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AS 2023 325

Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 20041 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3 und 22 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20032 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)
und auf Artikel 46a Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973,

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «AFIS DNA Services» ersetzt durch «fedpol», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 2 Abs. 2 Bst. c

2 Das EJPD kann Labors auf Gesuch hin anerkennen, wenn:

  • c. sie innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgreich an mindestens vier Ringversuchen teilgenommen haben, bei denen DNA-Profile nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 1 des DNA-Profil-Gesetzes erstellt wurden; das EJPD legt fest, aufgrund welcher Ringversuche einem Labor die Anerkennung erteilt wird;

Art. 2a Bst. b

Dem Gesuch um Anerkennung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • b. Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an den Ringversuchen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c;

Art. 3 Abs. 1 erster Satz und 4

1 Betrifft nur den italienischen Text.

4 Es prüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Leistungs- und Qualitätsanforderungen eingehalten werden, und erstattet dem EJPD Bericht.

Art. 4a Gebühren im Zusammenhang mit der Anerkennung von Labors

1 Die Gebühren für den Erlass von Verfügungen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Labors betragen:

Franken

a.

für die Erteilung

500.–

b.

für die Ablehnung

500.–

c.

für die Änderung

200.–

d.

für die Sistierung

200.–

e.

für den Entzug

500.–

2 Der Gebührenansatz für Tätigkeiten im Bereich der DNA-Labor-Aufsicht beträgt pro Arbeitsstunde:

Franken

a.

für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des administrativen Bereichs

97.–

b.

für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Planung, Qualitätsmanagement und DNA-Labor-Aufsicht


128.–

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

4 Die Gebühren für die Tätigkeit der SAS im Rahmen dieser Verordnung richten sich nach der Verordnung vom 10. März 20065 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung.

Art. 5a Interessenvertretung der Labors gegenüber dem Bund

Die Labors vertreten gemeinsam ihre Interessen gegenüber dem Bund.

Art. 6a Abs. 4

4 Die Polizei kann im Einzelfall die Koordinationsstelle (Art. 9a) beauftragen, auch das DNA-Profil einer Spur abzugleichen, das mangels Erfüllung der Aufnahmekriterien nach Artikel 9 Absatz 2 nicht in das Informationssystem aufgenommen wird, sofern dies notwendig ist, um Ermittlungshinweise zu erhalten.

Art. 7 Weiterverwendung eines bereits vorhandenen DNA-Personenprofils

Die anordnende Behörde informiert fedpol innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Erfassung, wenn ein bereits im Informationssystem gespeichertes Personenprofil für das vorliegende Verfahren weiterzuverwenden ist.

Art. 9a Koordinationsstelle: Zuständigkeit

Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich führt die Koordinationsstelle nach Artikel 10 Absatz 2 des DNA-Profil-Gesetzes.

Art. 9b Koordinationsstelle: Aufgaben

1 Die Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben:

  • a. Sie prüft, ob die von den Labors erstellten Profile die Vorgaben von fedpol erfüllen.

  • b. Sie betreibt das Informationssystem auf operativer Ebene.

  • c. Sie arbeitet bei internationalen Ersuchen mit fedpol zusammen.

  • d. Sie unterstützt fedpol bei fachlichen Anliegen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes.

2 Sie verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem; fedpol überprüft dessen Umsetzung.

3 Sie legt fedpol jährlich einen Finanzbericht vor.

4 Fedpol regelt die Einzelheiten der Aufgaben, die das IRM der Universität Zürich in seiner Funktion als Koordinationsstelle wahrzunehmen hat, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Universität Zürich.

5 Es überprüft die Erfüllung der Aufgaben durch die Koordinationsstelle alle fünf Jahre und erstattet dem Bundesrat Bericht.

Art. 9c Koordinationsstelle: Bearbeitungsgebühren

1 Die Koordinationsstelle erhebt die folgenden Gebühren:

  • a. für die Bearbeitung eines Personenprofils: 20 Franken;

  • b. für die Bearbeitung eines Spurenprofils: 40 Franken;

  • c. für den Suchlauf nach Artikel 6a Absatz 4: 60 Franken;

  • d. für die Bearbeitung eines Y-DNA-Profils: 40 Franken;

  • e. für den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug: 200 Franken;

  • f. für den Suchlauf bezüglich einer vermissten Person: 40 Franken;

  • g. für den Suchlauf bezüglich einer unbekannten Leiche: 60 Franken;

  • h. für den Suchlauf bezüglich Verwandter von vermissten Personen: 40 Franken.

2 Bei ausserordentlichen Fällen ausserhalb der regulären Dienstzeiten erhebt die Koordinationsstelle die folgenden Gebühren:

  • a. Grundgebühr pro Fall: 300 Franken;

  • b. Gebühr pro angefangene Arbeitsstunde: 128 Franken.

Art. 10a Verfahren beim Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug

1 Liegt eine Verfügung nach Artikel 258a der Strafprozessordnung6 (StPO) vor, so beauftragt die Polizei die Koordinationsstelle, den Suchlauf mit dem DNA-Profil der Spurenlegerin oder des Spurenlegers durchzuführen.

