornhautspenden zusätzlich auszuschliessen sind Personen mit Retinoblastom, malignem Melanom mit bekannter metastasierender Erkrankung oder malignen Tumoren des vorderen Augenabschnitts.