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AS 2023 398

Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV)

Präambel

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)

verordnet:

I

Die Quellensteuerverordnung vom 11. April 20181 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. f und n‒r sowie 3

1 Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet:

  • f. Aufgehoben

  • n. Tarifcode R: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 23. Dezember 20202 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Grenzgängerabkommen CH-IT) besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;

  • o. Tarifcode S: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;

  • p. Tarifcode T: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;

  • q. Tarifcode U: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;

  • r. Tarifcode V: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.

3 Die Quellensteuer der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Absatz 1 Buchstaben n–r beträgt 80 Prozent der Quellensteuer nach dem Tarifcode, für den sie die Voraussetzungen erfüllen.

Art. 14 Abs. 3

3 Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Artikel 2 Buchstabe b des Grenzgängerabkommens CH-IT darf keine nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit durchgeführt werden.

Art. 15 Abs. 3

3 Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Artikel 2 Buchstabe b des Grenzgängerabkommens CH-IT darf keine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen durchgeführt werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens des Grenzgängerabkommens CH-IT folgenden Kalenderjahrs in Kraft.3

31. Oktober 2022

Eidgenössisches Finanzdepartement:

Ueli Maurer