AS 2023 382
Mitteilung betreffend die im Rahmen des Europarates abgeschlossenen Übereinkommen und Protokolle, denen die Schweiz als Vertragspartei angehört
Präambel
Mit Wirkung ab dem 16. März 2022 ist die Russische Föderation nicht länger Vertragspartei:
‒ des Zweites Zusatzprotokolls vom 15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (SR 0.192.110.32);
‒ des Viertes Zusatzprotokolls vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (SR 0.192.110.34);
‒ des Fünftes Zusatzprotokolls vom 18. Juni 1990 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (SR 0.192.110.35);
‒ des Protokolls Nr. 11 vom 11. Mai 1994 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.09);
‒ des Protokolls Nr. 14 vom 13. Mai 2004 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.094);
‒ des Protokolls Nr. 15 vom 24. Juni 2013 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.095).
Mitteilungbetreffend die im Rahmen des Europaratesabgeschlossenen Übereinkommen und Protokolle,denen die Schweiz als Vertragspartei angehörtBeendigung des Vertragsparteistatus der Russischen Föderation Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs dieser Übereinkommen und Protokolle ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/Treaty .