AS 2023 398
Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV)
Präambel
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Quellensteuerverordnung vom 11. April 20181 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. f und n‒r sowie 3
1 Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet:
f. Aufgehoben
n. Tarifcode R: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 23. Dezember 20202 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Grenzgängerabkommen CH-IT) besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
o. Tarifcode S: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
p. Tarifcode T: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
q. Tarifcode U: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;
r. Tarifcode V: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
3 Die Quellensteuer der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Absatz 1 Buchstaben n–r beträgt 80 Prozent der Quellensteuer nach dem Tarifcode, für den sie die Voraussetzungen erfüllen.
Art. 14 Abs. 3
3 Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Artikel 2 Buchstabe b des Grenzgängerabkommens CH-IT darf keine nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit durchgeführt werden.
Art. 15 Abs. 3
3 Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Artikel 2 Buchstabe b des Grenzgängerabkommens CH-IT darf keine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen durchgeführt werden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens des Grenzgängerabkommens CH-IT folgenden Kalenderjahrs in Kraft.3
31. Oktober 2022 | Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer |