Versicherungsunternehmen erklären gegenüber der FINMA innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022, welche der Geschäfte nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k sie abschliessen wollen, soweit sie die entsprechenden Erleichterungen in der Aufsicht in Anspruch nehmen möchten.
Die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz mit gebundenem Vermögen für Versicherungsbestände ausländischer Niederlassungen haben die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 zu erfüllen und die betroffenen Versicherten darüber zu informieren.
Innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 sind die Pflichten zu den qualifizierten Lebensversicherungen (Art. 39a–39k) einzuhalten.
Die Anforderungen nach Artikel 43 sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 zu erfüllen.
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (Anhang Ziff. 4) oder die Änderung vom 17. Dezember 2021
(in der Fassung der Koordinationsbestimmung; Ziff. IV 1) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung des Bankengesetzes wie folgt:
Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR) sind auf Banken nicht anwendbar.
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2022 unbenützt abgelaufen.
Es wird auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.