Diese Verordnung regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (Nationalstrassen I und II).
AS 2023 338
Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (NSAV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 5, 11 Absatz 4, 12b Absatz 3 und 18 Absatz 1 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 20101 (NSAG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Bezug der Vignette
(Art. 6a, 9 und 9a NSAG)
Die Klebevignette kann bezogen werden bei:
a. den Verkaufsstellen, die die Kantone oder die von ihnen beauftragten Organisationen bezeichnen;
b. den vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bezeichneten BAZG-Dienststellen;
c. den Verkaufsstellen im Ausland, die von Organisationen bezeichnet werden, mit denen das BAZG eine Vereinbarung abgeschlossen hat.
Die elektronische Vignette (E-Vignette) wird mit der Registrierung des Kontrollschildes im Informationssystem des BAZG nach den Artikeln 12a–12f NSAG bezogen.
Art. 3 Anbringen der Klebevignette
(Art. 7 NSAG)
Die Klebevignette ist in unbeschädigtem Zustand direkt an das Fahrzeug zu kleben.
Sie ist an folgender Stelle anzubringen:
a. bei Motorwagen mit Frontscheibe: an einer von aussen gut sichtbaren Stelle auf der Innenseite der Frontscheibe;
b. bei Motorwagen ohne Frontschreibe, Anhängern und Motorrädern: an einem leicht zugänglichen und nicht auswechselbaren Teil.
Die Klebevignette gilt nach Artikel 7 Absatz 4 NSAG als entwertet, wenn:
a. sie nicht nach den Absätzen 1 und 2 angebracht wurde;
b. sie oder der Originalklebstoff manipuliert wurde; oder
c. sie nicht mit dem Originalklebstoff an das Fahrzeug geklebt wurde.
Art. 4 Glasbruch
Muss die Frontscheibe, an der eine gültige Klebevignette ordnungsgemäss angeklebt worden ist, wegen Beschädigung ersetzt werden, so ist die Klebevignette vor der Benützung einer Nationalstrasse I und II durch eine neue Vignette zu ersetzen.
Das BAZG kann mit dem Schweizerischen Versicherungsverband eine Vereinbarung abschliessen, in der der Ersatz der Vignette aufgrund eines Frontscheibenwechsels und die Rückerstattung geregelt werden.
Übernimmt die Versicherungsgesellschaft die Kosten für den Ersatz der Klebevignette nicht, so ersetzt das BAZG die Vignette gegen Vorlegen der alten Klebevignette und der Rechnung für die ersetzte Frontscheibe oder es erstattet die Kosten zurück für den Kauf der neuen Klebevignette.
Art. 5 Übertragen der E-Vignette
Im Falle eines Kontrollschildwechsels kann die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die E-Vignette im Informationssystem des BAZG auf das neue Kontrollschild übertragen, nachdem die zuständige Verkehrszulassungsbehörde das ursprüngliche Kontrollschild ersetzt hat.
Das BAZG überprüft stichprobenartig, ob die Voraussetzung für die Übertragung der E-Vignette auf das neue Kontrollschild erfüllt ist.
Art. 6 Abrechnung mit den Kantonen
(Art. 9a Abs. 1 NSAG)
Die Kantone rechnen periodisch mit dem BAZG über die verkauften Klebevignetten nach dessen Weisungen ab.
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Dezember bis zum 30. November.
Das BAZG kann die erforderlichen Überprüfungen vornehmen.
Art. 7 Kontrollen
(Art. 11 NSAG)
Die vom BAZG oder von den Kantonen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zur Überprüfung der ordnungsgemässen Entrichtung der Abgabe:
a. Fahrzeuge anhalten;
b. kontrollieren, ob eine Klebevignette ordnungsgemäss angebracht wurde;
c. Anlagen für automatisierte Kontrollen einsetzen.
Die fest installierten und die mobilen Anlagen für automatisierte Kontrollen dürfen nur stichprobenartig eingesetzt werden. Die Einsatzzeiten und -orte werden protokolliert.
Bei Vorliegen einer Übertretung nach Artikel 14 Absatz 1 NSAG können die vom BAZG oder von den Kantonen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Feststellung der Identität der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers Ausweispapiere verlangen.
Art. 8 Anforderungen an Anlagen für automatisierte Kontrollen
(Art. 11 NSAG)
Die fest installierten und die mobilen Anlagen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Sie müssen von den vorbeifahrenden Fahrzeugen Front-, Heck und Übersichtsbilder aufnehmen können.
b. Sie müssen aufgenommene Kontrollschilder der Fahrzeuge mit den im Informationssystem des BAZG registrierten Kontrollschildern abgleichen können.
c. Sie müssen zwischen abgabepflichtigen Fahrzeugen und Fahrzeugen, die der Abgabe nicht unterliegen oder von ihr ausgenommen sind, unterscheiden können.
d. Sie müssen die Daten von abgabepflichtigen Fahrzeugen, bei denen ein Verdacht einer Übertretung besteht, an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG oder der Kantone weitergeben können.
e. Sie müssen die folgenden Daten zu folgenden Zeitpunkten löschen:
die Daten von Fahrzeugen, die der Abgabe nicht unterliegen oder von ihr ausgenommen sind: umgehend;
die Daten von abgabepflichtigen Fahrzeugen, bei denen kein Verdacht einer Übertretung besteht: umgehend;
die Daten von abgabepflichtigen Fahrzeugen, bei denen ein Verdacht einer Übertretung besteht: nach der Weitergabe der Daten an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG oder der Kantone.