2 Die Koordinationsstelle grenzt die Anzahl der Personenprofile mit möglichem Verwandtschaftsbezug ein, indem sie in Absprache mit der Polizei und dem Labor den Schwellenwert des Wahrscheinlichkeitsquotienten festlegt. Sie übermittelt die Ergebnisliste mit den Prozesskontrollnummern der betroffenen Personen an fedpol.

3 Die Koordinationsstelle erstattet der Polizei Bericht mit mindestens folgenden Informationen:

  • a. dem gesuchten Verwandtschaftsverhältnis;

  • b. den verwendeten Populationsfrequenzen;

  • c. dem Schwellenwert des Wahrscheinlichkeitsquotienten;

  • d. der Ergebnisliste mit den Prozesskontrollnummern und den verwendeten Wahrscheinlichkeitsquotienten.

4 Fedpol ergänzt die Ergebnisliste gestützt auf die jeweilige Prozesskontrollnummer mit den dazugehörigen Personendaten aus dem IPAS und übermittelt sie an die Polizei.

Art. 13 Bearbeitung der Löschmeldungen

1 Erhält Fedpol die Meldung zur Löschung eines DNA-Datensatzes nach Artikel 12, so nimmt es die Löschung der Daten im IPAS gemäss Artikel 9 der IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 20087 vor und löst gleichzeitig die Löschung des DNA-Profils im Informationssystem aus.

2 Ohne entsprechende Meldung löscht fedpol das DNA-Personenprofil 30 Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung der betroffenen Person.

Art. 14 und 15

Aufgehoben

Art. 16 Löschung von ausländischen Profilen bei der internationalen Zusammenarbeit

Erhält fedpol das DNA-Profil einer Person bei der internationalen Zusammenarbeit, so löscht es dieses auf Verlangen der ausländischen Behörde. Ohne entsprechende Meldung löscht es das Profil 30 Jahre nach der Erfassung im IPAS.

Art. 18a Zurverfügungstellung von Daten aus dem Informationssystem zu Forschungszwecken

1 Fedpol kann Daten aus dem Personen- sowie aus dem Spuren-Index des Informationssystems auf Ersuchen der für die Durchführung des Forschungsprojekts verantwortlichen Institution in anonymisierter Form für Forschungszwecke zur Verfügung stellen.

2 Es vereinbart mit der verantwortlichen Institution schriftlich:

  • a. die Einzelheiten der Bearbeitung der Daten wie deren Speicherung oder Löschung nach Abschluss des Forschungsprojekts;

  • b. die Zugriffsrechte der Forschungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter.

Art. 22a Evaluation der Änderung vom 17. Dezember 20218 des DNA-Profil-Gesetzes

1 Die Staatsanwaltschaften der Kantone, die Bundesanwaltschaft sowie das Oberauditorat für die Militärjustiz melden fedpol im Hinblick auf die Evaluation nach Artikel 20a des DNA-Profil-Gesetzes die Verfügungen, die gestützt auf Artikel 255 Absatz 3, 256, 258a oder 258b StPO9 oder auf Artikel 73s Absatz 2, 73t, 73w oder 73x des Militärstrafprozesseses vom 23. März 197910 erlassen wurden. Die Meldungen erfolgen in anonymisierter Form und unter Angabe der Fallnummer.

2 Fedpol kann zusätzliche Informationen bei den kriminaltechnischen Diensten der Kantone, bei der Koordinationsstelle sowie bei den Labors, die Analyseaufträge der Behörden nach Absatz 1 bearbeiten, einholen.

3 Für spezielle molekulargenetische Fragestellungen kann es externe Gutachteraufträge erteilen.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

16. Juni 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Datenschutzverordnung vom 31. August 202211

Anhang 2 Ziff. 47

Art. 8 Abs. 1 der DNA-Profil-Verordnung

Gegenstandslos

2. Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten12

Art. 17 Löschung von ausländischen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten bei der internationalen Zusammenarbeit

Erhält fedpol biometrische erkennungsdienstliche Daten einer Person bei der internationalen Zusammenarbeit, so löscht es diese auf Verlangen der ausländischen Behörde. Ohne entsprechende Meldung löscht es die Daten 30 Jahre nach der Erfassung im IPAS.

Art. 23 Abs. 2

2 Ohne entsprechende Meldung löscht fedpol die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten 30 Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung der betroffenen Person.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts

Art. 23a Zurverfügungstellung von Daten aus dem AFIS zu Forschungszwecken

1 Fedpol kann Daten aus dem AFIS auf Ersuchen der für die Durchführung des Forschungsprojekts verantwortlichen Institution in anonymisierter Form für Forschungszwecke zur Verfügung stellen.

2 Es vereinbart mit der verantwortlichen Institution schriftlich:

  • a. die Einzelheiten der Bearbeitung der Daten wie deren Speicherung oder Löschung nach Abschluss des Forschungsprojekts;

  • b. die Zugriffsrechte der Forschungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter.

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