Art. 9 Übertretungen
(Art. 14 NSAG)
Bei Vorliegen einer Übertretung muss die abgabepflichtige Person die Abgabe für die Benützung der Nationaltrassen I und II umgehend entrichten.
Führt die abgabepflichtige Person eine nicht entwertete Klebevignette lose im Fahrzeug mit, so hat sie diese umgehend entsprechend den Vorgaben nach Artikel 3 an das Fahrzeug anzubringen.
Art. 10 Datenbearbeitung
(Art. 12a–12f NSAG)
Die Bearbeitung der Daten im Informationssystem des BAZG richtet sich nach Anhang 72a der Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG vom 23. August 20172.
Art. 11 Vollzug
Das BAZG und die Kantone vollziehen diese Verordnung.
Es ist zentrale Abrechnungsstelle und Aufsichtsbehörde.
Es erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.
Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Nationalstrassenabgabeverordnung vom 24. August 20113 wird aufgehoben.
Art. 13 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
16. Juni 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |
Anhang
(Art. 13)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20194
Anhang 2 Ziff. VI
Fr. | |
|---|---|
VI. Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 20105 (NSAG) | |
| 200 |
| 200 |
2. Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG vom 23. August 2017 (DBZV)6
Die Verordnung erhält neu einen Anhang 72a gemäss Beilage.
Anhang 73 wird wie folgt geändert:
Ziff. 2
2. Inhalt
Die Hilfsdatensammlungen dürfen ausschliesslich die Daten enthalten, die in den für die betroffene Aufgabe vorgesehenen Informationssystemen nach den Anhängen 1– 72a enthalten sind.
Ziff. 4
4. Datenaufbewahrung
Die in den Hilfsdatensammlungen enthaltenen Daten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies in den Anhängen 1–72a für die jeweiligen Daten vorgesehen ist.
3. Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung7
Art. 16 Abs. 1 Bst. abis
1 Das BAZG kann neben den Behörden nach Artikel 89d SVG die Daten bearbeiten, die erforderlich sind für:
abis. die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Nationalstrassenabgabe nach dem Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 20108:
die Überprüfung der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe,
die Verfolgung und Beurteilung von Wiederhandlungen, und
die Überprüfung der Übertragung der E-Vignette auf ein anderes Kontrollschild (Art. 5 Nationalstrassenabgabeverordnung vom 16. Juni 20239);
Beilage zur Änderung der DBZV
(Anhang Ziff. 2)
Anhang 72a
Informationssystem für die Erhebung der E-Vignette
1. Zweck
Das Informationssystem dient den in Artikel 12a des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 201010 (NSAG) vorgesehenen Zwecken.
2. Inhalt
Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:
2.1 die Fahrzeugart;
2.2 betreffend das Kontrollschild: Art, Nummer und Länderkennung;
2.3 die Zahlungsinformation;
2.4 den Zeitpunkt der Registrierung des Kontrollschildes im Informationssystem und die Belegnummer;
2.5 den Status der öffentlichen Einsehbarkeit;
2.6 bei einer Übertragung der E-Vignette auf ein anderes Kontrollschild: Grund der Übertragung sowie Nachweis, dass das ursprüngliche Kontrollschild von einer zuständigen Verkehrszulassungsbehörde durch ein anderes ersetzt wurde;
2.7 bei Übertretungen nach Artikel 14 Absatz 1 NSAG: aufgenommenes Bild sowie Ort und Zeit der Aufnahme;
2.8 die E-Mail-Adressen folgender Personen:
– der Person, die das Kontrollschild im Informationssystem registriert hat, falls sie diese bei der Registrierung freiwillig angegeben hat,
– der Halterin oder des Halters des Fahrzeugs im Falle eines Kontrollschildwechsels;
2.9 die Rechnungsadresse.
3. Berechtigungen
3.1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die mit der Erhebung der Nationalstrassenabgabe, der Überprüfung der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe oder der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das NSAG betraut sind, dürfen die Daten nach Ziffer 2 bearbeiten.
3.2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Polizeibehörden, die mit der Überprüfung der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe oder der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das NSAG betraut sind, dürfen die Daten nach den Ziffern 2.1–2.4 einsehen.
4. Datenaustausch mit anderen Informationssystemen
4.1 Die Einsicht in und die Übernahme von Daten aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) ist zulässig für:
– die Überprüfung der Entrichtung der Nationalstrassenabgabe;
– die Verfolgung und Beurteilung von Wiederhandlungen gegen das NSAG; und
– die Überprüfung der Übertragung der E-Vignette auf ein anderes Kontrollschild (Art. 5 Nationalstrassenabgabeverordnung vom 16. Juni 202311).
4.2 Der Datenaustausch mit den Informationssystemen für Finanzen und Rechnungswesen (Anhang 5) ist zulässig für das Inkasso der Nationalstrassenabgabe.
5. Datenbekanntgabe
Die Angabe, ob für ein Kontrollschild die Abgabe entrichtet worden ist, darf im Abrufverfahren bekanntgegeben werden, wenn die Person, die das Kontrollschild registriert hat, sich bei der Registrierung damit einverstanden erklärt hat, dass im Informationssystem öffentlich abrufbar ist, dass die Abgabe entrichtet worden ist.
6. Aufbewahrungsdauer
Die Daten werden spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der E-Vignette gelöscht.